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PF210051 • OG ZH PF210051 KI-generiert

Mootness of Appeal Due to Unreasserted Extension Request

Geschäftsnummer PF210051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal as moot because the appealing party did not confirm they wished to proceed with their request for an extension of time to file a complaint. The underlying dispute concerned a request for business documents, and the lower court had initially granted a deadline for a response. The appealing party subsequently sought an extension due to the unavailability of their managing director, supported by a medical certificate. However, the appealing party failed to reassert their request for an extension after being informed that the appellate court had forwarded their request to the lower court for a decision, leading to the dismissal of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG; Mootness of Appeal Due to Unreasserted Extension Request: The underlying dispute concerned a request for business documents, and the lower court had initially granted a deadline for a response. The appealing party subsequently sought an extension due to the unavailability of their managing director, supported by a medical certificate. However, the appealing party failed to reassert their request for an extension after being informed that the appellate court had forwarded their request to the lower court for a decision, leading to the dismissal of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Anfechtung von Zwischenentscheiden verspätete Einwendungen Rückzug des Rechtsbegehrens verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Klagefrist Herausgabe (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to determine that the decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF210051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss vom 18. Januar 2022

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____ betreffend Herausgabe (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Dezember 2021 (ER210038)

Erwägungen:

1.1. Die B._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) und die A._____ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) stehen sich seit dem 3. Dezember 2021 in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Herausgabe) vor dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz), gegenüber. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2021 verlangte die Beschwerdegegnerin die Herausgabe von Geschäftsunterlagen durch die Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 5, E. 1 und 2).

1.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Doppel des Gesuches vom 3. Dezember 2021 samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist von 14 Tagen an, um sich zur Höhe des Streitwertes zu äussern (act. 3 = act. 5, Dispositivziffern 1 und 2).

1.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Verfügung vom

6. Dezember 2021 innert noch laufender Beschwerdefrist um einmalige Erstreckung derselben bis zum 31. Januar 2022. Zur Begründung führte sie an, C._____, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sei aus gesundheitlichen Gründen zurzeit ausserstande, eine schriftliche Beschwerde zum Gesuch der B._____ AG innert Frist abzugeben (act. 2). Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med D._____ vom 17. Dezember 2021 ins Recht, welches C._____ für den Zeitraum vom 16. Dezember 2021 bis und mit 8. Januar 2022 eine 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. 4).

1.4. Mit Schreiben der Kammer vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2021 bestätigt und sie weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann. Sodann wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erfolgten Fristansetzung durch die Vorinstanz ohnehin davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich diese Frist erstrecken lassen wolle, weshalb die Kammer die Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2021 betreffend Fristerstreckung zur Beurteilung an die Vorinstanz weitergeleitet habe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 mitgeteilt, dass damit ihre Eingabe vom 17. Dezember 2021 als erledigt erachtet und das Verfahren dementsprechend ohne Weiterungen abgeschrieben werde, sofern die Beschwerdeführerin der Kammer nicht bis spätestens am 14. Januar 2022 gegenteilige Mitteilung mache (act. 6 und act. 7).

1.5. Am 21. Dezember 2021 teilte die Vorinstanz telefonisch mit, dass der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 angesetzte Frist zum Einreichen einer Stellungnahme zum Streitwert gestützt auf eine direkt an sie gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin bereits am 20. Dezember 2021 bis Mitte Januar 2022 erstreckt worden sei (act. 8). Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde unter diesen Umständen einstweilen verzichtet.

2. Innert der ihr dafür angesetzten Frist teilte die Beschwerdeführerin der Kammer nicht mit, an einer Beurteilung ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2021 bzw. an der damit beantragten Erstreckung der "Frist zur Einreichung der Beschwerde einmalig bis 31. Januar 2022" festhalten zu wollen. Aus diesem Grund ist das vorliegende Verfahren, wie mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 angekündigt, ohne Weiterungen als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen, da durch das vorliegende Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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