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PF220019 • OG ZH PF220019 KI-generiert

Contractor Fails to Substantiate Lien Claim

Geschäftsnummer PF220019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A contractor sought to register a construction lien for Fr. 2,600. The initial court required further substantiation and evidence, which the contractor provided, including an invoice detailing Fr. 12,786.80. The court dismissed the lien request as obviously unfounded because the contractor failed to explain how the Fr. 2,600 was derived from the total invoice. The appellate court refused to consider the contractor's appeal because it merely presented a new factual assertion without addressing the lower court's reasoning, violating procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 56 ZPO, Art. 253 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 322 Abs. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Contractor Fails to Substantiate Lien Claim: 2,600. The initial court required further substantiation and evidence, which the contractor provided, including an invoice detailing Fr. 12,786.80. The court dismissed the lien request as obviously unfounded because the contractor failed to explain how the Fr. 2,600 was derived from the total invoice. The appellate court refused to consider the contractor's appeal because it merely presented a new factual assertion without addressing the lower court's reasoning, violating procedural rules.

Schlagwörter

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Bauhandwerkerpfandrecht mangelnder Solvenznachweis Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Nichtigkeit des Vertrages Widerklage Tiefbauvertrag Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to make the appellant liable for costs in the second instance procedure.

§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee for the second instance procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding legal costs to the respondent as they incurred no compensable expenses.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the requirement for specific appeal requests to be substantiated, and when the appeal is not entered into.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for excluding new requests, factual assertions, and evidence in the appeal procedure.

Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 ZPO

Cited to determine that the appeal was admissible as a complaint because the dispute value did not reach the threshold for an appeal.

Art. 322 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for waiving the submission of a response to the appeal.

Art. 253 ZPO

Cited by the lower court to dismiss the application for preliminary registration of a construction lien due to obvious lack of grounds.

Art. 56 ZPO

Cited by the lower court as the basis for issuing a notice for the applicant to substantiate their application and provide supporting documents.

Art. 98 BGG

Cited as the classification of the decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 24. März 2022

in Sachen

A.______ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.______,

gegen

C.______, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2022 (ES220005)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten des Grundstücks des Gesuchsund Beschwerdegegners (nachfolgend: Beschwerdegegner; Liegenschaft Kat. Nr. 1, D._____-weg …, E._____) für eine Pfandsumme von Fr. 2'600.– ein (act. 1). Die Vorinstanz erwog daraufhin in der Verfügung vom 17. Februar 2022, dass die Beschwerdeführerin bis anhin lediglich das ausgefüllte Formular der Internetseite der Zürcher Gerichte betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eingereicht habe und dass ihr Gesuch mangels weiterer Begründungen und zufolge Fehlens von Belegen offensichtlich unvollständig sei. Gestützt auf Art. 56 ZPO (richterliche Fragepflicht) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Gesuch zu substantiieren und Belege betreffend die geltend gemachte Forderung sowie einen Grundbuchauszug einzureichen (act. 3). Mit Eingaben vom 28. Februar und 1. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den verlangten Grundbuchauszug sowie eine an den Beschwerdegegner adressierte und dessen Liegenschaft betreffende Gartenbau-Abrechnung vom

10. Dezember 2021 mit beiliegenden Arbeitsrapporten ein (act. 6/1–5; act. 9). In dieser Abrechnung wurde, nach Abzug eines Rabattes und einer Akontozahlung, ein Totalbetrag von Fr. 12'786.80 (inkl. MwSt.) geltend gemacht.

1.2. Mit Urteil vom 7. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wegen offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab (Art. 253 ZPO; act. 10 = act. 16 = act. 18 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 18). Mit Eingabe vom 16. März 2022 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dasselbe Gesuch erneut ein; dieses Mal aber nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Kammer (act. 17). Ihre Eingabe ist als sinngemässe Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegenzunehmen, zumal der Streitwert mit Fr. 2'600.– die Schwelle für die Berufung

nicht erreicht (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Im Rahmen einer Beschwerde sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Tut er dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch vom

16. Februar 2022 keine weiteren Ausführungen gemacht, als den Beschwerdegegner als Leistungsbesteller zu nennen, den 19. November 2021 als Datum letzter Arbeiten im Bereich Gartenumgestaltung anzugeben und den Forderungsbetrag mit Fr. 2'600.– zu beziffern. Obwohl sie (die Vorinstanz) der Beschwerdeführerin Frist angesetzt habe, um ihr Gesuch zu substantiieren und Belege einzureichen (oben E. 1.1.), sei das Gesuch nicht begründet worden. Es ergebe sich weder aus diesem selbst noch aus den nachgereichten Beilagen, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetze. Gleiches gelte für den Umstand, auf welchem Rechtsgeschäft die behauptete Forderung basiere. Die Vorinstanz qualifizierte das Gesuch deshalb als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO und wies es ab (act. 18 E. 5).

2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner habe vom Gesamtbetrag der erwähnten Gartenbau-Abrechnung (oben

E. 1.1.) unerlaubterweise Fr. 2'600.– abgezogen und nicht bezahlt. Eine weitergehende Begründung enthält die Beschwerde nicht (act. 17). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit den vorerwähnten vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Vielmehr schiebt sie neue Tatsachenbehauptungen nach. Ob die Beschwerdeführerin damit den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nachkommt, kann vorliegend offen bleiben. Da die Beschwerde einzig mit einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Tatsachenbehauptung begründet wird, ist darauf nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ihr aufzuerlegende Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'600.–) auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Beschwerde (act. 17), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

24. März 2022