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PF200080 • OG ZH PF200080 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Cost Deposit for Lien Nullification Dismissed

Geschäftsnummer PF200080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision which required them to pay a CHF 500 security deposit for costs related to their request to nullify and erase a preliminary lien on their property, which they argued was wrongfully registered and should be removed without cost due to the opposing party's failure to prosecute the underlying action. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the contested order was a procedural ruling regarding a cost deposit, which is only appealable if explicitly permitted or if it causes irremediable disadvantage, and the appellant failed to substantively challenge the propriety of the deposit amount itself or argue for cost exemption; the substance of whether the lien was abusive or how final costs should be allocated was reserved for the main decision.

Legislator-Regeste

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Art. 712i ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Procedural Cost Deposit for Lien Nullification Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the contested order was a procedural ruling regarding a cost deposit, which is only appealable if explicitly permitted or if it causes irremediable disadvantage, and the appellant failed to substantively challenge the propriety of the deposit amount itself or argue for cost exemption; the substance of whether the lien was abusive or how final costs should be allocated was reserved for the main decision.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorentscheid prozessleitende Verfügungen Nichtigkeitsbeschwerde Parteientschädigung Sicherheitsleistung Gesetzliches Pfandrecht / Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 ZPO

This article concerns the ability of the court to demand a cost advance, which was the subject of the complaint.

Art. 103 ZPO

Cited in relation to the enforceability of the challenged decision (setting a cost advance) via appeal.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited as the basis allowing the appeal against the procedural decision regarding the cost advance.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the formal requirements of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 4. November 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, … Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gesetzliches Pfandrecht / Löschung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2020 (ES200072)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. ES190059) des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) wurde das zuständige Grundbuchamt angewiesen, zu Lasten des Stockwerkeigentumsanteils der dortigen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig einzutragen. Ihre dagegen am 29. April 2020 erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom

24. August 2020 (Geschäfts-Nr. LF200030) ab, soweit auf sie eingetreten wurde. Zwischenzeitlich war die Prosequierungsfrist der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2020 erstreckt worden.

Auf die dagegen geführte Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom

25. September 2020 (Geschäfts-Nr. PF200073) nicht ein (vgl. Urteil des Obergerichtes vom 20. Oktober 2020 PF200078, act. 8). Mit Eingabe vom

1. Oktober 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte (act. 6/1):

"1. Die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grundbuchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Grundbuchamt ist aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen.

3. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Sie führte aus, aufgrund fehlender Prosequierung bitte sie das Gericht, diese offensichtlich rechtsmissbräuchliche vorläufige Pfändung aufzuheben und das Grundbuchamt aufzufordern, den Eintrag sofort zu löschen (act. 6/1

S. 2).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 5 Dis-

positiv Ziffer 1). Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und es wurde auf die Anfechtung des Entscheides mittels Beschwerde hingewiesen (act. 5 Dispositiv Ziffer 3).

2. a) Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und verlangte (act. 2):

1. Die Verfügung vom 2. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Kostenvorschuss von CHF 500 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben."

b) Sie führte sinngemäss aus, die Prosequierungsfrist sei gemäss Verfügung von 21. Juli 2020 der Stockwerkeigentümergemeinschaft bis 30. September 2020 erstreckt worden. Sie habe vom Bezirksgericht nicht gehört, dass eine Fristerstreckung eingegangen und gutgeheissen worden sei. Eine Löschung einer rechtsmissbräuchlichen vorläufigen Pfändung sei eigentlich kostenlos.

Deshalb stelle sie obenerwähnte Anträge. Sicherheitshalber habe sie einen Kostenvorschuss von CHF 500.– überwiesen. Aus der Verfügung gehe nicht klar hervor, was passiere, wenn das Obergericht ihre Beschwerde nicht gutheisse und sie den Kostenvorschuss zuvor nicht bezahlt habe (act. 2).

3. a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.

Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bereits geleistet hat. Wird nämlich die Beschwerde gutgeheissen, ist dem Vorschusspflichtigen der Vorschuss bzw. der als zu hoch beurteilte Betrag zu-

rückzuerstatten (vgl. dazu ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Auflage, Art. 103 N 10).

b) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, fehlt in der angefochtenen Verfügung eine Säumnisandrohung. Diese erfolgt indessen erst mit der Ansetzung einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bereits bezahlt hat, und deshalb eine Nachfristansetzung mit Säumnisfolgen vorliegend entfällt, ist allerdings nicht weiter darauf einzugehen.

4. a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Kein Vorschuss darf in denjenigen Verfahren erhoben werden, für die Kostenfreiheit gilt (Art. 113, Art. 114 ZPO und Art. 116 ZPO). Ferner darf von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kein Kostenvorschuss erhoben werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen. Es liege eine Rechtsverletzung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegangen werde. Zudem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO-STERCHI, Art. 103 N 6-7).

b) Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Löschung einer rechtsmissbräuchlichen vorläufigen Pfändung sei kostenlos (act. 2), ficht sie nicht die Höhe des Kostenvorschusses an und macht auch nicht geltend, es liege ein Verfahren mit Kostenfreiheit gemäss Zivilprozessordnung vor.

Ob die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes missbräuchlich war bzw. wie die Verteilung der Verfahrenskosten im Endentscheid zu regeln ist, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Kostenbeschwerde sein. Anfechtungsobjekt bildet einzig die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss auferlegt wurde. Damit ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt. Substantielle Einwände gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Als prozessleitende Verfügung ist die Bestimmung des Kostenvorschusses überdies unpräjudiziell für die endgültige Festsetzung und Verteilung der Gerichtsgebühr (BK ZPO-STERCHI, Art. 98 N 11; Art. 103 N 7).

5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

5. November 2020