Mootness of Complaint for Denial or Delay of Justice After Provisional Measures Ruled Upon
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint alleging denial or delay of justice after filing a motion for provisional measures, claiming no response was received. However, the court reviewed the case file and found that the lower court had already ruled on the motion, denying it. Consequently, the appellate court deemed the complaint moot because the underlying issue had been resolved and ordered the case to be closed without costs or compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Mootness of Complaint for Denial or Delay of Justice After Provisional Measures Ruled Upon: However, the court reviewed the case file and found that the lower court had already ruled on the motion, denying it. Consequently, the appellate court deemed the complaint moot because the underlying issue had been resolved and ordered the case to be closed without costs or compensation.
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KI-generiertThis provision is used to justify the dismissal of the appeal as it has become moot due to the prior decision on the merits.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss vom 18. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (ET210026)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 7. August 2021 – bei der Kammer eingegangen am
9. August 2021 – erhob die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Sie machte geltend, sie habe am 25. Juli 2021 bei der Vorinstanz ein Massnahmegesuch gestellt, habe jedoch diesbezüglich noch keine Rückmeldung erhalten (act. 2). In der Folge wurden von der Kammer von Amtes wegen die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 5/1-3). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Urteil vom 9. August 2021 über das Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin entschieden und dieses abgewiesen hat (act. 4 = act. 5/3). Mit dem Entscheid über das Massnahmebegehren ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegenstandlos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Kosten sind umständehalber keine zu erheben. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
19. August 2021