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PF200098 • OG ZH PF200098 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Pay Court Deposit

Geschäftsnummer PF200098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision to refuse to rule on the application for preliminary relief because the applicant failed to pay the required court deposit even after being granted an extension and warned of the consequence. The court reasoned that the appeal was untimely, having been filed one day after the ten-day deadline expired, and furthermore, the underlying decision to dismiss the application based on non-payment of the cost deposit was procedurally correct under the relevant civil procedure rules, as the applicant failed to contest this core issue in the appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 301 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Pay Court Deposit: The court reasoned that the appeal was untimely, having been filed one day after the ten-day deadline expired, and furthermore, the underlying decision to dismiss the application based on non-payment of the cost deposit was procedurally correct under the relevant civil procedure rules, as the applicant failed to contest this core issue in the appeal submission.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Leistung des Kostenvorschusses Vorentscheid Geschäftsordnung Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung Vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the second instance decision fee on the appellant because he lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny a party compensation, as no compensable expenses were incurred by the opposing party in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 12. Januar 2021

in Sachen

Verein A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2020 (ET200002)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 24. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen anhängig mit dem Antrag, die Massnahmen seien vorab superprovisorisch anzuordnen (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Begehren um superprovisorische Anordnung der Massnahmen ab, setzte der Beschwerdegegnerin Frist für eine Stellungnahme an und verlangte vom Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Organisation und zum Streitwert (act. 3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht am 6. November 2020 nicht ein (act. 17; OGer ZH PF200085). Nach Eingang der verlangten Angaben setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. November 2020 Frist an, um einen Kostenvorschuss für das Verfahren von Fr. 900.– zu leisten (act. 8). Am 4. und 5. November 2020 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Massnahmengesuch (act. 11; act. 14). Nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, setzte die Vorinstanz ihm am 12. November 2020 eine Nachfrist an, mit der Androhung, das Gericht werde bei Säumnis auf das Gesuch nicht eintreten (act. 18).

1.2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, der verlangte Kostenvorschuss sei auch innert der Nachfrist nicht geleistet worden. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten; die Prozesskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 24 [=act. 20 =act. 26).

1.3. Am 15. Dezember 2020 (Datum Poststempel, vgl. act. 25A) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Dezember 2020 sei aufzuheben (act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-22). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Wird wie hier ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Obergericht einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (Art. 143 ZPO). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 zugestellt (act. 22/1). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 14. Dezember 2020. Die Beschwerde wurde erst am 15. Dezember 2020 bei der Post aufgegeben (Datum Poststempel; act. 25A). Damit ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.2. Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre sie aber erfolglos:

2.2.1. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, dass die verlangten Massnahmen nicht superprovisorisch angeordnet wurden, ist auf die Verfügung des Obergerichts vom 6. November 2020 zu verweisen. Das Obergericht kann die Abweisung superprovisorischer Massnahmen nicht überprüfen (act. 17; OGer ZH PF200085). Superprovisorische Anordnungen würden mit dem nun ergangenen Endentscheid der Vorinstanz ausserdem ohnehin ersatzlos dahinfallen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers könnte daher nicht mehr eingegangen werden.

2.2.2. Bevor das Gericht eine Klage oder ein Gesuch inhaltlich beurteilen kann, hat es die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dazu gehört, dass der verlangte Kostenvorschuss für das Verfahren geleistet wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Gericht setzt der klagenden Partei eine Frist zur Leistung des Vorschusses an; wird dieser auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der verlangte Kostenvorschuss sei auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 24 E. 6.-7.). Auf diese Folgen hatte sie den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 12. November 2020 hingewiesen (act. 18). Die Prozesskosten auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, da er mit seinem Gesuch unterlag (act. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bemass diese ausgehend vom angegebenen Streitwert und unter Anwendung der massgeblichen Gebührenverordnungen des Obergerichts (vgl. act. 24 E. 8). Dieses Vorgehen ist korrekt. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde auch mit keinem Wort dazu. Insbesondere tut er nicht dar, dass er den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hätte oder die angesetzte Frist noch nicht rechtswirksam abgelaufen wäre. Auch zur Bemessung der Gerichtskosten und Parteientschädigung äussert er sich nicht. In der Beschwerde muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, auch deshalb könnte auf den Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtenen Entscheid sei aufzuheben, nicht eingetreten werden (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom

25. Oktober 2013 E.II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.).

2.3. Straftaten sind bei der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 StPO [Polizei; Staatsanwaltschaft]). Das Obergericht ist für die Entgegennahme oder Weiterleitung von Strafanzeigen nicht zuständig, auch auf die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfah-

ren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am: