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PF220043 • OG ZH PF220043 KI-generiert

Landlord Appeal of Security Deposit Order in Summary Eviction Dismissed for Lack of Aggrievement

Geschäftsnummer PF220043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court addressed a tenant's appeal against a lower court's decision which required the landlord to post a security deposit for summary eviction proceedings initiated due to lease violations, and simultaneously granted the tenant time to respond to the eviction request. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate how the lower court's order aggrieved him; specifically, the order only imposed a financial obligation on the landlord and merely provided the tenant an opportunity to state his objections regarding the underlying termination, meaning the tenant's legal position was not negatively affected by the contested ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 273 OR, Art. 90 BGG, Art. 59 und 60 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG; Landlord Appeal of Security Deposit Order in Summary Eviction Dismissed for Lack of Aggrievement: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate how the lower court's order aggrieved him; specifically, the order only imposed a financial obligation on the landlord and merely provided the tenant an opportunity to state his objections regarding the underlying termination, meaning the tenant's legal position was not negatively affected by the contested ruling.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Verfahrensabschreibung Leistung einer Sicherheit Mitmieter üblicher Mietzins Beschwerdelegitimation Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO
This article regarding the requirement of a legal interest in the appeal was cited as the basis for not entering into the merits of the appeal.
Art. 273 OR
4/1-2) hindert das Ausweisungsgericht nicht von vornherein daran, dem Ausweisungsbegehren bei liquiden Verhältnissen stattzugeben, da es bei rechtzeitiger Anfechtung der Kündigung (Art. 273 OR) die Gegenstand jenes Verfahrens bildenden Fragen vorfrageweise prüfen kann und muss (OGerZH PF110018 vom 1.
Art. 90 BGG
This article defining a final decision is cited in the reasoning section regarding the nature of the decision, but not in the dispositive orders 1-5.
Art. 59 und 60 ZPO
These articles governing the examination of procedural prerequisites were cited to justify the lack of jurisdiction/admissibility (as they were mentioned in the context of prerequisite checks).
Art. 93 BGG
This article is mentioned in the reasoning section concerning the inadmissibility of the appeal at the federal level, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5) as the basis for the decision made by the Obergericht.
Art. 72 ff. BGG
This provision governs the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the final order regarding further appeal rights.
Art. 113 ff. BGG
This provision governs the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the final order regarding further appeal rights.
Art. 42 BGG
This provision governs the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the final order regarding further appeal rights.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 und 60 ZPO

These articles governing the examination of procedural prerequisites were cited to justify the lack of jurisdiction/admissibility (as they were mentioned in the context of prerequisite checks).

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

This article regarding the requirement of a legal interest in the appeal was cited as the basis for not entering into the merits of the appeal.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in the reasoning section concerning the inadmissibility of the appeal at the federal level, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5) as the basis for the decision made by the Obergericht.

Art. 72 ff. BGG

This provision governs the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the final order regarding further appeal rights.

Art. 113 ff. BGG

This provision governs the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the final order regarding further appeal rights.

Art. 42 BGG

This provision governs the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the final order regarding further appeal rights.

Art. 90 BGG

This article defining a final decision is cited in the reasoning section regarding the nature of the decision, but not in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 30. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Baugenossenschaft B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2022 (ER220087)

Erwägungen:

1. Am 27. Mai 2005 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 3-Zimmerwohnung 2. Stock links inkl. Kellerund Estrichabteil an der C._____- strasse 1, … Zürich. Der Mietzins beträgt aktuell Fr. 886.– pro Monat (act. 6/3/1- 2). Mit amtlich genehmigtem Formular kündigte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) das Mietverhältnis am 14. Juni 2022 ordentlich per 30. September 2022 wegen diverser Verstösse gegen den Mietvertrag (act. 6/3/4). Da der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) das Mietobjekt trotz Bemühungen der Beschwerdegegnerin weder zurückgegeben noch die Rückgabe angeboten hatte, verlangte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Ausweisung des Beschwerdeführers, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 6/1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– für das erstinstanzliche Verfahren an. Dem Beschwerdeführer setzte sie Frist an, um zum Gesuch um Ausweisung schriftlich Stellung zu nehmen (act. 5). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 durch das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich … zugestellt werden (act. 6/9-10).

2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und wehrt sich gegen die Kündigung. Diese sei wegen Missbräuchlichkeit und Verstosses gegen Treu und Glauben für ungültig zu erklären. Er sei mit diesem Antrag auch bereits ans Mietgericht gelangt. Zur Begründung führt er aus, die Kündigung würde ausschliesslich sein Kellerabteil betreffen, welches der Hauswart seit Jahren für sich beanspruche. Sie basiere auf Lügen, böswilligen Interpretationen, Unterstellungen, Verleumdung usw. Die Ausweisung aus der Wohnung würde die Zerstörung seiner Existenz, kurz Obdachlosigkeit bedeuten (act. 2).

3.a) Das Schreiben ist zwar nicht als Rechtsmittel bezeichnet, aber an die Kammer adressiert und deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen. Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen

(Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).

b) Zum einen wurde mit der beanstandeten Verfügung der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt. Dadurch wird einzig die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bleibt hingegen unberührt.

Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch angesetzt. Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Eingabe gegen die Kündigung als solche, ohne auf die Verfügung Bezug zu nehmen. Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hat. Mit der Fristansetzung gab sie dem Beschwerdeführer vielmehr Gelegenheit, seine (materiellen) Einwände vorzubringen. Mit anderen Worten wurden seine rechtlichen Interessen dadurch nicht etwa verletzt, sondern im Gegenteil gerade gewahrt. Somit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern er durch die beanstandete Verfügung beschwert ist.

Anzufügen ist Folgendes: Das vom Beschwerdeführer offenbar eingeleitete Kündigungsschutzverfahren (act. 4/1-2) hindert das Ausweisungsgericht nicht von vornherein daran, dem Ausweisungsbegehren bei liquiden Verhältnissen stattzugeben, da es bei rechtzeitiger Anfechtung der Kündigung (Art. 273 OR) die Gegenstand jenes Verfahrens bildenden Fragen vorfrageweise prüfen kann und muss (OGerZH PF110018 vom 1. Juli 2011 = ZR 110/2011 Nr. 54).

c) Somit ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2022 – will der Beschwerdeführer überhaupt eine solche erheben – mangels Beschwer nicht einzutreten.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'316.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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