Moot Eviction Appeal Dismissed Due to Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal as moot because the lower court's decision on an eviction request was superseded by a settlement between the parties. The appellant had appealed a procedural order setting a deadline to respond to the eviction request, but the subsequent settlement rendered this appeal unnecessary. The court found that the appeal lacked merit from the outset, as the procedural order did not cause irreparable harm and was meant to ensure the appellant's right to be heard. Consequently, the appeal proceedings were terminated, and the costs were imposed on the appellant who was deemed unlikely to have succeeded and whose appeal contributed to the mootness.
Legislator-Regeste
AmtlichAusweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Mai 2020 (ER200013)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal procedure as it had become moot.
Used as the general basis for imposing costs on the losing party.
Used to allow for the discretionary allocation of costs in cases of mootness.
Cited to explain the general inadmissibility of appeals against procedural decisions, unless they cause irreparable harm.
Used to determine the minimum amount of the court fee and to impose it on the appellant.
Cited to classify the decision as an interim decision and to describe the conditions for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 19. Juni 2020
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Mai 2020 (ER200013)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2020 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) das Gesuch, es sei die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, das Ladenlokal und das Lager inkl. entsprechender Aussenplätze sowie die 3,5-Zimmer-Wohnnung im EG an der D._____-Strasse ... in E._____ den Beschwerdeführern unverzüglich ordnungsgemäss zu übergeben (act. 5/1). Nach Eingang des den Beschwerdegegnern auferlegten Kostenvorschusses (act. 5/5 und act. 5/8) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen (act. 5/11).
2. Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-19). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet.
3.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 liessen die Beschwerdegegner der Vorinstanz einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 8. Juni 2020 zukommen und ersuchten um Abschreibung des Verfahrens (act. 5/16-17).
3.2 Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 10. Juni 2020 das auf die 3,5- Zimmer-Wohnung reduzierte sowie anerkannte Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, das Mietobjekt bis spätestens 31. Juli 2020 zu räumen. Weiter erteilte sie dem Gemeindeammannamt F._____ einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag. Im Übrigen wurde das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 5/19).
4. Die Vorinstanz erledigte ihr Verfahren gestützt auf einen Vergleich, ohne den Entscheid der Kammer über die Beschwerde gegen die angefochtene Ver-
fügung vom 29. Mai 2020 betr. Fristansetzung zur Stellungnahme abzuwarten. Damit entfiel das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Diese wurde mit dem Entscheid der Vorinstanz vom
10. Juni 2020 hinfällig. Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Gegenstandlosigkeit können die Kosten nach Ermessen verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei nach der Praxis wesentlich darauf abgestellt wird, wer vermutlich obsiegt hätte resp. wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat.
Der Beschwerde war von Anbeginn kein Erfolg beschieden. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch stellte eine prozessleitende Verfügung dar. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht massgeblichen, im Gesetz explizit statuierten Fällen abgesehen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,
3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 319 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher wurde in der Beschwerdebegründung nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr diente die der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit, sich zum Ausweisungsbegehren der Gegenpartei zu äussern, der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs.
6. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 2 Abs. 1, § 4, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf ein Minimum von Fr. 150.– anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wurde kein Kostenvorschuss verlangt, weshalb die Entscheidgebühr von der Beschwerdeführerin zu beziehen sein wird. Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'780.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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