Appeal Dismissed for Untimely Filing in Inheritance Renunciation Cost Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's decision to hold the appellant and their son liable for costs associated with formally recording their declaration to renounce an inheritance, instead of charging the estate. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline for summary matters had expired, meaning no timely appeal was lodged against the cost apportionment in the original decision. The court further explained that because the recording of an inheritance renunciation is a matter of voluntary jurisdiction, the party initiating the procedure is generally responsible for the court costs, and in a non-contentious, one-sided proceeding, there is no opposing party from whom to seek recourse, leaving the initial applicants liable for the fees unless the remaining heirs agree to cover them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Inheritance Renunciation Cost Dispute: The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline for summary matters had expired, meaning no timely appeal was lodged against the cost apportionment in the original decision. The court further explained that because the recording of an inheritance renunciation is a matter of voluntary jurisdiction, the party initiating the procedure is generally responsible for the court costs, and in a non-contentious, one-sided proceeding, there is no opposing party from whom to seek recourse, leaving the initial applicants liable for the fees unless the remaining heirs agree to cover them.
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KI-generiertCited as the general basis for the plaintiff's obligation to initially bear court costs, referenced during the reasoning about why the appellants should bear costs.
Cited as the general rule that whoever initiates a proceeding must initially bear the court costs in cases without an opposing party.
Cited to explain that in unilateral proceedings, recourse against another party for cost recovery is not possible.
Cited in the final section to confirm that this decision constitutes a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten im Nachlass von C._____ geb. … [Ledigname], geboren am tt. Februar 1932, von D._____, gestorben am tt.mm. 2019, wohnhaft gewesen E._____-str. …, … Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2021 (EN200290)
Erwägungen:
1. a) Am tt.mm. 2019 verstarb C._____. Mit Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2020 wurde den Beteiligten eine Fotokopie des Testamentes zugestellt unter Hinweis, dass die gesetzlichen Erben die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins verlangen können. Es wurde festgehalten, dass die F._____ AG das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt habe. Ferner wurde das Geschäft als erledigt abgeschrieben unter Hinweis, dass die Regelung des Nachlasses Sache der Erben sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von G._____ bezogen (act. 97/letztes Aktenstück). Gestützt auf die eingegangenen Erbausschlagungserklärungen erkannte das Einzelgericht mit Urteil vom 18. Januar 2021 im Verfahren EN200290 die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben würden zu Protokoll genommen. Von der Feststellung der verbleibenden gesetzlichen Erben werde Vormerk genommen. Ihnen werde auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt. Die Kosten von total Fr. 4'183.50 wurden den ausschlagenden Erben je zu 1/43 auferlegt. Der Anteil der minderjährigen Kinder wurde unter solidarischer Haftung von deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern bezogen (act. 103 Dispositiv Ziffern 1-4). Dieser Entscheid wurde A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 5. Februar 2021 zugestellt (act. 98). Demnach lief die für Summarsachen geltende 10tägige Rechtsmittelfrist am 15. Februar 2021 ab. Unter Hinweis auf die im Verfahren EN200290 auferlegten Kosten stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mit Schreiben vom 20. April 2021 den beiden Beschwerdeführern Rechnung über einen Betrag von je Fr. 97.25 (act. 105/1-4).
b) Mit Eingabe vom 26. April 2021 (Schweizer Poststempel, act. 104A)
wandte sich A._____ in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres kranken Sohnes B._____ an das Obergericht, Erbschaftssachen und sandte die beiden Rechnungen im Original zurück. Sie führte aus, zwischenzeitlich sei durch eine Verwandte in der Schweiz ein Erbschein beantragt worden. Auch
sie möchten gerne eine Verrechnung dieser beiden Rechnungen mit dem verbleibenden Erbe, so dass sie keine Kosten hätten (act. 104).
2. a) Sinngemäss machte die Beschwerdeführerin damit geltend, es seien ihr und ihrem Sohn keine Kosten aufzuerlegen, sondern dem Nachlass. Dieses Begehren hätten die Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2021 innert der 10tägigen Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Demzufolge ist mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann auf die Nachreichung einer von B._____ unterzeichneten Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch A._____ verzichtet werden.
b) Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Gerichtskosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller.
3. Die Beschwerdeführer sind nochmals (vgl. Urteil vom 21. Februar 2020) darauf hinzuweisen, dass die Reglung des Nachlasses Sache der Erben ist. Es steht den verbleibenden Erben frei, die gesamten Kosten der Ausschlagungserklärungen von Fr. 4'183.50 zu übernehmen. Die Beschwerdeführer müssten sich direkt an die Erben wenden und von ihnen die Rückerstattung verlangen. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte hat entsprechend der Anordnungen im Urteil vom 18. Januar 2021 Rechnung zu stellen. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass sich Frau G._____ (auch sie hatte ausgeschlagen, von ihr wurden aber die Kosten des Urteils vom 21. Februar 2020 bezogen) mit Schreiben vom 18. März 2021 an die Vorinstanz wandte und im Namen der Erbengemeinschaft unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Januar 2021 bat, ihr die offene Rechnung über Fr. 4'183.50 baldmöglichst zu-
zustellen, damit sie die Erbangelegenheit endlich abschliessen könnten. Das Gericht teilte ihr mit Schreiben vom 23. März 2021 mit, die Rechnung folge vom Obergericht und könne erst versendet werden, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Dies könne erst erfolgen, wenn sie alle Empfangsscheine von Deutschland und Österreich zurückerhalten hätten (act. 99).
4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 99, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 194.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: