Tenant Eviction: Contract Expiration and Private Rental Law Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a dispute over the eviction of a tenant from a furnished room. The landlord initiated eviction proceedings under the "summary procedure for clear cases," arguing that the tenant's accommodation and care contract had expired and she was therefore unlawfully occupying the room. The lower court dismissed the case, finding that the legal situation was unclear because the contract might involve public law. The appellate court, however, reversed this decision. It reasoned that a municipal ordinance designated such contracts with outpatient care as subject to private rental law, making the case a civil matter. Furthermore, the court found that the fixed-term contract had clearly expired without renewal, establishing a clear legal basis for eviction under rental law, thus meeting the requirements for summary proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 257 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO; Tenant Eviction: Contract Expiration and Private Rental Law Application: The landlord initiated eviction proceedings under the "summary procedure for clear cases," arguing that the tenant's accommodation and care contract had expired and she was therefore unlawfully occupying the room. The lower court dismissed the case, finding that the legal situation was unclear because the contract might involve public law. The appellate court, however, reversed this decision. It reasoned that a municipal ordinance designated such contracts with outpatient care as subject to private rental law, making the case a civil matter. Furthermore, the court found that the fixed-term contract had clearly expired without renewal, establishing a clear legal basis for eviction under rental law, thus meeting the requirements for summary proceedings.
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KI-generiertThe court granted the appeal and ordered the eviction because the conditions for summary proceedings ('Rechtschutz in klaren Fällen') under Art. 257 ZPO were met.
Used to establish that a fixed-term lease ends without notice upon expiry of the agreed term, supporting the basis for eviction.
Used to establish that a fixed-term lease ends without notice upon expiry of the agreed term, supporting the basis for eviction.
The respondent was ordered to pay the first-instance court costs as they lost the case ('Ausgangsgemäss').
Cited in conjunction with other articles to justify ordering concrete enforcement measures for the eviction.
Cited in conjunction with other articles to justify ordering concrete enforcement measures for the eviction.
Cited in conjunction with other articles to justify ordering concrete enforcement measures for the eviction.
Used to order specific enforcement measures for the eviction by the bailiff's office.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 12. Januar 2021
in Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2020 (ER200117)
Rechtsbegehren (act. 1 S. 1)
" Die beklagte Partei sei unverzüglich aus dem möblierten (Zimmer Nr. …) an der B._____-strasse … in … Zürich im DG auszuweisen;
und das zuständige Stadtammannamt sei mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei." (Klammerbemerkung hinzugefügt)
Verfügung des Bezirksgerichtes:
(act. 25 S. 8)
1. Auf das Gesuch vom 9. Juli 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. [Schriftliche Mitteilung].
4. [Rechtsmittelbelehrung].
Beschwerdeanträge:
(act. 26 S. 2)
" 1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich aus dem möblierten Zimmer Nr. … im Dachgeschoss an der B._____-strasse … in … Zürich auszuweisen.
3. Das zuständige Stadtammannamt sei mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schloss als Vermieterin mit der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Mieterin am 5. bzw. 10. Dezember 2019 einen bis am 30. Juni 2020 befristeten Beherbergungsund Betreuungsvertrag ab. Der Beschwerdegegnerin wurde das möblierte Zimmer Nr. … an der B._____- strasse … in … Zürich zugewiesen (act. 4/1 = act. 28/3 [nachfolgend: act. 4/1]). Bis heute hat sie das Zimmer nicht verlassen (act. 26 II. 1.).
2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf den vorstehend erwähnten Beherbergungsund Betreuungsvertrag beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Ausweisungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin ein (act. 1; Summarverfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 trat die Vorinstanz auf das Ausweisungsgesuch mangels klaren Rechts nicht ein (act. 21 = act. 25 [Aktenexemplar]; nachfolgend zitiert als act. 25).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die unverzügliche Ausweisung der Beschwerdegegnerin aus dem oberwähnten Zimmer, unter Beauftragung des zuständigen Stadtammannamtes mit der Zwangsvollstreckung (act. 26 S. 2). Mit Verfügung vom
24. November 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt, wobei sich diese innert Frist nicht vernehmen liess (act. 30; Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–23) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuales
1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem (von der Vorinstanz berechneten) Streitwert von Fr. 5'400.– (act. 25 E. 5). Dagegen steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob diese innert der zehntägigen Frist (act. 26 i.V.m. act. 22), und die Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
2. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht unter dem Titel "Rechtsschutz in klaren Fällen" Rechtsschutz im summarischen (raschen) Verfahren, wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum anderen die Rechtslage klar ist (lit. b). Ob ein klarer Fall, d.h. kumulativ ein unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt und eine klare Rechtslage vorliegt, gehört zu den Prozessvoraussetzungen. Diese begründen gegebenenfalls erst die Möglichkeit dieses besonderen Verfahrens und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren. Das Vorliegen der beiden Voraussetzungen ist auch entscheidend für die materielle Beurteilung des Gesuches. Es handelt sich damit um eine Art doppelrelevante Tatsache, die in der Regel nur einmal, und zwar im Zusammenhang mit dem eingeklagten Anspruch geprüft wird (JENT-SØRENSEN, KUKO ZPO, Art. 257 N 1 und 13; BGE 134 III 27
E. 6.2.1).
3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt in Rechtsfragen über volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO), was aber nicht bedeutet, dass sie wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen hat. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der
in der schriftlichen Beschwerdebegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018,
E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Beschwerdeschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Beschwerdeinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Beschwerdeführers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden kann (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss der Beschwerdeführer zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zu erwirken – freilich nicht (zum Ganzen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III. 3.). Darauf wird nachfolgend unter E. III. 5. zurückzukommen sein.
III. Materielles
1. Ein Sachverhalt ist dann im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist - entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO - in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es bereits, wenn die Gegenpartei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 141 III 23 E. 3.2 = Pra 104 (2015) Nr. 114; BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGer
4A_25/2019 vom 15. April 2019, E. 3). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).
2. Vorab ist festzuhalten, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt ohne weiteres als klar erweist. Der Beherbergungsund Betreuungsvertrag vom 5. bzw.
10. Dezember 2020 zwischen den Parteien wurde - ohne Erwähnung einer Verlängerungsmöglichkeit - befristet bis am 30. Juni 2020 abgeschlossen (act. 4/1). Der Vertrag wurde in der Folge auch nicht erneuert (act. 4/2–9). Damit hält sich die Beschwerdegegnerin seit dem 30. Juni 2020 ohne gültigen Vertrag im betreffenden Zimmer auf. Die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 vorgebrachten Einwendungen, die von der Vorinstanz aufgrund ihres Nichteintretensentscheides nicht geprüft wurden, sind unbeachtlich (act. 14). Diese Einwendungen betreffen entweder Behauptungen, die mit der vorliegenden Befristung des Vertrages nichts zu tun haben (Diskriminierungsvorwürfe, Geltendmachung zu hoher Betreuungskosten, Ausführungen bezüglich des italienischen Temperamentes der Beschwerdegegnerin, mit welchem die Beschwerdeführerin umgehen können müsse), oder sie sind offensichtlich unzutreffend (Behauptung des Vorliegens eines unbefristeten Vertrages). Der für das Ausweisungsgesuch massgebliche Sachverhalt erweist sich demnach als liquid bzw. sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO. Hinsichtlich der rechtlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist auf
E. III. 5.5 zu verweisen.
3. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen klaren Rechts im Wesentlichen mit der Begründung, dass Einiges dafür spreche, dass der Beherbergung und Betreuung der Beschwerdegegnerin ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zugrunde liege. Eine abschliessende Klärung könne im vorliegenden Verfahren unterbleiben, zumal es sich nicht klar um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handle. Daran ändere auch die Klausel über den Rechtsweg nichts, da für Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht sowohl die Vereinbarung von Zivilgerichten als auch die Einlassung unzulässig seien (zum Ganzen act. 25 E. 4).
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Rechtsschutzes in klaren Fällen verneint. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der ge-
meinderätlichen Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (AS-Nr. 843.400) unterständen die Verträge über das Wohnen bei Angeboten mit ambulanter Betreuung den Regeln des privaten Mietrechts. Die Gesetzesmaterialien zur erwähnten Verordnung würden festhalten, dass es sich bei den Beherbergungsund Betreuungsverträgen um gemischte Verträge handle. Die mietvertraglichen Komponenten (einschliesslich der Klientenpflicht, die vereinbarte Begleitung anzunehmen) würden überwiegen. Die Betreuung erfolge (in unterschiedlich intensivem Umfang) nur ambulant. Demzufolge seien Beherbergungsund Betreuungsverträge mit ambulanter Betreuung als Mietverträge i.S.v. Art. 253 ff. OR zu behandeln und den Klientinnen und Klienten stünden die mietrechtlichen Schutzund Verfahrensbestimmungen zur Verfügung. Insbesondere solle auch der vom Stadtrat festgelegte Wohntarif (resp. Mietzins) der mietrechtlichen Überprüfung zugänglich sein. Aus den gemachten Ausführungen sei der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, dass den Klientinnen und Klienten die Möglichkeit des Mieterschutzes (wie auch den übrigen Mietenden von städtischen Objekten) offenstehen solle. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich nicht um eine Vereinbarung der Zivilgerichtsbarkeit oder um eine Einlassung handle, sondern um die Anwendung einer Rechtsvorschrift, namentlich um Art. 14 der erwähnten Verordnung. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, würden die mietrechtlichen Komponenten in den Rechtsverhältnissen überwiegen. Die Klientinnen und Klienten seien Mietende von städtischen Wohnobjekten. Bei der Betreuung würde es sich zwar um eine (obligatorische) Mieterpflicht handeln. Die Benutzung des Angebots sei hingegen freiwillig; die Stadtverwaltung könne die Klientinnen und Klienten nicht einseitig zur Nutzung desselbigen verpflichten. Zudem könne die SEB bezüglich den Beherbergungsverhältnissen den Klientinnen und Klienten keine Pflichten hoheitlich auferlegen; dies im Gegensatz zu anderen Angeboten, welche sich auf das Sozialhilferecht stützen würden. In Bezug auf das Beherbergungsverhältnis träten die SEB als Vermieter auf. Demnach läge eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO vor und auch die Rechtslage erweise sich als klar (zum Ganzen act. 26 Rz 4 f.).
5.
5.1 Mit dem zu beurteilenden Beherbergungsund Betreuungsvertrag stellte die Stadt Zürich der Beschwerdegegnerin das im Vertrag erwähnte Zimmer zu Wohnzwecken zur Verfügung. Gleichzeitig schloss sie mit der Beschwerdegegnerin einen Betreuungsvertrag ab. Als Vertragsgegenstand wurde Folgendes angegeben: "Dieser Beherbergungsund Betreuungsvertrag bietet Einzelpersonen mit Betreuungsbedarf eine befristete Unterkunft in einem eigenen, möblierten Zimmer. Das damit verbundene Mietverhältnis setzt die Notwendigkeit und die Bereitschaft der Nutzerin / des Nutzers voraus, sich gemäss vereinbartem Betreuungsumfang betreuen zu lassen." Weiter wurde im Vertrag festgehalten, dass auf diesen die gemeinderätliche Verordnung (GRB vom 30. November 2011), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (StRB vom 7. März 2012), die Tarifordnung (StRB vom 7. März 2012) sowie die Allgemeinen Bestimmungen der SEB Anwendung fänden. Der monatlich geschuldete Bruttomietzins wurde mit Fr. 900.– und die monatlich zu leistenden Betreuungskosten für den im Vertrag aufgeführten Betreuungsbedarf wurden mit Fr. 524.– (Betreuungsstufe 3) vereinbart. Im Vertrag wurde sodann der Rechtsweg wie folgt angegeben: Zuständig für Streitigkeiten aus der Unterbringung (inkl. Kosten für das Zimmer) ist die Schlichtungsbehörde Zürich. Für Streitigkeiten aus dem Betreuungsverhältnis wurde die Direktion der Sozialen Einrichtungen und Betriebe für zuständig erklärt (act. 4/1).
Der streitgegenständliche Vertrag erging in Anwendung der gemeinderätlichen Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (AS-Nr. 843.400), welche sich ihrerseits auf § 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG), den Gemeindebeschluss vom 2. Dezember 1990 "Sozialhilfe an Suchtmittelabhängige, psychisch Behinderte und sozial Auffällige in Not" sowie Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung stützt. Letztere Bestimmung erteilt dem Gemeinderat die Kompetenz zum Erlass weiterer Verordnungen; § 1 SHG statuiert die Pflicht der Gemeinden, nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen zu sorgen, die sich in einer Notlage befinden. In Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife und unterstellte darin die Verträge über das Wohnen bei Angeboten mit ambulanter Betreuung den Regeln des Mietrechts (Art. 14 Abs. 1).
Er schuf damit für das von der Stadt geschaffene Wohnangebot die gesetzliche Grundlage, wonach für den Beherbergungsteil die mietrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen. Diese Regelung ist grundsätzlich verbindlich und erweist sich - für die Überlassung von Wohnräumen - auch ohne weiteres als sachgerecht.
5.2 Erlasse des Verwaltungsrechts verweisen bisweilen auf Normen des Privatrechts, anstatt für den fraglichen Sachverhalt eine eigene Regelung zu treffen. Ein solches Vorgehen erscheint dort als sinnvoll, wo die Normen des Privatrechts für die betreffende öffentlich-rechtliche Materie ebenso gut passen wie für das Privatrecht. Die Normen, die aus dem Privatrecht übernommen werden und im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zur Anwendung gelangen, gelten dann nicht als Privatrecht, sondern als öffentliches Recht des Bundes oder des betreffenden Kantons (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz 248 und 251; BGE 140 I 320 E. 3.3). Verwiesen werden kann nicht nur auf das materielle Privatrecht, sondern auch auf dessen Verfahrensrecht, sodass dann die ZPO ergänzend oder sogar anstelle der entsprechenden Verwaltungsrechtspflege-Erlasse zur Anwendung gelangt. So wird im Kanton Zürich z.B. in § 176 GOG vorgesehen, dass gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderung die Rechtsmittel der ZPO zulässig sind und sich das Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet. Im Weiteren sieht etwa das EG KESR in § 40 vor, dass für die Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen der ZPO subsidiär (sofern zunächst im ZGB und sodann auch im GOG keine passenden Bestimmungen vorhanden sind) zur sinngemässen Anwendung gelangen. In solchen Fällen gilt die ZPO nicht als Bundesrecht, sondern als kantonales Recht (BGer 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, E. 3.1 [betreffend Art. 81 des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976]; DIKE-Komm ZPO-GASSER, 2. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 1; vgl. auch BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, 6. Aufl. 2018, N
3 zu Art. 450f). Derartigen Verweisungen steht sodann auch das VRG ZH nicht entgegen (vgl. §§ 3 und 4). Die Verweisung im öffentlichen Recht auf materielles
und prozessuales Zivilrecht stellt damit eine gängige gesetzgeberische Praxis dar, deren Zulässigkeit auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt wird.
5.3 Art. 14 Abs. 1 der erwähnten Verordnung unterstellt die Verträge über das Wohnen ganz allgemein den Regeln des Mietrechts. Zu prüfen ist, ob damit nicht nur auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Mietrechts (Art. 253 ff. OR), sondern auch auf die dazugehörenden verfahrensrechtlichen Regelungen der ZPO (inklusive das mietrechtliche Ausweisungsverfahren gestützt auf Art. 257 ZPO) verwiesen wird.
In den Materialien zur Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife wurde bezüglich den streitgegenständlichen Rechtsverhältnissen vom Stadtrat der Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes ausgeführt: "[….] Das bedeutet, dass Beherbergungsund Betreuungsverträge mit ambulanter Betreuung als Mietverträge i.S.v. Art. 253 ff. OR zu behandeln sind. Den Klientinnen und Klienten stehen die mietrechtlichen Schutzund Verfahrensbestimmungen zur Verfügung. So kann eine allfällige Erhöhung des Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich angefochten oder im Falle der Auflösung des Beherbergungsund Betreuungsvertrags eine Erstreckung verlangt werden. Da die vom Stadtrat aufgrund der Vollkostenrechnung festzulegenden Tarife für die Wohnungen und Zimmer der mietrechtlichen Überprüfung zugänglich sind, müssen die Tarife so festgelegt sein, dass sie von den mietgerichtlichen Instanzen nicht als missbräuchlich beurteilt werden. […]. Im Beherbergungsund Betreuungsvertrag werden auch die Kosten für die Betreuung im Einzelfall gemäss einer bestimmten Tarifstufe festgelegt. Diese Kosten stellen nicht Nebenkosten des Mietzinses dar und unterstehen daher nicht den mietrechtlichen Bestimmungen. Vielmehr werden sie separat und aufgrund einer eigenen Tarifregelung festgelegt; im Streitfall steht der Verwaltungsrechtsweg (über den Erlass einer anfechtbaren Verfügung) offen. Selbstredend gelten Streitigkeiten über den Betreuungstarif nicht als mietrechtlicher Kündigungsgrund." (Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom
1. Juni 2011, Ziff. 8.2, GR Nr. 2011/190).
Die Beschwerdeführerin wollte die Beherbergungsund Betreuungsverträge damit offenkundig nicht nur den materiellen Bestimmungen des Mietrechts, sondern
auch den dazu gehörenden verfahrensrechtlichen Regelungen der ZPO unterstellen. Entsprechend formulierte sie in ihrem Antrag an den Gemeinderat auch Art. 14 Abs. 1 der fraglichen Verordnung in der Weise, dass darin nicht bloss auf die mietrechtlichen Bestimmungen des OR "verwiesen" wurde, sondern auf die mietrechtlichen Regelungen per se (Beilage zur vorstehend erwähnten Weisung GR Nr. 2011/190). Dieser "Verweis" umfasst neben den materiell-rechtlichen Regelungen klarerweise auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der ZPO, werden doch in der Weisung des Stadtrats die Verfahrensbestimmungen ausdrücklich genannt. Mit Beschluss vom 30. November 2011 erliess der Gemeinderat der Beschwerdeführerin die vom Stadtrat beantragte Verordnung (AS-Nr. 843.400), wobei der vorliegend interessierende Art. 14 Abs. 1 unverändert (wie vom Stadtrat beantragt) übernommen wurde.
5.4 Demgemäss ist die ZPO einschliesslich das mietrechtliche Ausweisungsverfahren gestützt auf Art. 257 ZPO im vorliegenden Fall anwendbar und die sachliche Zuständigkeit des Ausweisungsgerichts demnach unzweifelhaft zu bejahen. Entgegen der Vorinstanz ist dabei unerheblich, ob der Gesetzgeber den Zivilverfahrensweg für eine Angelegenheit statuiert hat, die ihrer Natur nach öffentlichrechtlich wäre. Hat der Gesetzgeber für bestimmte Streitsachen den Zivilverfahrensweg festgelegt – und dabei nicht gegen zwingende Vorgaben des Bundesgesetzgebers wie etwa die double instance etc. verstossen –, so sind die Zivilgerichte auch dann zuständig, wenn die Streitsache mit Zivilrecht nicht das Geringste zu tun hat (so etwa bei Staatshaftungsklagen nach dem Zürcher Haftungsgesetz, LS 170.1; zu weiteren Beispielen schon oben, Ziff. 5.2).
5.5 Auch im Übrigen erweist sich die Rechtslage als klar: Ein befristetes Mietverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art. 255 Abs. 2 und Art. 266 Abs. 1 OR). Seit Ablauf des bis am 30. Juni 2020 befristet abgeschlossenen Beherbergungsund Betreuungsvertrages befindet sich die Beschwerdegegnerin deshalb ohne gültigen Mietvertrag im betreffenden Zimmer. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht gemäss Art. 15 der Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote (StRB vom 7. März 2012) ebenfalls nicht. Demgemäss hält sich die Beschwerdegegnerin zur Zeit (klarer-
weise) ohne Berechtigung im möblierten Zimmer der Beschwerdeführerin auf. An diesem Umstand vermögen auch die Nichtigkeitsvorbringen der Beschwerdegegnerin (act. 14 S. 3 ff.) nichts zu ändern, zumal für den Fall, dass diese zutreffen sollten, sie sich mangels Bestandes eines gültigen Vertrages ebenfalls ohne Berechtigung im betreffenden Zimmer aufhalten würde.
6. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen gemäss Art. 257 ZPO erfüllt, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2020 aufzuheben ist. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, das möblierte Zimmer Nr. … an der B._____-strasse … in … Zürich unverzüglich zu räumen und der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zu übergeben.
7. Das erkennende Gericht kann sodann konkrete Vollstreckungsmassnahmen anordnen, soweit die obsiegende Partei wie im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Hier erscheint eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angemessen, weshalb das Stadtammannamt Zürich 8 (antragsgemäss) anzuweisen ist, den mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Ausweisungsentscheid auf erstes Verlangen der Beschwerdeführerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung werden dabei von der Beschwerdeführerin vorzuschiessen, ihr aber von der Beschwerdegegnerin wieder zu ersetzen sein.
IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung von Fr. 800.– wurde nicht beanstandet und ist deshalb zu bestätigen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr die Entscheidgebühr von Fr. 800.– aufzuerlegen ist.
2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben.
3. Parteientschädigungen bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie nicht ausgeführt hat, inwiefern ihr überhaupt zu entschädigende Aufwendungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden sind, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im vorliegenden Ausweisungsverfahren unterliegt.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2020 (ER200117) aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, das möblierte Zimmer Nr. … an der B._____-strasse … in … Zürich unverzüglich zu räumen und der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zu übergeben.
3. Das Stadtammannamt Zürich 8 wird angewiesen, Dispositiv-Ziffer 2 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf erstes Verlangen der Beschwerdeführerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Beschwerdeführerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Es werden keine Parteibzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.
Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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