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PF200084 • OG ZH PF200084 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in Eviction Case

Geschäftsnummer PF200084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's summary eviction order because the appeal was filed late; the lower court granted the landlord's request to evict the tenant after the fixed-term lease expired, and while the tenant was entitled to appeal the summary decision within ten days, the appeal filing date, one day after the deadline expired, rendered it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG; Late Appeal Dismissed in Eviction Case: Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO. Folglich betrug die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz zutreffend belehrte (act. 14 S. 8). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 zugestellt (act. 11b). Die Beschwerdefrist lief somit am 29. Oktober 2020 ab. Demzufolge erweist sich die am 30. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde als verspätet (vgl. act. 15), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl verspätete Eingabe Vermieter Gültigkeit der Kündigung formelle Verfahrenseinstellung verspätete Einwendungen Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

The court determined that the appeal was inadmissible because it was filed late, referencing the ten-day deadline applicable to summary proceedings established under this provision.

Art. 93 BGG

This article is cited in the final part of the decision to inform the parties about the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Beschluss vom 16. November 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Oktober 2020 (ER200156)

Erwägungen:

1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mietete von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein möbliertes Zimmer (Nr. 1) an der B._____-Strasse …, C._____ [Ortschaft], für einen Bruttomietzins von monatlich Fr. 900.–. Der befristete Mietvertrag endete am 31. August 2020 (act. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 18. September 2020 (Datum Poststempel) beantragte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), die Ausweisung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hiess das Begehren mit Urteil vom 12. Oktober 2020 gut, verpflichtete den Beschwerdeführer, das Mietobjekt zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben, und ordnete Vollstreckungsmassnahmen an (act. 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 15).

3. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 5'400.– (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz; act. 14, S. 7). Entsprechend ist der erstinstanzliche Ausweisungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).

4. Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO. Folglich betrug die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz zutreffend belehrte (act. 14 S. 8). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 zugestellt (act. 11b). Die Beschwerdefrist lief somit am 29. Oktober 2020 ab. Demzufolge erweist sich die am 30. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde als verspätet (vgl. act. 15), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 15), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 5'400.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg

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