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PF210013 • OG ZH PF210013 KI-generiert

Microwave Radiation Claim Deemed Hopeless, Denied Free Legal Aid

Geschäftsnummer PF210013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a request for free legal aid because the applicant's claim for damages, which he asserted was due to microwave radiation causing personal and property damage, appeared hopeless upon initial review. The court reasoned that the applicant failed to provide a comprehensible causal link between the alleged actions and the claimed damages, a prerequisite for free legal aid. The applicant's appeal was dismissed for failing to adequately address the court's reasoning regarding the hopelessness of his claim.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Microwave Radiation Claim Deemed Hopeless, Denied Free Legal Aid: The court reasoned that the applicant failed to provide a comprehensible causal link between the alleged actions and the claimed damages, a prerequisite for free legal aid. The applicant's appeal was dismissed for failing to adequately address the court's reasoning regarding the hopelessness of his claim.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schadensersatzklage nicht ionisierende Strahlung Beweislosigkeit schwerer Härtefall Recht auf Antenne Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court did not enter into the appeal because the appellant failed to fulfill their duty to provide reasons as required by this article.

Art. 90 BGG

This provision is cited to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF210013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 8. Juni 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. März 2021 (ED210004)

Erwägungen:

1. Anlass der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist die dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon verweigerte unentgeltliche Rechtspflege.

2. Vor dem Friedensrichteramt B._____ ist ein Schlichtungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger und C._____, … [Adresse], als Beklagter, betreffend eine Forderung von Fr. 5'000.– pendent (vgl. act. 3/12, act. 13

S. 2 und act. 16/1).

3.1 Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt war im vorliegenden Fall das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (§ 128 GOG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; fortan Vorinstanz). Bei diesem reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (act. 1) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welchem er diverse Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 3/1-11) sowie eine Vorladung des Friedensrichteramtes B._____ beilegte (act. 3/12).

3.2 Zum Streitgegenstand brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, "Die beklagte Partei habe der klagenden Partei Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit dem

15. September 2019 zu bezahlen" (act. 1 S. 2). Weil das Gesuch nicht weiter begründet war, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Hinweis auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO mit Verfügung vom 8. März 2021 Frist an, um dem Gericht mit Urkunden – sofern vorhanden – darzulegen, woraus sich der vorgebrachte Streitgegenstand ergebe (act. 4).

3.3 Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2021 (act. 6) nebst bereits eingereichten Urkunden (act. 8/1-2 = act. 3/9-10) ein Schreiben vom 29. Dezember 2020 mit dem Titel "Begründung" (act. 8/3) sowie

eine an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern adressierte Strafanzeige u.a. gegen C._____ vom 22. September 2020 ein (act. 8/4).

3.4 In der Folge erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe in seiner Begründung (act. 8/3) vorgebracht, der Täter C._____ und andere würden ihn und seine Frau bzw. deren Wohnung seit Anfang September 2019 mit Mikrowellenstrahlung (weisse Folter) ununterbrochen aus der Distanz "beschiessen". Durch die Mikrowellen-Strahlung sei sein vorderer Zahn beschädigt worden, seien Schäden an Mobiliar, Wäsche und Kleider entstanden und würde seine Frau unter Schlafentzug leiden. Da der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Strafanzeige (act. 8/4) nebst der strafrechtlichen Verfolgung Schadenersatz und Genugtuung fordere, sei davon auszugehen, dass sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf die zivilrechtliche Forderung (Schadenersatz und Genugtuung) beziehe, welche er im Gesuch (act. 1) mit Fr. 5'000.– beziffert habe (act. 9 = act. 13 S. 3).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es insbesondere an einem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten widerrechtlichen Verhalten von C._____ und dem behaupteten Schaden fehle, weshalb das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers anhand der summarischen Prüfung der Sachund Beweislage gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt als aussichtlos erscheine. Damit mangelte es an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO, weshalb die Vorinstanz das Gesuch abwies (act. 13 S. 4).

4. Dagegen führt der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (act. 14 inkl. Beilagen act. 15 und act. 16/1-6; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 10/1).

5. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-11) erweist sich die Sache als spruchreif.

6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich-

teramt B._____ (act. 13 Dispositiv-Ziff. 1). Die im Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Anträge des Beschwerdeführers, es sei C._____ zur Zahlung von Fr. 5'000.– zu verpflichten, es sei in seiner vormaligen Wohnung eine Hausdurchsuchung durchzuführen und es seien Anlagen zum Mikrowellenbeschuss zu beschlagnahmen, wie auch in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Augenschein vorzunehmen, um die Wirkungen des Mikrowellenbeschusses feststellen zu können (act. 14 S. 4), sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Das Verfahren betreffend die geltend gemachte zivilrechtliche Forderung gegen C._____ ist vor dem Friedensrichteramt B:_____ pendelt (vgl. act. act. 3/12, act. 13 S. 2, act. 16/1) und die Ahndung allfällig strafrechtlich relevanten Verhaltens fällt in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte.

7.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

7.2 In der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse dar (act. 14 S. 2) und verweist auf ein Mietverfahren aus dem Jahre 2015 und ein Strafverfahren aus dem Jahre 2017, in welchen ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Weiter macht er geltend, es sei erkennbar, dass er und seine Frau Opfer der Schweizer Justiz seien, seine Zeugenbeweise nicht abgenommen worden seien und seine "Beschwerde / Strafanzeige" willkürlich und rechtswidrig nicht anhand genommen worden sei. Bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft lägen die Akten zur Einsicht vor (act. 14 S. 3). Mit diesen

Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit seines Schadenersatzbegehrens auseinander (vgl. vorstehend Ziff. 3.4). Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

8. Umständehalber werden keine Kosten erhoben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosen erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

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