Appeal Dismissal After Withdrawal and Fee Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court's decision to not proceed with their request for the eviction of the respondents from rental properties; subsequently, after being instructed to sign and resubmit the complaint and pay a cost deposit, the appellant withdrew the appeal, implicitly ratifying their previously unsigned submission. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings due to the withdrawal, imposing the reduced court fees of CHF 250 onto the appellant, as they were the party that lost the appellate stage, while awarding no party compensation as the opponents incurred no compensable expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 4, 8 und 10 GebV OG; Appeal Dismissal After Withdrawal and Fee Imposition: Consequently, the court dismissed the appeal proceedings due to the withdrawal, imposing the reduced court fees of CHF 250 onto the appellant, as they were the party that lost the appellate stage, while awarding no party compensation as the opponents incurred no compensable expenses.
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KI-generiertThis article was cited as the basis for imposing the reduced costs of the appeal proceedings on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
These provisions were used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to determine the amount of the second instance court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur.
N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 20. Juli 2021
in Sachen
A._____ Erben, Kollektivgesellschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. Juni 2021 (ER210036)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 2. Mai 2021 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Ausweisung der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus den Mieträumlichkeiten im Erdgeschoss an der D._____-strasse … in E._____ samt zugehörigem Estrich (act. 1/1-2).
1.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. 15 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22) trat die Vorinstanz auf das Ausweisungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 780.– fest, auferlegte ihr die Gerichtskosten und belehrte gegen den Entscheid die Beschwerde innert 10 Tagen.
1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. Juli 2021 (act. 21) Beschwerde.
1.4 Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (act. 25) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre Eingabe vom 7. Juli 2021 durch eine (einzel- )zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen zu lassen und der Kammer wieder einzureichen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, dass die Eingabe vom
5. Juli 2021 (recte: 7. Juli 2021) als nicht erfolgt gelte. Gleichzeitig wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Eine unterzeichnete Beschwerdeeingabe oder ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen.
1.5 Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (act. 27) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Diese Eingabe wurde von F._____, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beschwerdeführerin (vgl. act. 24), unterzeichnet. Implizit genehmigte die Beschwerdeführerin damit ihre nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift.
2. Das Rechtsmittelverfahren ist infolge Rückzugs abzuschreiben. Mit dem vorliegenden Beschluss ist den Beschwerdegegnern noch ein Doppel bzw. eine Ko-
pie der Beschwerdeschrift (act. 21) und der Rückzugserklärung (act. 27) zuzustellen.
3.1 Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von mindestens Fr. 8'700.– (vgl. die Annahme der Vorinstanz, act. 20 S. 4) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 4, 8 und 10 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen.
3.2 Umtriebsund Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Umtriebsund Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 21 und act. 27, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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