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PF210025 • OG ZH PF210025 KI-generiert

Heir Liability for Estate Costs Following Discovery of Later Will

Geschäftsnummer PF210025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following the discovery of a later public will, a lower court invalidated a previously issued certificate of inheritance for the deceased's legal heirs, ordered that copies of the will be served, and levied the entire cost of the opening and inheritance investigation proceedings, amounting to CHF 592 plus incidental costs, solely against one heir who appealed this cost allocation. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the costs associated with the opening of a will and inheritance investigation are debts of the estate for which all heirs are jointly and severally liable under law, thereby granting the lower court the discretion to charge the full amount to any single heir, leaving the appellant to seek recourse from the other heirs for their shares.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 551 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 603 Abs. 1 ZGB; Heir Liability for Estate Costs Following Discovery of Later Will: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the costs associated with the opening of a will and inheritance investigation are debts of the estate for which all heirs are jointly and severally liable under law, thereby granting the lower court the discretion to charge the full amount to any single heir, leaving the appellant to seek recourse from the other heirs for their shares.

Schlagwörter

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Erbenhaftung öffentliches Testament Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Kostenverlegung Erbverzichtsvertrag Erbteilung Öffentliche letztwillige Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final notification section regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final notification section regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF210025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 5. August 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend öffentliche letztwillige Verfügung im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1912, von C._____ und D._____, gestorben tt. mm.2009, wohnhaft gewesen in C._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juni 2021 (EL210220)

Erwägungen:

1.1 Am tt. mm.2009 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin). Am 13. Mai 2009 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) eine Erbbescheinigung aus, lautend auf die gesetzlichen Erben der Erblasserin (act. 25/14, Verfahren Nr. EM090058). Am 10. Mai 2021 reichte das Notariat Dübendorf eine öffentliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 14. November 2000 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1, act. 12). Mit Urteil vom 17. Juni 2021 stellte die Vorinstanz u.a. den gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung vom 13. Mai 2009, namentlich den Nachkommen, eine Kopie des Testamentes zu, sowie den Vermächtnisnehmern einen sie betreffenden Teilauszug. Sie setzte sodann die am 13. Mai 2009 ausgestellte Erbbescheinigung mit sofortiger Wirkung ausser Kraft und wies die gesetzlichen Erben darauf hin, dass sie einen Erbschein verlangen könnten. Zudem setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– zzgl. Fr. 30.– für die Publikation und Fr. 92.– für Barauslagen/Familienscheine fest und auferlegte die Kosten zu Lasten des Nachlasses dem gesetzlichen Erben A._____ (Beschwerdeführer) (vgl. act. 13 = act. 20 = act. 23).

1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde betreffend "Alleinige Kostenübernahme" und legte dieser ein von ihm an die Vorinstanz verfasstes Schreiben bei (act. 21 u. 22 = act. 18; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 17/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18 u. 25). Der Beschwerdeeingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 26). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da es sich bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welche im Kanton Zürich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 556 f. ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c GOG und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Beschwerdefrist

10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten.

3.1 Wie gezeigt, reichte der Beschwerdeführer als Beilage bzw. Begründung seiner Beschwerde (act. 21) ein Schreiben an das Bezirksgericht Meilen ein. Dort gelb markiert ist der Abschnitt, welcher sich gegen die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheides richtet (vgl. act. 22). Der Beschwerdeführer legt dar, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die Gerichtsgebühr voll zu seinen Lasten bezogen werde. Sie seien sechs Geschwister, welche alle zu gleichen Teilen erbberechtigt gewesen seien, wobei zwei zwischenzeitlich verstorben seien. Er sei bereit, seinen Sechstel der Gebühren, also Fr. 103.70, als seinen Anteil anzuerkennen. Den Rest müssten seine Geschwister oder deren Rechtsnachfolger begleichen.

Der Beschwerdeführer wendet sich damit nicht gegen die Höhe, sondern gegen die Auflage der Kosten an ihn.

3.2 Für Schulden der Erblasserin sind die Erben (selbst nach der Teilung) solidarisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften.

Da die Vorinstanz aufgrund der Solidarschuldnerschaft der Erben die Wahl hat, von welchem Erben sie diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses beziehen will, ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seinerseits Regressansprüche gegen die anderen Erben zu erheben.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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