Genealogist Denied Representation in Inheritance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA genealogist, acting as a professional heir finder, attempted to represent eight potential heirs in an inheritance matter and filed a complaint against a lower court's decision to deny him access to case files and refuse his representation. The appellate court held that the genealogist was not authorized to represent the potential heirs because, unlike in prior cases where such representation was permitted for obtaining an inheritance certificate, this case involved heirs seeking recognition of their inheritance rights after an heir search, a distinction that precluded professional representation by non-lawyers. Consequently, the appeal was deemed not filed, and the case was closed, with costs imposed on the genealogist.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG; Genealogist Denied Representation in Inheritance Case: The appellate court held that the genealogist was not authorized to represent the potential heirs because, unlike in prior cases where such representation was permitted for obtaining an inheritance certificate, this case involved heirs seeking recognition of their inheritance rights after an heir search, a distinction that precluded professional representation by non-lawyers. Consequently, the appeal was deemed not filed, and the case was closed, with costs imposed on the genealogist.
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal proceedings on L._____ because he initiated the proceedings without proper authorization.
Cited to declare the appeal as not having been filed because the applicants did not sign it themselves or have it approved by an authorized representative within the extended deadline.
Used to refuse L._____ admission as a representative in the appeal proceedings due to lack of authorization.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 27. Mai 2021
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____,
7. G._____,
8. H._____, Beschwerdeführer
betreffend Abschluss Erbenruf
im Nachlass von I._____, geboren tt. Dezember 1931, von J._____, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in K._____
Beschwerde gegen ein Schreiben des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Februar 2021/K13 (EN200131)
Erwägungen:
1. Dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, Erbschaftskanzlei (nachfolgend: Vorinstanz) wurden am 26. und am 28. August 2019 zwei Testamente der Erblasserin I._____ eingereicht (vgl. act. 5/1–4). Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (act. 5/14) wurden die eingelieferten Testamente eröffnet sowie ein Erbenruf und eine Erbschaftsverwaltung angeordnet.
2. Auf den Erbenruf hin wandte sich L._____, welcher als Genealoge und Erbenermittler tätig ist, mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (act. 5/30/1) an die Vorinstanz. Er erklärte, dass er eine Cousine ersten Grades der Erblasserin vertrete und ersuchte in deren Namen um verschiedene Auskünfte.
Die Vorinstanz beantwortete dieses Ansinnen mit Schreiben vom 12. August 2020 (act. 5/30/2) dahingehend, dass Informationen betreffend den Nachlass nur auf urkundlichen Beleg der gesetzlichen Erbenstellung hin erteilt werden könnten. Sodann wurde L._____ darauf hingewiesen, dass eine berufsmässige Vertretung in Zivilverfahren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten sei. L._____ sei nicht im Anwaltsregister eingetragen. Er sei eingeladen, seine Befugnis zur Vertretung nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 17. August 2020 (act. 5/30/3) hielt L._____ dafür, dass seine Vertretungsbefugnis gerichtsbekannt sei. Er verwies auf ein Urteil der Kammer vom 31. März 2014 (Geschäfts-Nr. LF140016-O). Sodann ersuchte er nochmalig um Erteilung gewisser Auskünfte.
Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 20. August 2020 (act. 5/30/4) in Aussicht, die Befugnis von L._____ zur Vertretung zu gegebener Zeit zu prüfen. Sie hielt daran fest, dass Auskünfte erst erteilt werden könnten, wenn sich die Klientin von L._____ mittels Urkunden als gesetzliche Erbin ausgewiesen habe.
Mit Eingabe vom 10. November 2020 (act. 5/24/1) wies sich L._____ als bevollmächtigter Vertreter von acht gesetzlichen Erben der grosselterlichen Parentel vä-
terlicherseits aus, meldete deren Erbrechte an und ersuchte um eine Kopie des Nachlassinventars (act. 5/24/2–8).
In einem weiteren Schreiben vom 14. Januar 2021 (act. 5/30/5) verlangte L._____ die Beantwortung seiner vormaligen Anfrage und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (act. 5/30/6) stellte L._____ schliesslich ein Gesuch um Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (act. 5/30/7) teilte die Vorinstanz L._____ mit, dass er nicht als Vertreter der acht Erben zugelassen werde. Daran ändere die obergerichtliche Rechtsprechung – insbesondere im Verfahren Geschäfts- Nr. LF140016-O – nichts, denn es gehe, anders als in jenem Verfahren, vorliegend nicht um die Vertretung ermittelter Erben betreffend die Ausstellung eines Erbscheines. Seine Mandanten ersuchten nach einem Erbenruf um Anerkennung als gesetzliche Erben. Unter diesen Umstände könne ihm keine Einsicht in die Akten des Verfahrens gewährt werden.
3. Gegen letztgenanntes Schreiben reichte L._____ mit Eingabe vom
12. Februar 2021 (act. 2) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (Grossschreibung hinzugefügt):
1. Dem Unterzeichnenden sei als Vertreter der potentiellen Erben A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts Bülach zu gewähren, soweit sie in Zusammenhang stehen mit dem Nachlass nach I._____ (* tt.12.1931 † tt.mm.2019).
2. Der Unterzeichnende sei für das weitere Verfahren bis zu einer möglichen Erteilung eines Erbscheins als Vertreter der oben genannten potentiellen Erben auch zur gerichtlichen Vertretung zuzulassen.
3. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Berufungsinstanz seien auf die Staatskosten zu nehmen.
4. Die Gerichtskosten und Auslagen der Vorinstanz, die sich daraus ergeben, dass die vom Vertreter der Erben, L._____, vertretenen Erben unter Umgehung der Bevollmächtigung des Unterzeichnenden durch die unter Nr. 1 genannten potentiellen Erben direkt kontaktiert worden sind, sind auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Den unter Nr. 1 genannten potentiellen Erben sei eine Entschädigung für die aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 1. März 2021 (act. 8) wurde L._____ Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, in wessen Namen das Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden sei. Dieser teilte mit Eingabe vom 2. März 2021 mit (act. 10), die im vorstehenden Rubrum genannten Personen seien Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 15. März 2021 (act. 11) wurde den Beschwerdeführern Frist angesetzt, um sich zur Befugnis von L._____ zu ihrer Vertretung zu äussern. Daraufhin erstattete L._____ eine Eingabe vom 17. März 2021 (act. 13). Mit Verfügung vom
22. April 2021 (act. 15) wurde L._____ als Vertreter der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren definitiv nicht zugelassen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern Nachfrist angesetzt, um die Beschwerde vom 12. Februar 2021 (act. 2) selber unterzeichnet einzureichen oder durch einen zur Vertretung befugten Vertreter genehmigen zu lassen. Die Beschwerdeführer liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–31). Das Verfahren ist spruchreif.
4. In der Verfügung vom 15. März 2021 (act. 11) wurde das Vorliegen einer berufsmässigen Vertretung der Beschwerdeführer durch L._____ einstweilen bejaht. Es wurde erwogen, dass L._____ die Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Genealoge und Erbenermittler als Erben der grosselterlichen Parentel ermittelt hat. Eine anders geartete, insbesondere nichtberufliche Beziehungsnähe zu den Beschwerdeführern, welche eine berufsmässige Vertretung womöglich ausschlösse, war auf den ersten Blick nicht auszumachen. Im Gegenteil war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, die Dienste von L._____ gerade wegen der Qualifikationen und Erfahrung in seinem Fachbereich in Anspruch genommen haben. Ferner war anzunehmen, dass L._____ bereit ist, im Sinne der einschlägigen Bundesgerichtspraxis in einer unbestimmten Anzahl von Fällen Zivilprozesse, einschliesslich Beschwerdeverfahren, zu führen (vgl. BGE 140 III 555 E. 3; BGer, 6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.4.2). Für diese vorläufige Einschät-
zung sprach auch, dass L._____ vor der Kammer bereits in drei früheren Beschwerdeverfahren als Vertreter von Erben aufgetreten war.
Daran hielt die Kammer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 22. April 2021 (act. 15) fest und liess L._____ im Beschwerdeverfahren als Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO nicht zu.
Somit war L._____ nicht befugt, die Beschwerde im Namen der Beschwerdeführer anhängig zu machen. Jene haben die Beschwerde innert Nachfrist nicht selber unterzeichnet oder genehmigen lassen. Wie angedroht gilt die Beschwerde vom
12. Februar 2021 (act. 2) infolgedessen als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist am Register abzuschreiben.
5. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mit dem Beschwerdeverfahren identifiziert, weswegen ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind. In Anwendung von Art. 108 ZPO sind die entstandenen Kosten L._____ aufzuerlegen, welcher sie durch Einleitung des Beschwerdeverfahrens im Namen der Beschwerdeführer trotz fehlender Befugnis verursacht hat.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2021 gilt als nicht erfolgt.
2. Das Beschwerdeverfahren wird am Register abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden L._____, …, M._____-str.
…, N._____, auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an L._____, …, M._____-str. …, N._____, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, Erbschaftskanzlei, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert von Fr. 30'000.– ist erreicht.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am:
27. Mai 2021