Appellant v. Opposing Party: Cost Allocation After Withdrawal of Urgent Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the lower court's decision to assign the litigation costs and award an attorney's fee to the opposing party after the appellant withdrew an urgent application seeking the electronic release of subscription data. The appellate court reasoned that the withdrawal of the application meant the appellant was the losing party under the general rule for cost allocation, and rejected the appellant's arguments that the opposing party's alleged prior misconduct justified deviating from this rule, as the misconduct was not definitively established at the time of withdrawal and the appellant failed to provide sufficiently quantified counter-requests regarding the reduction of costs and fees, leading to the dismissal of the appeal in its main part and non-consideration of the subsidiary claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 137 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Appellant v. Opposing Party: Cost Allocation After Withdrawal of Urgent Application: The appellate court reasoned that the withdrawal of the application meant the appellant was the losing party under the general rule for cost allocation, and rejected the appellant's arguments that the opposing party's alleged prior misconduct justified deviating from this rule, as the misconduct was not definitively established at the time of withdrawal and the appellant failed to provide sufficiently quantified counter-requests regarding the reduction of costs and fees, leading to the dismissal of the appeal in its main part and non-consideration of the subsidiary claims.
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KI-generiertCited in the reasoning section (5.1.) concerning the obligation for the losing party to bear the costs, which informed the final decision on costs.
Cited in the context explaining the final nature of the decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.
Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 5. November 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen / Kostenund Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2021 (ET210013)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Die Parteien standen sich vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegenüber:
1.2. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit persönlich überbrachter Eingabe vom 26. Mai 2021 (act. 1) darum, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Androhung entsprechender Folgen im Weigerungsfall zu befehlen oder diese anzuhalten, ihm umgehend den gesamten, aktuellen Abonnementsund Heft-Bezugsstamm für das Print-Medium "C._____" in elektronischer Form bezüglich des Marktes Schweiz herauszugeben. Bezüglich der Kostenund Entschädigungsfolgen beantragte er, es seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren "unnötigerweise, rechtsmissbräuchlich und schadensanrichtend" verursacht (vgl. a.a.O., letzte Seite; s.a. act. 27 S. 2).
1.3. Mit Vorladung vom 26. Mai 2021 lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom
9. Juni 2021 vor (act. 5). Unter Beilage einer Vollmacht (act. 11) zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (Eingang bei der Vorinstanz am Folgetag) deren Vertretung an (act. 10).
1.4. Der Beschwerdeführer zog mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (act. 15) sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, in Anbetracht des "zumindest renitenten" Verhaltens der Beschwerdegegnerin mache das Festhalten an der beantragten Massnahme aufgrund der Ende Woche beginnenden Fussball-Europameisterschaft kaum mehr Sinn (vgl. a.a.O.). Dieser Rückzug ging bei der Vorinstanz am 8. Juni 2021 ein, mithin am Tag vor der auf den 9. Juni 2021 angesetzten Verhandlung. Die Vorinstanz nahm den Parteien die Ladung ab (vgl. act. 16).
1.5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 (act. 17) gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu äussern. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 (act. 23) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 25) wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (act. 27) liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen.
1.6. Mit Verfügung vom 7. September 2021 (act. 39 = act. 41 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Geschäft infolge Rückzugs des Gesuchs ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).
1.7. Mit Eingabe vom 20. September 2021 (act. 42) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 39 i.V.m. act. 39a i.V.m. act. 42 S. 1) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen und stellte folgende Anträge:
1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3. der Verfügung vom 7. September 2021 aufzuheben; die Entscheidgebühr sei herabzusetzen, falls sie erneut dem Beschwerdeführer auferlegt werden sollte, sie sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Dieser Beschwerde seien bezüglich Dispositiv-Ziffern 2. und 3.
der Verfügung vom 7. September 2021 umgehend und vorab die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Es wird beantragt, den Vorgang zur (korrekten) Erledigung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sei im Verfahren betr. Vorsorglicher Massnahmen am Bezirksgericht Zürich nicht als Vertreter der Beschwerdegegnerin zu führen.
1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-39). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. September 2021 (act. 45) abgewiesen. Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Datum Poststempel) (act. 47) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids betreffend Abweisung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit dem vorliegenden Beschluss in der Sache ist dieses Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdegegnerin ist noch ein Doppel der Beschwerdeeingabe (act. 42) samt Beilagen (act. 44/2-18) zuzustellen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort von ihr kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Vertretungsverhältnis
2.1. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sei nicht korrekt bevollmächtigt worden. Das "vermeintliche Vertretungsverhältnis des Anwalts" liege nicht vor. Daher sei dieser weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Vertretung legitimiert und entsprechend nicht ins Rubrum des Beschwerdeverfahrens aufzunehmen (vgl. insb. act. 42 I./2, I./12 und II./1). Insbesondere habe die Kammer Verfügungen der Beschwerdegegnerin direkt zuzustellen (vgl. act. 47 S. 2).
2.2. Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die sich bei den Akten befindende Vollmacht vom 1. Juni 2021 (act. 11) nicht korrekt sein soll bzw. weshalb kein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Rechtsvertreter vorliegen soll. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Beschwerdegegnerin im (summarischen) Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Vorinstanz und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vertreten können soll, zumal er gemäss Vollmacht von der Beschwerdegegnerin insbesondere "in Sachen Prof. Dr. iur. A._____ betreffend Vorsorgliche Massnahmen" zur Vertretung vor allen Gerichten bevollmächtigt wurde.
Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihn die Vorinstanz nicht über die Mandatsanzeige von Dr. iur. X._____ vom 1. Juni 2021 informiert haben soll, zu seinen Gunsten ableiten will (act. 42 Ziff. I./12). Das Prozessrecht sieht nicht vor, dass das Gericht jede Eingabe umgehend der Gegenpartei zustellen muss. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Prozessführung durch die Vorinstanz zwar als prozessrechtswidrig, ohne jedoch darzulegen, gegen welche prozessuale Norm die Vorinstanz verstossen haben soll. Darüber hinaus geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass ihm das Vertretungsverhältnis jedenfalls am 2. Juni 2021 bekannt war, reichte er doch als Beilage seiner Eingabe vom 4. Juni 2021 das an ihn gerichtete Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vom 1. Juni 2021 zu den Akten, welches mit einem Eingangsstempel
2. Juni 2021 versehen ist (act. 13/2).
Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ war und ist daher als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Rubrum aufzunehmen; Zustellungen für die Beschwerdegegnerin haben deshalb von Gesetzes wegen an ihn zu erfolgen (vgl. Art. 137 ZPO). Antrag Ziff. 4 der Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3. Rechtsmittelanträge
3.1. Anforderungen an Rechtsmittelanträge
Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Obschon diese Bestimmung einzig die Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Entsprechend darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich; ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) mag dann genügen, wenn nur ein kassatorischer Entscheid in Frage kommt, die Rechtsmittelinstanz letztlich also nicht reformatorisch
in der Sache entscheiden kann. Fehlt es an einem hinreichenden Rechtsmittelantrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 ff., E. 4; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; 4D_61/2011 vom
26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3-4; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1-4).
3.2. Zusammenfassung der Anträge
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Er beantragt im Hauptantrag, die erstinstanzliche Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine "angemessene" Entschädigung zu bezahlen (vgl. act. 42 Antrag 1). Eventualiter beantragt er für den Fall, dass es bei der Auflage der Entscheidgebühr zu seinen Lasten bleiben sollte, deren "Herabsetzung" (vgl. oben E. 1.7, act. 42 Antrag 1). Aus der Begründung ergibt sich zudem, dass er die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz und – sinngemäss eventualiter – die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung als "zu hoch" beanstanden will (vgl. etwa act. 42 S. 1 f. und Ziff. II./3 f.).
3.3. Hauptantrag
3.3.1. Wie erwähnt beantragt der Beschwerdeführer im Hauptantrag, die erstinstanzliche Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine "angemessene" Entschädigung zu bezahlen.
3.3.2. Die Vorinstanz erwog zur Verlegung der Gerichtsbzw. Entscheidgebühr im Wesentlichen, nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Ziehe der Beschwerdeführer sein Gesuch zurück, gelte er grundsätzlich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wobei das Gericht unter den in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO genannten Umständen vom erwähnten Grundsatz der Kostenverteilung abweichen könne. Es seien indes keine Umstände i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO ersichtlich, die ein Abweichen vom Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtfertigten würden, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Daran würden insbesondere auch
die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts ändern, wonach die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien, weil das Verfahren durch deren rechtsmissbräuchliches Verhalten und Taktieren obsolet geworden sei (vgl. act.
41 E. 2.1). Damit begründete die Vorinstanz die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers zusammengefasst mit seinem Unterliegen infolge Klagerückzugs.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb Art. 107 ZPO nicht zur Anwendung kommen solle. Die Kosten seien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie habe sich rechtsund vertragswidrig verhalten bzw. das Verfahren sei durch dieses Verhalten notwendig geworden. Während dieses Verfahren für ihn existenziell gewesen sei, habe die Weigerung, Abonnementslisten herauszugeben, für die Beschwerdegegnerin nach der Kündigung des Vertriebsvertrags keinen Nutzen gehabt. Aufgrund ihres krass rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. der unnützen Rechtsausübung nach der Rachekündigung habe er sich aus guten Treuen zur Verfahrensführung veranlasst gesehen (vgl. insb. act. 42 Ziff. I./3, 5, II./3 und 4).
3.3.4. Das Gericht kann – wie bereits erwähnt – in bestimmten Fällen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 ZPO). So etwa, (lit. b) wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, (lit. e) das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht oder (lit. f) wenn andere (als die in lit. a - e genannten) besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. Art. 107 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO verfügt das Gericht indes nicht nur über Ermessen darüber, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 145 III
153 ff., E. 3.2.1 und E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 358 ff., E. 3; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1).
3.3.5. Der Beschwerdeführer leitete das Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Mai 2021 (act. 1) ein, nachdem die Frist bis 24. Mai 2021, die er der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe der von ihm herausverlangten Adresslisten angesetzt hatte, offenbar ungenutzt verstrichen war (a.a.O., Ziff. I./18). Eineinhalb Wochen später zog er sein Gesuch mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (act. 15) bereits wieder zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Festhalten an der beantragten Massnahme ergebe aufgrund der Ende Woche beginnenden Fussball-Europameisterschaft und in Anbetracht des "zumindest renitenten" Verhaltens der Beschwerdegegnerin kaum mehr Sinn (vgl. oben E. 1.4). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zwar eine unnütze Rechtsausübung nach einer Rachekündigung vor und er führt aus, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei rechtsund vertragswidrig gewesen, weil die Abonnementslisten für die Beschwerdegegnerin nach Beendigung des Distributionsvertrages ohne jeden Wert gewesen seien. Ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Vorfeld des Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers als geradezu rechtsmissbräuchlich betrachtet werden muss, konnte im Zeitpunkt des Rückzugs des Begehrens nicht beurteilt werden und war nicht ohne weiteres erkennbar. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Massnahmenbegehren obsiegt hätte. Nicht auszuschliessen ist, dass er sein Gesuch deshalb zurückzog, weil eine Bedienung der Abonnenten und Bezüger in der Schweiz mit dem neuen Heft aufgrund der Aktualität nach Beginn der Fussball-Europameisterschaft am
11. Juni 2021 – so der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. II./7) – keinen Sinn mehr ergab bzw. weil ihm schlicht die Zeit davongelaufen war.
3.3.6. Nach dem Gesagten und mit Blick auf das Ermessen der Vorinstanz ist die Prozesskostenauflage nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des infolge Rückzugs unterliegenden Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen.
3.4. Eventualanträge
3.4.1. Im Eventualpunkt beantragt der Beschwerdeführer, die erstinstanzliche Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin seien herabzusetzen (vgl. oben E. 2.1.2, vgl. act. 42 Antrag 1).
3.4.2. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte die Kammer ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragt auch in erster Linie einen solchen reformatorischen Entscheid (vgl. act. 42 S. 1 f.). Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte.
Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen, hat sie diesbezüglich einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen (vgl. BGE 143 III 111 ff., E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 2008 Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1-4). Immerhin genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 136 V 131 ff., E. 1.2; 134 III 235 ff.,
E. 2 mit Hinweisen).
Aus den Anträgen und der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, auf welchen Betrag die erstinstanzliche Entscheidgebühr und die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers herabzusetzen sind. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung zwar vor, dass der Streitwert willkürlich festgelegt worden sei, weil die Druckauflage nicht der Verkaufsauflage entspreche und sich letztere zwischen 150 und 200 Exemplaren bewegen dürfte. Bei 150 Exemplaren für ein ganzes Jahr würde ein Streitwert von Fr. 22'200.– resultieren, wobei die niedrigeren Preise für Studierende nicht berücksichtigt wären. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– sei jedenfalls "zu hoch", der Streitwert "klar nicht ausgewiesen" und die Parteientschädigung krass willkürlich festgelegt worden. Aufgrund des "zum Streitwert Ausgeführten" sei von einer "entsprechenden" Gerichtsgebühr auszugehen (vgl. insb. act. 42 Ziff. II./2-4). Aus diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung las-
sen sich keine bezifferten Anträge zur Höhe der Entscheidgebühr bzw. zur Höhe der der Beschwerdegegnerin geschuldeten Parteientschädigung herleiten.
Überdies ist mit Bezug auf den Streitwert festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht dazu geäussert hat, obwohl ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Mai 2021 (act. 3) dazu aufgefordert hatte. Dies bedeutet, dass sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Streitwert neue Tatsachenbehauptungen darstellen, die aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 ZPO).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass mit Bezug auf die im Eventualstandpunkt verlangte Reduktion der Entscheidgebühr und der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung kein hinreichend bestimmter Rechtsmittelantrag vorliegt. Auch wenn das Gericht die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung nach Ermessen festlegen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer nicht davon, in der Beschwerde die seiner Ansicht nach angemessene Entscheidgebühr oder Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu beziffern. Nur dann wäre es an der Beschwerdeinstanz, darüber zu entscheiden, ob diesen Anträgen gefolgt werden kann (vgl. BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Eventualpunkt mangels Bezifferung nicht einzutreten.
3.5. Fazit
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen, im Eventualpunkt ist nicht darauf einzutreten.
4. Materielle Vorwürfe
4.1. Da der Beschwerdeführer schwere Vorwürfe gegenüber der vorinstanzlichen Richterin erhebt, rechtfertigen sich die folgenden materiellen Erwägungen:
4.2. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Richterin habe ihm den Beizug von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seitens der Beschwerdegegnerin "verheimlicht" und dieser zu einer Parteientschädigung "verhelfen" wollen, indem sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu den Kostenund Entschädigungsfolgen wahrte, entbehren jeder Grundlage. Wie bereits erwähnt, traf die Vorinstanz keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer die Mandatsanzeige von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ umgehend zuzustellen, und war die Mandatierung rechtens.
4.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei unverständlich, dass die vorinstanzliche Richterin nach dem erfolgten Rückzug das Verfahren nicht einfach abgeschrieben habe, sondern dem "eingeschleusten" Anwalt das Recht eingeräumt habe, sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu äussern, und so dem Anwalt zu einer "schönen Prozessentschädigung" habe verhelfen wollen bzw. ihm einen "Steilpass" gegeben habe, um noch "schön abkassieren" zu können (vgl. insb. act. 42 Ziff. I./10, 12 und II./1).
Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner ersten Eingabe (act. 1) geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren "unnötigerweise, rechtsmissbräuchlich und schadensanrichtend" verursacht (vgl. oben E. 1.2). Beim Rückzug seines Gesuchs verwies er sodann darauf, dass in Anbetracht des "zumindest renitenten" Verhaltens der Beschwerdegegnerin das Festhalten an der beantragten Massnahme aufgrund der Ende Woche beginnenden Fussball- Europameisterschaft kaum mehr Sinn mache (vgl. oben E. 1.4). Damit stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinngemäss die Frage einer Prozesskostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin (gestützt auf Art. 107 ZPO) in den Raum. Da der (formelle) Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 53 Abs. 1 ZPO) das Recht einer Partei umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. etwa BGE 135 II 286 ff., E. 5.1 m.w.H.), hatte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin daher vor Erlass einer allfälligen Prozesskostenauflage zu ihren Lasten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu geben. Abgesehen davon hatte die Beschwerdegegnerin damit auch gleich die Gelegenheit, um sich zum Streitwert
zu äussern (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO. Auch darauf wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits hin (vgl. act. 41 E. 2.1). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet.
5. Kostenund Entschädigungsfolgen
5.1. Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert der Kostenbeschwerde ist mangels hinreichend bezifferter Anträge nicht exakt berechenbar, zumal der Beschwerdeführer die von ihm im Hauptantrag verlangte "angemessene" erstinstanzliche Entschädigung an sich selber nicht beziffert (vgl. oben E. 3.2). Er verlangt aber mindestens die Aufhebung der ihm von der Vorinstanz auferlegten Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– und der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'100.–. Daher ist behelfsweise von einem Streitwert von Fr. 4'900.– für das Beschwerdeverfahren auszugehen.
Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2. Parteioder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2021 wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteioder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 42) samt Beilagen (act. 44/2-18), sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'900.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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