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PF220002 • OG ZH PF220002 KI-generiert

Heir's Appeal on Costs for Inheritance Renunciation Protocol

Geschäftsnummer PF220002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An heir appealed a lower court's decision to impose costs for formally recording the declaration of inheritance renunciation, arguing that he had rejected all obligations, including charges, based on his earlier correspondence indicating limited contact with the deceased. The appellate court upheld the assessment of costs, reasoning that the person declaring the renunciation is legally obligated to bear the costs associated with the official protocoling of the renunciation, as this procedure is undertaken in the heir's own interest, and the fixed fee and incidental expenses imposed by the lower court were reasonable for this non-contentious matter.

Legislator-Regeste

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Art. 110 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 28 Abs. 2 ZPO, Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Heir's Appeal on Costs for Inheritance Renunciation Protocol: The appellate court upheld the assessment of costs, reasoning that the person declaring the renunciation is legally obligated to bear the costs associated with the official protocoling of the renunciation, as this procedure is undertaken in the heir's own interest, and the fixed fee and incidental expenses imposed by the lower court were reasonable for this non-contentious matter.

Schlagwörter

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Erbverzicht Kostenfestsetzung Auskunftsrecht der Erben Streitiges Verfahren Testamentseröffnung Nebenleistung Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO

Cited to justify that the appellant, as the applicant, must bear the incidental expenses incurred by the court during the non-contentious proceedings.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited by the appellant in the reasoning for lodging the appeal against the costs decision (although the final order only dismisses the appeal).

Art. 110 i.V.m.

Cited by the appellant in the reasoning for lodging the appeal against the costs decision (although the final order only dismisses the appeal).

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited as a procedural rule governing the form and admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. [...] BGG

Cited as a procedural rule governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. [...] BGG

Cited as a procedural rule governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 28. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1929, Staatsangehörige von Österreich, gestorben am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen C._____-str. …, … Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2021 (EN210556)

Erwägungen:

1. Am 25. Mai 2021 ging beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Schreiben des Beschwerdeführers vom

19. Mai 2021 ein. Darin erklärte er, nachdem seine am 21. Februar 2021 verstorbene Schwester seit zirka 1950 in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe, er aber ihrerseits sehr wenig Kontakt gehabt und daher ihren Lebensablauf nicht gekannt habe, müsse er jede an ihn gerichtete Forderung ablehnen (act. 1a). Mit Schreiben vom 10. November 2021 erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, sofern er den Nachlass seiner Schwester – wie aus seinem Schreiben vermutet – ausschlagen möchte, dann werde er gebeten, dem Gericht das Erbausschlagungsformular ausgefüllt, unterschrieben und datiert zusammen mit den Kopien der Geburtsurkunde und seines Personalausweises mit beiliegendem Couvert zu retournieren. Am 19. Dezember 2021 schrieb der Beschwerdeführer auf die zweite Seite dieses Schreibens: "Ich schlage den Ablass meiner Schwester B._____ geb. tt.9.1929 aus (Sh. meinen Brief vom 19.5.2021), Eisst. 19.12.2021 [Unterschrift]" (act. 1b).

Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 wurde die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 bzw. 19. Dezember 2021 zu Protokoll genommen und ihm wurden die Kosten für das Verfahren auferlegt, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 150.– sowie Barauslagen von Fr. 30.– (act. 11). Am 31. Dezember 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine sinngemässe Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gegen das Urteil vom 21. Dezember 2021 ein (act. 13), welche zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde (act. 12). Wird ein Rechtsmittel innert Frist versehentlich bei der ersten Instanz eingereicht, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip ist gesetzlich in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vorgesehen. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft der ausschlagende Erbe die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, an (OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017

E. 4).

3. In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, er berufe sich gegen die Verschreibung von Fr. 180.– mit der Begründung seiner Briefe vom 19. Mai 2021 und 20. Dezember 2021, wo er jede Zuständigkeit abgelehnt habe und somit jede an ihn gerichtete Forderung beeinspruche (act. 13). Dass er gegenüber der Vorinstanz erklärt hatte, er müsse jede an ihn gerichtete Forderung ablehnen (vgl. act. 1a), kann nach dem Gesagten aber nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer als ausschlagender gesetzlicher Erbe die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Konkretes gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten vorbringt, ist Folgendes festzuhalten: Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 150.– auferlegte Entscheidgebühr ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Barauslagen von Fr. 30.–: Da es sich um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzu-

stellen (vgl. Art. 255 lit. b ZPO). Dies bedeutet, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die gesetzlichen Erben und damit die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Auch die dafür entstandenen Barauslagen des Gerichts in Höhe von Fr. 30.– (vgl. Notizen Vorinstanz auf Innenseite des Aktentheks) hat der Beschwerdeführer als Antragsteller zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 180.– zu Recht auferlegt und seine Beschwerde ist abzuweisen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels Antrags und wegen seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

28. Januar 2022