Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF210003 • OG ZH PF210003 KI-generiert

Property Owner v. Court (Provisional Statutory Lien Cost Deposit)

Geschäftsnummer PF210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a lower court's order requiring a CHF 500 advance cost deposit for a petition seeking the nullification and deletion of a provisional statutory lien registered against their unit, arguing the procedure for lien deletion upon proof of payment should be free of charge. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while fee-exempt procedures exist under statute, the instant matter concerning the cancellation of a preliminary lien registration due to payment does not fall under those explicitly listed exceptions, nor is it covered by cantonal provisions for cost exemption, thus validating the lower court's requirement for a cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 712i ZGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 114 ZPO; Property Owner v. Court (Provisional Statutory Lien Cost Deposit): The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while fee-exempt procedures exist under statute, the instant matter concerning the cancellation of a preliminary lien registration due to payment does not fall under those explicitly listed exceptions, nor is it covered by cantonal provisions for cost exemption, thus validating the lower court's requirement for a cost deposit.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Grundpfand gesetzliche Voraussetzung Lastenbereinigung Verzugszinsen Gesetzliches Pfandrecht / Löschung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to hold the appellant liable for the appeal costs because she lost the case.

Art. 93 BGG

Cited in the final section of the decision to classify the judgment as an interlocutory decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 1. März 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend gesetzliches Pfandrecht / Löschung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Februar 2021 (ES210009)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 25. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. ES190059) des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) wurde das zuständige Grundbuchamt angewiesen, zu Lasten des Stockwerkeigentumsanteils der dortigen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig einzutragen. Ihre dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. LF200030) ab, soweit sie darauf eintrat. Zwischenzeitlich war die Prosequierungsfrist der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2020 erstreckt worden. Auf die dagegen geführte Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 25. September 2020 nicht ein (Geschäfts-Nr. PF200073).

Bereits mit Eingabe vom 23. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz gelangt und hatte u.a. verlangt, es sei "[d]ie vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grundbuchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, […] für nichtig zu erklären und aufzuheben", und "[d]as Grundbuchamt [sei] aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen." Darauf trat die Vorinstanz mit Urteil vom 3. September 2020 nicht ein (Geschäfts- Nr. ES20042). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Kammer mit

Urteil vom 20. Oktober 2020 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PF200078).

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin mit weitgehend denselben Anträgen (Nichtigerklärung der Pfändung und Anweisung an das Grundbuchamt zur Löschung) erneut an die Vorinstanz gelangt. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses – wobei die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung Beschwerde geführt hatte, welche die Kammer mit Urteil vom 4. November 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts-Nr. PF200080) – wies die Vorinstanz mit Urteil vom 30. Oktober 2020 das Gesuch um Löschung des vorläufig eingetragenen gesetzlichen Pfandrechts ab. Dagegen führte die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an die Kammer (Geschäfts- Nr. PF200092), worauf das vorinstanzliche Urteil mit Entscheid der Kammer vom

10. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. PF200092).

1.2 Bereits mit Eingabe vom 4. Februar 2021 hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz erneut ein Verfahren anhängig gemacht und beantragte wiederum (act. 6/1):

" 1. Die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grundbuchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Grundbuchamt ist aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen.

3. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Sie führte zur Begründung aus, "die Beiträge" seien schon längst im Voraus bezahlt worden, wie man den beigelegten Zahlungsbestätigungen entnehmen könne (act. 6/1 S. 2).

Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 3 Dispositiv Ziffer 1). Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und es wurde auf die Anfechtung des Entscheides mittels Beschwerde hingewiesen (act. 3 Dispositiv Ziffer 3).

2.1 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und verlangte:

" 1. Die Kostenvorschuss ist von CHF 500 auf CHF 0 zu reduzieren.

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller."

Sie führt aus, die Löschung von vorläufigen Pfändungen aufgrund des Nachweises der Bezahlung sei grundsätzlich kostenlos. Sie habe Beweismittel vorgelegt, welche bestätigten, dass "die Beträge" schon längst bezahlt seien (act. 2).

2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). Der Eingang des Rechtsmittels wurde den Parteien angezeigt (act. 7). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO).

Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss offenbar bereits geleistet hat (vgl. act. 8). Wird nämlich die Beschwerde gutgeheissen, ist dem Vorschusspflichtigen der Vorschuss bzw. der als zu hoch beurteilte Betrag zurückzuerstatten (vgl. dazu ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 103 N 10).

4.1 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Kein Vorschuss darf in denjenigen Verfahren erhoben werden, für die Kostenfreiheit gilt (Art. 113, Art. 114 ZPO und Art. 116 ZPO). Ferner darf von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kein Kostenvorschuss erhoben werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen. Es liege eine Rechtsverletzung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegangen werde. Zudem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 103 N 6-7).

4.2 Die Beschwerdeführerin trägt wie gezeigt vor, es handle sich beim Verfahren um Löschung der vorläufigen Pfändung unter Nachweis der erfolgten Bezahlung

um ein kostenloses Verfahren. Woraus sich diese Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt, erhellt sich nicht. Kostenlos im Sinne des Gesetzes sind die in Art. 113 und 114 ZPO genannten Verfahren. Ein solches liegt nicht vor. Ebenfalls ist für das von der Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahren keine Kostenbefreiung im kantonalen Recht vorgesehen (Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 200 GOG/ZH). Entsprechend liegt entgegen der Beschwerdeführerin kein kostenloses Verfahren vor, und das Einholen eines Vorschusses erfolgte zu Recht. Dass der Vorschuss aus anderen Gründen zu beanstanden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 500.– (beantragte Reduktion des Vorschusses) auf Fr. 100.– festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie Beilage der erstinstanzlichen Akten

an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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