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PF200077 • OG ZH PF200077 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Procedural Eviction Order

Geschäftsnummer PF200077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's procedural order that set a deadline for a respondent association to reply to an eviction request following a rent termination due to non-payment. The appellate court declined to rule on the appeal because the appellant, claiming to have resigned as the association's representative, lacked standing to appeal in his own name as he was not a party to the original proceedings and was not directly aggrieved by the order, which was merely a non-appealable, interlocutory procedural ruling that did not cause irreparable harm. Furthermore, the appellant's underlying request for an extension of the reply deadline should have been directed to the court that issued the original order.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant Lacks Standing to Appeal Procedural Eviction Order: The appellate court declined to rule on the appeal because the appellant, claiming to have resigned as the association's representative, lacked standing to appeal in his own name as he was not a party to the original proceedings and was not directly aggrieved by the order, which was merely a non-appealable, interlocutory procedural ruling that did not cause irreparable harm. Furthermore, the appellant's underlying request for an extension of the reply deadline should have been directed to the court that issued the original order.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Räumungsbefehl prozessleitende Verfügungen Ausdehnung des Verfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausweisung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final section (after order 6) to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Tribunal.

Art. 59 ZPO

Cited in the reasoning section (4.1) to question the appellant's personal standing to appeal, but this specific article is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-5.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (3.2) to justify foregoing an invitation for a response, but this specific article is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-5.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning section (4.1) regarding the appealability of procedural decisions based on irreparable harm, but this specific article is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-5.

Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (4.1) regarding the appealability of procedural decisions based on specific legal provisions, but this specific article is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-5.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (5.1) as the basis for ordering the appellant to pay costs, but this specific article is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 30. September 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Ausweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Juni 2020 i. S. B._____ und C._____ gegen Verein D._____ im Verfahren ER200022

Erwägungen:

1. Per 1. September 2017 mietete der Verein D._____, vertreten durch A._____ und E._____, ein Wohnhaus am F._____ ... in G._____ von H._____, vertreten durch B._____ (act. 5/3/1). Am 28. April 2020 wurde das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzugs durch B._____ gegenüber dem Verein D._____ gekündigt (act. 5/1, 5/2 und 5/3/2–4).

2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beantragten B'._____ und C'._____ (zu vollen Namen: B._____ und C._____, vgl. Rubrum) die Ausweisung des Vereins D._____ im Rechtsschutz in klaren Fällen beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz; act. 5/1–2).

Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 setzte die Vorinstanz B'._____ und C'._____ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, dem Verein D._____ Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren (act. 3 = act. 4 = act. 5/4, nachfolgen zitiert als act. 4). Der Kostenvorschuss ging bei der Vorinstanz ein (act. 5/7). Nachdem die Zustellung der Verfügung an den Verein D._____ nicht gelang, erging am 2. Juli 2020 ein Zustellauftrag an das Stadtammannamt … (act. 5/6 u. 5/8) und am 20. Juli 2020 ein solcher an das Polizeikommando des Kantons Schwyz (act. 5/10). Die Zustellung durch das Stadtammannamt scheiterte (act. 5/11–15), die Zustellung durch die Kantonspolizei Schwyz ebenfalls (act. 5/16). Am 19. August 2020 erging seitens der Vorinstanz erneut ein Zustellauftrag einer polizeilichen Zustellung an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (act. 5/17). Am 16. September 2020 wurde die Verfügung schliesslich durch die Kantonspolizei St. Gallen an A._____ zugestellt (act. 22).

3.1 Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 erhebt A._____ (Beschwerdeführer) am 22. September 2020 im eigenen Namen Beschwerde (act. 2). Er macht geltend, die Verfügung an den Verein D._____ sei ihm zugestellt worden, obwohl er nicht berechtigt sei, diese für den Verein D._____ entgegenzunehmen. Namentlich habe er als Präsident des Vereins D._____ zurücktreten müssen. Es sei zur Zeit niemand berechtigt, die Verfügung für den

Verein D._____ entgegenzunehmen. Es werde an der Generalversammlung vom

10. Oktober 2020 entschieden werden, wer neuer Vorstand des Vereins sei, bzw. falls kein solcher gefunden werden sollte, werde E._____ als letztes Vorstandsmitglied die Bilanz beim Bezirksgericht Hinwil zu deponieren haben. A._____ stellt die folgenden Anträge:

"1. Ich beantrage daher, dass die Frist zur Beantwortung der Verfügung bis am 10. Oktober 2020 plus einmalig 7 Tage als bis am Freitag 16. Oktober 2020 verlängert wird.

2. Diese Beschwerde soll bis am 10. Oktober 2020 durch das Obergericht nicht bearbeitet werden."

3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–29). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens ist zusammen mit diesem Entscheid je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

4.1 Auf die Beschwerde ist sogleich nicht einzutreten: So ist zum einen nicht ersichtlich, inwieweit A._____ persönlich legitimiert ist, gegen die ergangene Verfügung im eigenen Namen Beschwerde zu führen, ist er doch nicht Partei des vor-instanzlichen Verfahrens, und er ist durch die angefochtene Verfügung insbesondere auch nicht beschwert (vgl. Art. 59 ZPO).

Zum andern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid, mit welchem dem Verein D._____ Frist zu Stellungnahme angesetzt wurde, um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dass durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist zudem weder dargetan, noch ersichtlich.

Überdies ergibt sich, dass es A._____ im Ergebnis darum geht, dass die angesetzte Frist erstreckt wird. Ein Fristerstreckungsgesuch wäre durch die

Partei, welcher Frist angesetzt wurde, an die Vorinstanz zu richten – die Kammer ist für die Beurteilung eines solchen Gesuchs nicht zuständig.

4.2 Aus den dargelegten Gründen ist auch auf das sinngemässe Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am 10. Oktober 2020 nicht einzutreten.

5.1 A._____ als Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren und wird daher für dieses kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Prozessleitende Verfügungen haben grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache. Ausgehend vom Streitwert des vorinstanzlich hängigen Gesuchs von Fr. 21'600.– (vgl. act. 4 S. 2) sowie unter Berücksichtigung, dass die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über einen prozessleitenden Entscheid in der Regel nicht über dem Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG) und es sich vorliegend um ein nicht aufwändiges Beschwerdeverfahren handelt, sind die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen und A._____ als Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt und auch keine solche verlangt hat, den Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens nicht, da ihnen keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Parteien des Verfahrens ER200022 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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