Dismissal of Mistaken Appeal of Eviction Procedural Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's procedural order concerning an eviction request because the appellant's submission, though titled as an appeal, was factually a response to the initial eviction application and lacked any specific requests or critique of the lower court's order, leading the court to conclude the document was mistakenly filed with the appellate instance and ordered it forwarded to the court of first instance for continued processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 1 u. 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Mistaken Appeal of Eviction Procedural Order: Am 21. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 20. Dezember 2020) ging bei der Kammer eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte "Stellungnahme betreffend Verfügung vom 10. Dezember" der Beschwerdeführerin ein (act. 2). Da prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 u. 2 ZPO), wurde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Vom Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde abgesehen.
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning section to justify accepting the submission as an appeal against an interlocutory decision, which is the procedural basis being reviewed.
Although not explicitly cited in the dispositive, the instruction to not award costs implies the application of the procedural rules governing costs, typically referenced like Art. 66 BGG (LTF), which is often the basis when costs are waived (Art. 3 in conjunction with cost rules).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200100-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 21. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Dezember 2020 (ER200073)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 stellten die Beschwerdegegner ein schriftlich begründetes Ausweisungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (act. 3 u. 4).
2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdegegner zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten (act. 3).
3. Am 21. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 20. Dezember 2020) ging bei der Kammer eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte "Stellungnahme betreffend Verfügung vom 10. Dezember" der Beschwerdeführerin ein (act. 2). Da prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 u. 2 ZPO), wurde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Vom Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde abgesehen.
4.1. Ein Blick in die "Stellungnahme" zeigt, dass diese weder Anträge enthält, wie die Kammer in Bezug auf die Verfügung vom 10. Dezember 2020 entscheiden soll, noch dass die Verfügung von der Beschwerdeführerin überhaupt bemängelt würde, weshalb bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Vielmehr handelt es sich offensichtlich – wie der Titel vermuten lässt – um eine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegner. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme versehentlich an die Rechtsmittelinstanz adressierte.
4.2. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist ein Doppel der Stellungnahme zur Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen.
5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 2) wird zur Weiterbehandlung an das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Beilage eines Doppels von act. 2), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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