Appealability of Denial of Super-Provisional Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision which denied their request for super-provisional measures compelling the opposing party to grant access to a property and return "all property." The appellate court ruled that, according to established case law under the relevant Civil Procedure Code, an appeal against a decision that merely rejects a request for super-provisional measures is generally not a permissible legal remedy, leading the court to refrain from adjudicating the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 ZPO, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appealability of Denial of Super-Provisional Measures: 4). Ein solcher Entscheid stellt kein zulässiges Berufungsoder Beschwerdeobjekt i.S.v. Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 ZPO dar, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht einzutreten ist.
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KI-generiertThe court explicitly states that the appeal is not subject to review under Art. 319 ZPO, leading to the decision not to enter upon the appeal.
This provision is implicitly referenced through the statement 'Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig' (No appeal is admissible against this decision), which is the typical outcome when an appeal falls outside the scope of definitive judgments, though the dispositive only states 'kein Rechtsmittel zulässig' in order 4, which implies inadmissibility based on procedural rules like those governing appeals.
This provision is cited for the decision not to impose court costs for the second instance proceedings (Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg
Beschluss vom 6. November 2020
in Sachen
Verein A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin
betreffend superprovisorische Massnahmen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Oktober 2020 (ET200002)
Erwägungen:
1. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren anhängig, es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Zugang zur Überbauung an der C._____-strasse …, D._____, zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer "sämtliches Eigentum" herauszugeben. Die Vorinstanz wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist an, um zum Massnahmegesuch Stellung zu nehmen (act. 3).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2).
3. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein superprovisorisches Massnahmebegehren abgewiesen wird, ist im Geltungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (BGE 137 III 417, E. 1.2-1.4; 140 III 289, E. 1.1; BGer 5A_84/2018 vom 8. November 2018,
E. 4). Ein solcher Entscheid stellt kein zulässiges Berufungsoder Beschwerdeobjekt i.S.v. Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 ZPO dar, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht einzutreten ist.
4. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
6. November 2020