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PF220017 • OG ZH PF220017 KI-generiert

Voluntary Withdrawal of Inheritance Appeal After Deficiency Notice

Geschäftsnummer PF220017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a timely appeal against a lower court's decision concerning an inheritance matter, but after being notified that the appeal lacked the required written motions and full justification, the appealing party subsequently withdrew the appeal. Consequently, the appellate court ordered the proceedings to be discontinued without imposing court costs or awarding party compensation, as the matter was resolved by the appellant's voluntary withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 66 al. 2 BGG; Voluntary Withdrawal of Inheritance Appeal After Deficiency Notice: Consequently, the appellate court ordered the proceedings to be discontinued without imposing court costs or awarding party compensation, as the matter was resolved by the appellant's voluntary withdrawal.

Schlagwörter

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strafrechtlicher Rücktritt Erbverzicht Rückzug des Rechtsbegehrens Testamentseröffnung Erbunwürdigkeit Auskunftsrecht der Erben Erbschein/Fristansetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 2 BGG

This provision is implied by the court's decision not to impose costs for the appeal proceedings (Order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A.

Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Erbschein/Fristansetzung

im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1918, von Zürich und … SO, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen C._____-Str. …, … Zürich

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 (EM202590)

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 4. März 2022 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rein fristwahrend Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 (act. 2 und act. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2022 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und abschliessend begründet einzureichen ist (act. 5), zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 24. März 2022 zurück (act. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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