Inheritance Cost Allocation and Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal sought to challenge a lower court's decision which, after determining the legal heirs following the discovery of a deceased individual, refrained from ordering estate-securing measures but ordered the costs of that initial proceeding to be drawn from the estate and invoiced to the appellant. The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the ten-day statutory deadline applicable to decisions from summary inheritance proceedings, noting that no request for reinstatement of the deadline was made, and thus ruled that the appellant must bear the costs of the appeal proceeding, while advising that the original cost allocation against the appellant could be revisited by the lower court if the appellant validly renounces the inheritance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 8 Abs. 3 GOG; Inheritance Cost Allocation and Untimely Appeal: The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the ten-day statutory deadline applicable to decisions from summary inheritance proceedings, noting that no request for reinstatement of the deadline was made, and thus ruled that the appellant must bear the costs of the appeal proceeding, while advising that the original cost allocation against the appellant could be revisited by the lower court if the appellant validly renounces the inheritance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings because the appeal was not admitted.
Cited in the final orders for the determination and imposition of the court fee.
Cited in the final orders for the determination and imposition of the court fee.
Cited in the final orders for the determination and imposition of the court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R.
Bantli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 8. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. Januar 1933, von C._____ BE, tot aufgefunden am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen D._____-Str. …, … Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2022 (EN211256)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2021 wurde B._____, die Erblasserin, in ihrer Wohnung in … Zürich von der Stadtpolizei Zürich tot aufgefunden. Angehörige der Erblasserin konnten zunächst nicht ausfindig gemacht werden (vgl. act. 1 und act. 2). Die Stadtpolizei Zürich stellte daher beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Anordnung erbgangsichernder Massnahmen.
2. Nachdem die Vorinstanz die gesetzlichen Erben der Erblasserin vollständig ermittelt hatte, hielt sie in ihrem Urteil vom 2. Juni 2022 – unter anderem – die gesetzliche Erbfolge fest und sah von der Anordnung erbgangsichernder Massnahmen ab (act. 31). Sie ordnete an, dass die Kosten ihres Verfahrens zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____, der heutigen Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), zu beziehen seien.
3. Gegen dieses Urteil, konkret gegen die Kostenregelung, führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Datum Poststempel; act. 32) ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Da mit ihm ein Kostenentscheid angefochten wird, steht gemäss Art 110 ZPO lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Das vorliegende Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde entgegen zu nehmen.
Das erbrechtliche Geschäft der Vorinstanz war im summarischen Verfahren zu führen (vgl. § 137 lit. b i.V.m. § 142a GOG). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil vom 2. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin am
13. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 24). Die Frist zur Beschwerde lief daher bis zum
23. Juni 2022. Damit ist das Rechtsmittel vom 4. Juli 2022 verspätet erhoben worden und es ist auf dieses nicht einzutreten. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO werden keine behauptet.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 8 Abs. 3, § 10
Abs. 1 und § 12 Abs.1 und 2 GOG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen.
5. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen. Wurde in einem summarisch geführten erbrechtlichen Geschäft nach § 137 GOG angeordnet, dass die Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses von einer Person zu beziehen sind, welche später die Erbschaft gültig ausschlägt, so kann die (ursprüngliche) Kostenregelung keinen Bestand haben. Sie wird daher praxisgemäss im Rahmen des Verfahrens betreffend Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen in Wiederwägung gezogen. Der Person, die gültig ausgeschlagen hat, wird in der Folge keine Rechnung gestellt (vgl. telefonische Auskunft der Vorinstanz vom 2. August 2022, act. 35; wohl aber wird die Person für das Ausschlagungsverfahren als solches kostenpflichtig).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: