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PF220028 • OG ZH PF220028 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Eviction Stay Request

Geschäftsnummer PF220028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter concerning an application for injunctive relief (eviction), the reviewing court declined to entertain the appeal because the appellant, who was challenging a procedural order from the lower court that set a deadline for a statement, failed to specify any requests for the appellate court to decide regarding the lower court's order, and instead, the submission was substantively a response to the underlying eviction request, leading the court to conclude the document was mistakenly addressed to the appellate instance and ordered its forwarding to the court of first instance for proper consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Eviction Stay Request: 1.3 Am 7. Juni 2022 ging bei der Kammer eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 ein (act. 2). Da prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO), wurde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Verfahrensüberprüfung Prüfung der Bewerbungen formelle Verfahrenseinstellung Vollzugsstopp verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO

This provision was mentioned in the reasoning (Erwägung 1.3) to explain why the appeal was accepted for review, although the final decision was non-entry into the merits.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive section (point 5, final paragraph) to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 14. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchseller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2022 (ER220088)

Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (act. 5/1) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein schriftlich begründetes Ausweisungsbegehren gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz).

1.2 Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. 5/5 = act. 4 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz u.a. dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Dies mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheide. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 zugestellt (vgl. act. 5/11).

1.3 Am 7. Juni 2022 ging bei der Kammer eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 ein (act. 2). Da prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO), wurde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12).

2.1 Ein Blick in die "Beschwerde" zeigt, dass diese weder Anträge enthält, wie die Kammer in Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2022 entscheiden soll, noch dass die Verfügung vom Beschwerdeführer überhaupt bemängelt würde, weshalb bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Vielmehr handelt es sich inhaltlich um eine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme versehentlich an die Rechtsmittelinstanz adressierte.

2.2 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist eine Kopie der Stellungnahme samt Beilagen an die Vorinstanz weiterzuleiten.

Diese wird zu prüfen haben, ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann.

3. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers (act. 2) wird an das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen (act. 2, act. 3/1-5), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'282.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am: