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PF220036 • OG ZH PF220036 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Cost Advance and Eviction Response

Geschäftsnummer PF220036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court order that required the opposing party in an eviction proceeding to pay a cost advance and simultaneously mandated the appealing party to respond to the eviction request. The appellate court dismissed the appeal because the cost advance order did not directly affect the appealing party, and the submission contesting the eviction request itself was not an appeal but a response that should have been directed to the lower court for initial consideration, thus leading to a non-admission of the appeal, with the filing being forwarded to the court of first instance.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Dismissal of Appeal Regarding Cost Advance and Eviction Response: The appellate court dismissed the appeal because the cost advance order did not directly affect the appealing party, and the submission contesting the eviction request itself was not an appeal but a response that should have been directed to the lower court for initial consideration, thus leading to a non-admission of the appeal, with the filing being forwarded to the court of first instance.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung direkte Kosten Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Stellungnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because the court found no standing to appeal under this provision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision is cited to qualify the decision as a preliminary or intermediate decision concerning an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This provision is cited in relation to the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

This provision specifies the rules governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

This provision specifies the rules governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 16. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Stellungnahme

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juli 2022 (ER220126)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 setzte das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) Frist an, um für das von ihr mit Eingabe vom

27. Juli 2022 anhängig gemachte Ausweisungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 550.– für die Gerichtskosten zu leisten (act. 3; act. 4/1a–b). Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (act. 3). Mit Eingabe vom 9. August 2022 (Datum Poststempel:

11. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde bei der Kammer mit der Überschrift "Stellungnahme und Beschwerde ER220126-L/Z1" (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Auferlegung des Kostenvorschusses wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Anordnung haben könnte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe denn auch keine Ausführungen zum Kostenvorschuss, sondern (bloss) zum Ausweisungsgesuch als solchem, mit dem er nicht einverstanden ist. Bei seiner Eingabe handelt es sich deshalb nicht um eine Beschwerde, sondern um eine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch, zu deren Beurteilung nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe ist jedoch der Vorinstanz zur weiteren Behandlung weiterzuleiten, zumal der Beschwerdeführer diese trotz der Bezeichnung auch als Stellungnahme dort nicht ebenfalls eingereicht hatte (act. 5).

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind für dieses keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und Beilage von act. 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Vorbzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'828.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

16. August 2022