Appeal Regarding Waiver of Inheritance Renunciation Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the court costs assessed against them following their declaration of renunciation of an inheritance, arguing indigence. The court dismissed the appeal insofar as it was deemed admissible, noting the appellant did not dispute the cost amount or allocation but rather requested fee waiver or legal aid, which was an issue for the lower court or the appellate court's administrative commission, not the merits panel. The court ultimately waived the assessment of costs for the appeal proceedings itself and forwarded the appellant's relevant submissions concerning cost relief to the administrative commission for review as the competent body.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 112 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Regarding Waiver of Inheritance Renunciation Costs: The court dismissed the appeal insofar as it was deemed admissible, noting the appellant did not dispute the cost amount or allocation but rather requested fee waiver or legal aid, which was an issue for the lower court or the appellate court's administrative commission, not the merits panel. The court ultimately waived the assessment of costs for the appeal proceedings itself and forwarded the appellant's relevant submissions concerning cost relief to the administrative commission for review as the competent body.
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KI-generiertCited in the reasoning section to confirm that a decision on costs is independently appealable, although the ultimate application in the dispositive relates to costs/procedure.
Cited in the reasoning regarding the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), although the court ultimately did not rule on it in the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the request for deferral of court fees (Erlass der Gerichtskosten).
Cited in the final section to qualify this decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the final section to qualify this decision as one on precautionary measures for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive (Order 5) to specify the applicable rules for an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive (Order 5) to specify the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive (Order 5) in conjunction with the above articles regarding the requirements for an appeal to the Federal Tribunal.
This provision concerning court costs is implicitly referenced by Order 3, which waives costs ('Es werden keine Kosten erhoben'). Although the specific reference is not present in the dispositive, the decision on costs directly impacts the application of cost rules, but I must adhere strictly to explicit citations in the dispositive. Since no explicit cost/legal aid provision from the LTF is in the dispositive, I only list the BGG articles cited there.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 6. April 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erbausschlagung / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1929, von C._____ TG, gestorben am tt. mm. 2020, wohnhaft gewesen D._____-strasse ..., … Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2022 (EN220199)
Erwägungen:
1.1 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz erklärt, das Erbe der am tt. mm. 2020 verstorbenen Erblasserin auszuschlagen (vgl. act. 7 E. II. und III.2).
1.2 Das Einzelgericht in Erbschaftsachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) nahm diese Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Februar 2022 (act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) zu Protokoll (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2).
1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2022 (act. 8) "Berufung".
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
2.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Rechtsmitteleingabe nicht gegen den Entscheid, ihre Ausschlagungserklärung zu Protokoll zu nehmen. Sie beantragt vielmehr einzig die Aufhebung der ihr von der Vorinstanz auferlegten Entscheidgebühr. Dies deshalb, weil sie mittellos sei (vgl. act. 8).
2.2 Zwar ist ein Kostenentscheid selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Da die Beschwerdeführerin jedoch weder die Höhe der angefochtenen Entscheidgebühr noch deren Verteilung/Verlegung beanstandet, ist ihre Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will (vgl. Art. 117 ZPO), ist festzuhalten, dass die Kammer für solche Gesuche betreffend erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig ist. Zuständig hierfür wäre grundsätzlich die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin dieses Gesuch aber erst in ihrer Beschwerde an die Kammer und damit erst nach Eröffnung des Endentscheides der Vorinstanz gestellt hat, ist es verspätet. Mit anderen Worten kann die Vorinstanz dieses nicht (mehr) beurteilen bzw. auf ihren Kostenentscheid zurückkommen (vgl. OGer ZH PC220008 vom 25. März 2022, E. 4.3.2).
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem nachträglichen Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 112 ZPO ersuchen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass nicht die Kammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung von nachträglichen Stundungsund Erlassgesuchen zuständig ist (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGer ZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II). Zuständigkeitshalber ist die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten.
3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Ob die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren gestellt hat, kann somit offen bleiben. Ausgangsgemäss sind keine Parteioder Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2022 wird samt den vorinstanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich sowie – unter Beilage des Doppels von act. 8 sowie der vorinstanzlichen Akten – an die Verwaltungskommission, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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