Condominium Owner Appeal Dismissed for Moot Claim and Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a condominium owner, appealed a lower court's dismissal of her request for provisional measures that sought to prevent the replacement of a video intercom system and to restrict the actions of a specific party concerning the condominium association, arguing the lower court erred. The appellate court declined to rule on the appeal because the primary objective—preventing the intercom replacement—was moot as the replacement had already occurred before the appeal was filed, meaning the appellant lacked a practical purpose for seeking relief on that point; furthermore, the argument regarding restricting the specific party's authority was deemed insufficiently substantiated and constituted inadmissible new submissions, leading the court to dismiss the appeal entirely due to a lack of standing and deficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Condominium Owner Appeal Dismissed for Moot Claim and Insufficient Justification: The appellate court declined to rule on the appeal because the primary objective—preventing the intercom replacement—was moot as the replacement had already occurred before the appeal was filed, meaning the appellant lacked a practical purpose for seeking relief on that point; furthermore, the argument regarding restricting the specific party's authority was deemed insufficiently substantiated and constituted inadmissible new submissions, leading the court to dismiss the appeal entirely due to a lack of standing and deficient justification.
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KI-generiertThe court decided not to solicit a response to the appeal because it deemed it without merit, citing this procedural rule.
The court determined that new claims presented in the appeal were inadmissible as new facts/evidence under this provision.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 18. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____,
a) C._____,
b) D._____,
c) E._____,
d) F._____,
e) G._____,
f) H._____,
g) I._____,
h) J._____,
2. K._____ ag,
3. L._____,
4. M._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,
betreffend vorsorgliche Massnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. September 2021 (ET210031)
Erwägungen:
1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin einer Stockwerkeigentumseinheit an der B._____ in Zürich. Seit Längerem liegt sie mit den übrigen Stockwerkeigentümern über verschiedene Belange im Streit. Unter anderem stört sie sich an einem Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021, wonach die anscheinend defekte Videogegensprechanlage ersetzt werden soll (vgl. act. 2/6 S. 5).
1.2 Mit Eingabe vom 1. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und verlangte im Wesentlichen, es sei den Beschwerdegegnern zu verbieten, die Videogegensprechanlage an der B._____ in Zürich zu ersetzen. Zudem sei dem Beschwerdegegner 4 zu verbieten, für die Beschwerdegegnerin 1 nach aussen hin tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen sowie über das Vereinsvermögen zu verfügen (act. 1). Die Vorinstanz wies diese Begehren mit Urteil vom 3. September 2021 ab (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6).
1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. September 2021 fristgerecht (vgl. act. 4a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 7):
" 1 - Das Urteil vom 3. September 2021 vom Bezirksgericht Zürich im Bezug auf ET210031-L sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, [auf] das Gesuch einzutreten und gutzuheissen.
3 - RA M._____, …-strasse …, … Zürich sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____, … Zürich nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen.
4 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, RA M._____, …-strasse …, … Zürich vorsorglich zu verbieten, [für] die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____, … Zürich nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen.
5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten de[r] Gesuchsgegnerin."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 10). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid je eine Kopie der Beschwerde zuzustellen.
2.1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation der Klägerin resp. Gesuchstellerin auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-ZINGG, a.a.O., Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin zielt mit der vorliegenden Beschwerde bzw. dem vor Vorinstanz gestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen u.a. darauf ab, den Ersatz der Videogegensprechanlage, welche bei Einreichung des vorinstanzlichen Gesuchs auf den 6. September 2021 anberaumt war (vgl. act. 1 Rz. 12; act. 2/3 S. 2), zu verbieten. Wie der Kammer aus dem Verfahren PF210039 bekannt ist, wurde die Videogegensprechanlage auch tatsächlich am
6. September 2021 ersetzt. Im genannten Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin daher auch die Wiedermontage der alten Videogegensprechanlage. (vgl. OGer ZH PF210039 vom 27. Oktober 2021, E. 1.1.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, act. 7 Rz. 1, 14). Damit ist das, was die
Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren verhindern wollte, bereits vor Einreichung der hier zu beurteilenden Beschwerde eingetreten. Sie verfolgt somit mit dieser Beschwerde diesbezüglich keinen praktischen Verfahrenszweck mehr. Damit mangelte es bereits bei Einreichung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde bezüglich des Verbotes des Ersatzes der Videogegensprechanlage nicht einzutreten ist.
2.2.1 Soweit auf die Beschwerde nicht bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, gilt was folgt:
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer muss sich mit anderen Worten mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Bei Laien sind dabei grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 17 f.; HUNGER- BÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311
N 30 ff.). Enthält die Beschwerde keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 22; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2.2 Zum (vor Vorinstanz gestellten und mit dem hier gestellten Rechtsbegehren Ziff. 4 deckungsgleichen) Rechtsbegehren Ziff. 5, es sei dem Beschwerdegegner 4 zu verbieten, für die Beschwerdegegnerin 1 nach aussen tätig zu werden etc., erwog die Vorinstanz, die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setze voraus, dass ein der gesuchstellenden Partei zustehender Anspruch verletzt sei oder eine Verletzung zu befürchten sei und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Beschwerdeführerin führe zu ihrem Begehren Ziff. 5 einzig aus, der Beschwerdegegner 4 sei als neuer Verwalter für
die Beschwerdegegnerin 1 bestellt. Dies gehe aber weder aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben hervor, noch begründe die Beschwerdeführerin, inwiefern ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, womit das Begehren abzuweisen sei (act. 6).
2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer geltend, sie empfinde die vom Beschwerdegegner 4 an sie ergangenen Mitteilungen bezüglich des Ersatzes der Videogegensprechanlage und der daraufhin vorgenommene Ersatz als "Psycho Terror", und sie wolle sicherstellen, keine solchen Schreiben mehr zu erhalten. Daher sei dem Beschwerdegegner 4 zu verbieten, für die Beschwerdegegnerin 1 tätig zu werden. So sei der Beschwerdegegner 4 definitiv nicht der Verwalter und habe kein Recht, sie über in Auftrag gegebene Arbeiten im Haus zu informieren (act. 7, im Wesentlichen Rz. 14 ff.).
Mit dieser Begründung nimmt die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen und bezeichnet diese damit auch nicht als falsch. Sie legt nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Vielmehr schiebt die Beschwerdeführerin losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Beschwerdeschrift eine Begründung für ihren Antrag nach. Neben dem, dass die Beschwerde damit nicht hinreichend begründet ist, handelt es sich bei den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch um nicht zu beachtende Noven im Sinne von Art. 326 ZPO. Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.3 Auf die Beschwerde ist damit insgesamt nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Folglich sind ihr die Gerichtsgebühren, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000.– (vgl. act. 1 S. 2 sowie act. 6 S. 4) auf Fr. 180.– festzusetzen sind, aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und den
Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 7), sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
19. November 2021