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PF220021 • OG ZH PF220021 KI-generiert

Appeal Against Provisional Lien Registration Barred by Procedural Law

Geschäftsnummer PF220021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to consider an appeal against a lower court's order for the provisional registration of a construction worker's lien because Swiss procedural law explicitly prohibits appeals against decisions concerning super-provisional measures issued without a hearing. The court reasoned that the appealing party's proper venue to challenge the underlying debt and the lien request is at the forthcoming main hearing before the lower court, where they will have the opportunity to present their objections after the lien applicant formally submits their signed request and pays the required deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 308 Abs. 2 i.V.m, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Provisional Lien Registration Barred by Procedural Law: The court reasoned that the appealing party's proper venue to challenge the underlying debt and the lien request is at the forthcoming main hearing before the lower court, where they will have the opportunity to present their objections after the lien applicant formally submits their signed request and pays the required deposit.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Verfahrenskosten Verfahrensrügen Vorläufige Maßnahmen Parteianhörung Legitimation gegen Baubewilligung Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 961 ZGB
März 2022 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt E._____ superprovisorisch an, das verlangte Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen (act.
Art. 308 Abs. 2 i.V.m
Aufgrund des Streitwerts von unter CHF 10'000.– wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die zweite Verfügung vom 9. März 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).
Art. 319 lit. a ZPO
Aufgrund des Streitwerts von unter CHF 10'000.– wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die zweite Verfügung vom 9. März 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).
Art. 132 Abs. 1 ZPO
Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen.
Art. 106 ZPO
This provision is referenced indirectly in the reasoning (section 4) for the general rule on costs, although the dispositive orders to waive costs, making the waiver the operative order rather than the direct application of the cost-imposing rule.
Art. 93 BGG
Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Art. 98 BGG
93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG
Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO
Used implicitly in the reasoning (section 2.1) to justify classifying the appeal based on the value in dispute, although this classification is not directly repeated in the operative section 1 (which dismisses the appeal based on lack of appealability).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

This provision is referenced indirectly in the reasoning (section 4) for the general rule on costs, although the dispositive orders to waive costs, making the waiver the operative order rather than the direct application of the cost-imposing rule.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO

Used implicitly in the reasoning (section 2.1) to justify classifying the appeal based on the value in dispute, although this classification is not directly repeated in the operative section 1 (which dismisses the appeal based on lack of appealability).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 6. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. März 2022 (ES220003)

Erwägungen:

1.1. Mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe (Datum Poststempel:

8. März 2022) ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück des Gesuchsgegners an der C._____-strasse …, … D._____, für eine Pfandsumme von CHF 6'865.34 (act. 6/1 f.). Mit Verfügung vom 9. März 2022 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt E._____ superprovisorisch an, das verlangte Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/5, Dispositiv-Ziffer 1 der zweiten Verfügung vom 9. März 2022). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie mit separater Vorladung zur Verhandlung vorgeladen würden, wobei der Gesuchsgegner bereits vorher gegen die Verfügung schriftliche Einwendungen bei der Vorinstanz vorbringen könne (act. 5, Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der zweiten Verfügung vom 9. März 2022).

1.2. Im Übrigen setzte das Einzelgericht dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten und sein Gesuch erneut mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der ersten Verfügung vom 9. März 2022). In der Rechtsmittelbelehrung zur ersten Verfügung führte die Vorinstanz unter Dispositiv-Ziffer 4 aus, gegen diesen Entscheid sei die Beschwerde zulässig (act. 5).

2.1. Mit Eingabe vom 26. März 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In der mit "Einsprache" bezeichneten Eingabe bestreitet der Gesuchsgegner die Forderung des Gesuchstellers und wehrt sich sinngemäss gegen die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Eingabe wurde schliesslich lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschriften des Gesuchsgegners und F._____ versehen.

Aufgrund des Streitwerts von unter CHF 10'000.– wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die zweite Verfügung vom 9. März 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

2.2. Gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen sieht die ZPO allerdings kein Rechtsmittel vor (vgl. OGer ZH, PF140007 vom 21. Februar 2014

mit Verweis auf BGE 137 III 417). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat denn auch richtigerweise ihre zweite Verfügung, mit welcher die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts superprovisorisch angeordnet wurde, mit keinem Rechtsmittel versehen, sondern lediglich ihre erste Verfügung – die den Gesuchsgegner allerdings nicht beschwert – als beschwerdefähig erklärt (act. 5 Dispositiv-Ziffer 4 der ersten Verfügung vom 9. März 2022).

Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen.

3. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass das Bauhandwerkerpfandrecht vorliegend erst superprovisorisch, d.h. ohne seine Anhörung, eingetragen wurde. Er wird – sofern das unterzeichnete Gesuch des Gesuchstellers nachgereicht und der Kostenvorschuss durch den Gesuchsteller geleistet wird – anlässlich der noch anzusetzenden Verhandlung vor der Vorinstanz Gelegenheit erhalten, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und dort seine Einwände vorzutragen, die er aktuell vor der falschen Instanz erhob. Erst danach wird die Vorinstanz die superprovisorische Eintragung bestätigen oder die Löschung des Pfandrechtes anordnen. Die an das Obergericht gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners ist der Vorinstanz zwecks weiterer Behandlung weiterzuleiten.

4. Grundsätzlich hat derjenige, der im Verfahren unterliegt, die Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Da dem Gesuchsteller im Verfahren vor Obergericht kein Aufwand entstanden ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner sowie an den Gesuchsteller und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'865.34.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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