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PF220008 • OG ZH PF220008 KI-generiert

Eviction Appeal Dismissed for Lack of Standing Due to Improper Notice Service

Geschäftsnummer PF220008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant lacked a legally protected interest in challenging the lower court's decision, which refused to proceed with an eviction claim due to unresolved issues concerning the proper service of the termination notice following an address discrepancy. The lower court had refused to rule on the merits because the notice termination, sent to the tenant's former address after an apparent failure in the address change notification system, had been returned as undeliverable, indicating that the necessary precondition of proper notice for an eviction claim in clear cases was not met, and the appellant could not demonstrate how this non-entry harmed her interests.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 90 BGG; Eviction Appeal Dismissed for Lack of Standing Due to Improper Notice Service: The lower court had refused to rule on the merits because the notice termination, sent to the tenant's former address after an apparent failure in the address change notification system, had been returned as undeliverable, indicating that the necessary precondition of proper notice for an eviction claim in clear cases was not met, and the appellant could not demonstrate how this non-entry harmed her interests.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Beschwerdelegitimation fristlose Kündigung Meldung der Adressänderung formelle Verfahrenseinstellung Besitzanweisung Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (E. 4.1) as the rule requiring the court to check for the fulfilment of procedural prerequisites ex officio, which is the underlying justification for the non-entry into the merits established in order 1.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (E. 4.1) as the specific requirement that the party has a legally protected interest, the lack of which leads to the decision in order 1 (non-entry into the appeal).

Art. 60 ZPO

Cited in the reasoning (E. 4.1) as a procedural rule related to checking prerequisites, supporting the decision in order 1.

Art. 90 BGG

Cited in the final part of the decision to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Januar 2022 (ER210078)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, es sei die Beschwerdeführerin (im Gesuch noch als A'._____ bezeichnet, vgl. nachfolgend) unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, die 4.5-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ [Ort] samt Kellerabteil innert vom Gericht festzusetzender Frist zu räumen, zu reinigen und die Schlüssel der Beschwerdegegnerin zu übergeben. Dies, da diverse Mietzinszahlungen für die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung ausstehend seien, worauf die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zuerst unter Androhung der Kündigung gemahnt und ihr schliesslich mit amtlich genehmigtem Formular gekündigt habe (act. 1 u. 3/2–5).

2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 trat die Vorinstanz auf das Begehren nicht ein. Dies im Wesentlichen, da in der Kündigungsandrohung als Adresse der Beschwerdeführerin die "E._____-strasse …, … Zürich" angegeben und die Androhung auch dorthin gesendet worden sei. Der Beschwerdegegnerin müsse daher bewusst gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in D._____ wohne. Dennoch habe sie die Kündigung rund 1.5 Monate später an die Adresse "C._____ …, D._____" gesendet, worauf die Kündigungsandrohung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist an den Sender zurückgegangen sei. Es stelle sich die Frage, ob die Kündigung jemals in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt sei. Auch im Verfahren vor Vorinstanz hätten an die Adresse in D._____ keine Sendungen zugestellt werden können, worauf das für die Zustellung hinzugezogene Gemeindeammannamt F._____ festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2019 an der E._____-strasse in Zürich wohnhaft sei. Insgesamt liege kein klares Recht vor, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sodann passte die Vorinstanz die Adresse sowie den Namen der Beschwerdeführerin (gemäss Personenmeldeamt Zürich sei die Beschwerdeführerin seit dem tt.mm.2018 verheiratet und heisse seit da "A._____", act. 18) im Rubrum an (act. 19 = act. 22 = act. 24, insb. E. 2. u. 5.).

3.1 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. Februar 2022 (Datum Poststempel: 3. Februar 2022) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 23; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 20). Sie macht Ausführungen dazu, dass sie aufgrund einer falschen Anschrift seit September 2019 keine Postsendungen mehr von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, da offenbar etwas bezüglich der von ihr gemeldeten Adressänderung nicht funktioniert habe. Zudem macht sie Ausführungen dazu, weshalb es zu den Mietzinsausständen gekommen sei. So wohne zurzeit ihr Bruder mit seinen vier Kindern als "Untermieter" in der Wohnung in D._____, und es hätte – so ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin – an der Gemeinde D._____ gelegen, die Mietzinse zu bezahlen.

3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–20). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

4.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittelund Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497,

E. 2.1; BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22).

4.2 Die Verfügung vom 13. Januar 2022 hat einzig zum Inhalt, dass auf das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten und dass das Rubrum angepasst wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch diesen Entscheid

nicht beschwert. Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Beschwerdeführerin verdeutlicht, inwiefern diese Verfügung sie benachteiligen würde. Der Beschwerdeführerin fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 13. Januar 2022. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 9'900.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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