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PF220024 • OG ZH PF220024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm in Power of Attorney Requirement

Geschäftsnummer PF220024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal against a lower court's order requiring a plaintiff to provide a notarized power of attorney. The lower court had questioned whether the legal proceedings, initiated by an attorney based on a general power of attorney granted by the plaintiff's children, were truly in the plaintiff's interest, especially given the large sums and intended use of the funds. The appellate court found that the appeal was inadmissible because the plaintiff failed to demonstrate that the decision to require a notarized power of attorney posed an irreparable harm, and such procedural decisions can be challenged later with the final judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 12 lit. c BGFA, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 60 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm in Power of Attorney Requirement: The lower court had questioned whether the legal proceedings, initiated by an attorney based on a general power of attorney granted by the plaintiff's children, were truly in the plaintiff's interest, especially given the large sums and intended use of the funds. The appellate court found that the appeal was inadmissible because the plaintiff failed to demonstrate that the decision to require a notarized power of attorney posed an irreparable harm, and such procedural decisions can be challenged later with the final judgment.

Schlagwörter

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Generalvollmacht Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Prozessvoraussetzung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Entscheidungsbefugnis anwaltliche Sorgfaltspflicht Rechtsschutz in klaren Fällen / Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was declared inadmissible because it did not demonstrate a non-easily reparable disadvantage.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

The initial decision threatened to deem the request as not having been filed if a required document was not submitted.

Art. 104 Abs. 4 ZPO

The allocation of costs for the second-instance court was left to the lower court due to the nature of the unresolved issue.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

No party compensation was awarded to the appellant because they lost the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded to the respondent as they incurred no compensable expenses.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This is an interim decision in the sense of this article, allowing for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 19. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG [Bank], Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Vollmacht

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2022 (ER220072)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin), ein Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) gegen die Gesuchsund Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) anhängig. Beantragt wurde die Anweisung der Beschwerdegegnerin zur Ausführung von drei Banküberweisungen von Fr. 26'500.–, Fr. 98'000.65 und USD 28'393.14 zulasten eines B._____-Kontos der Beschwerdeführerin bzw. zugunsten dreier B._____-Konten ihrer beiden Kinder C._____ und Dr. D._____. Die Fr. 26'500.– sollen für Studiengebühren der Tochter C._____ (Doktoratsstudium an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein) verwendet werden. Die Fr. 98'000.65 und die USD 28'393.14 sollen der Erstattung von Ausbildungsbeiträgen bzw. Schulgeldern der Kinder des Sohnes Dr. D._____ sowie der Tilgung von Reisespesen der in den USA lebenden Familie von Dr. D._____ (Besuche bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz) dienen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit von den erwähnten beiden Kindern der Beschwerdeführerin unterzeichneter Vollmacht vom 21. März 2022 zur Führung des vor Vorinstanz anhängig gemachten Verfahrens ermächtigt. Die beiden Kinder legitimierten sich ihrerseits durch eine Generalvollmacht der Beschwerdeführerin vom 14. August 2015, welche auch die Befugnis zur Anhebung von Prozessen enthält. Laut den Akten erlitt die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach Ausstellung dieser Vollmacht zwei Hirnschläge, aufgrund derer sie unter anderem an Aphasie leidet (zum Ganzen act. 3 = act. 5 = act. 6/4 [nachfolgend zitiert als act. 5]; act. 6/1; act. 6/2a–b; act. 6/3/3, act. 6/3/9; act. 6/3/10).

1.2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 27. April 2022, insbesondere aufgrund der Höhe der Beträge und des Verwendungszwecks ergebe sich ein Gesamtbild, aufgrund dessen sie nicht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass der Prozess wirklich im Interesse und mit Willen der Beschwerdeführerin angestrengt worden sei und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sich nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA befinde (act. 5 E. 2.4.). Aus diesem Grund

setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 20 Tagen an, um eine öffentlich beurkundete Prozessvollmacht von ihr selbst nachzureichen, die Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausdrücklich zur Führung des Prozesses bevollmächtigt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gesuch als nicht erfolgt im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO gelte und deshalb abgeschrieben würde (act. 5 Dispositiv-Ziff. 1).

1.3. Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Datum Poststempel) innert zehntägiger Frist Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Rechtsbegehren (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 2; act. 5):

" I. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich / Einzelgericht Audienz vom 27. April 2022 im Verfahren ER220072-L/Z1 wird aufgehoben.

II. Das Bezirksgericht Zürich / Einzelgericht Audienz wird angewiesen, das Gesuch von A._____ gegen B._____ AG betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen vom 12. April 2022, Geschäfts-Nr. ER220072-L, umgehend an die Hand zu nehmen.

III. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt."

und folgendem prozessualen Antrag:

" IV. Der vorliegenden Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zuzugestehen."

2.

2.1. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) zulässig. Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PF190024 vom

21. Juni 2019, E. III./1. f.). Die prozessleitende Verfügung kann dann immer noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (OGer ZH, ZR 2012 Nr. 28, S. 68 ff.).

2.2. Ein Fall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor, weshalb zu prüfen ist, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass die vorinstanzliche Verfügung die Gültigkeit der oberwähnten Generalvollmacht vom 14. August 2015 grundsätzlich in Frage stelle, sofern es um Rechtshandlungen der Beschwerdeführerin gehe, welche die bevollmächtigten Kinder C._____ und/oder Dr. D._____ beträfen. Wenn diese Verfügung nun in Rechtskraft erwachse, sei die Generalvollmacht für Geschäfte der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern nicht mehr verwendbar, was nicht im Sinne der Beschwerdeführerin sei (act. 2 Rz 9 ff.).

2.3. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Gültigkeit der erwähnten Vollmacht nicht zum jetzigen Zeitpunkt beurteilt wird, sondern erst auf Berufung gegen den vorinstanzlichen Endentscheid hin. Die Argumentation, wenn die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachse, sei die Generalvollmacht für Geschäfte der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern nicht mehr verwendbar, geht an der Sache vorbei, weil sich die Verfügung der Vorinstanz lediglich auf die drei beantragten Überweisungen von Fr. 26'500.–, Fr. 98'000.65 und USD 28'393.14 bezieht und prozessleitende Entscheide ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen. Falls die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass keine gültige Vollmacht zur Prozessführung vorliegt und die Klage im Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gilt, wäre die angedrohte Abschreibungsverfügung anfechtbar. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem nunmehr ergehenden Nichteintretensentscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG bemisst sich die Gebühr im Beschwerdeverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen. Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 9 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Streitwert von rund Fr. 150'000.– (Fr. 26'500.– + Fr. 98'000.65 + USD 28'393.14) würde sich eine Gebühr von Fr. 3'000.– rechtfertigen, welche jedoch aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (Nichteintretensentscheid; § 10 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 1'000.– zu reduzieren ist. Die Kostenauflage der zweitinstanzlichen Gerichtskosten ist aufgrund der vorliegend nicht behandelten Frage, ob der Prozess im Interesse der Beschwerdeführerin und mit ihrem Willen angestrengt wurde, in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen.

Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ihre Verteilung wird der Vorinstanz überlassen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (sowohl an den Rechtsvertreter als auch an die Beschwerdeführerin persönlich; an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2), an den Rechtsvertreter je zuhanden von

C._____ und Dr. D._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 150'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

20. Mai 2022