Inheritance Certificate Fee Dispute and Unnecessary Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn heir requested a certificate of inheritance and was ordered to pay a court fee, which he claimed to have paid. The court incorrectly set a deadline for him to pay, threatening to dismiss his request. He appealed this decision, but later withdrew his appeal because the certificate had been issued. The court found that the fee had indeed been paid on time and the deadline was set in error, rendering the appeal unnecessary. Consequently, the appeal proceedings were closed without costs, as the error was attributable to the lower court.
Legislator-Regeste
AmtlichErbbescheinigung (Kostenvorschuss) - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2020 (EM200187)
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KI-generiertApplied because the appeal was caused by an error of the lower court, thus no costs are to be levied for the appeal proceedings.
Cited to define the current decision as an interim decision in the context of an appeal to the Federal Court.
Cited to define the current decision as an interim decision regarding provisional measures in the context of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 14. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erbbescheinigung (Kostenvorschuss)
im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1929, von C._____ ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in C._____
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2020 (EM200187)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2020 verstarb B._____ an ihrem letzten Wohnsitz in C._____. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre beiden Kinder A._____ (fortan Beschwerdeführer) und D._____ (act. 6/1-3). Mit Eingabe vom 19. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführ das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen um Ausstellung einer Erbbescheinigung (act. 6/2). Mit Verfügung vom 26. März 2020 setzte ihm das Einzelgericht Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– an (act. 6/5). Da der Vorschuss nicht bezahlt worden sei, erfolgte am 22. April 2020 die Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (act. 6/8).
2. Gegen die Ansetzung der Nachfrist erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Unter Hinweis auf die Belege der PostFinance macht er geltend, den Vorschuss am 1. April 2020 und damit innert der ersten Frist geleistet zu haben. Bis heute sei von der PostFinance auch keine Retourzahlung eingegangen. Er ersuche deshalb, die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens anzuhalten (act. 2, act. 4/6-7).
3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Er führt aus, die Vorinstanz habe ihm die Erbbescheinigung inzwischen zugestellt, weshalb eine Weiterführung des Verfahrens nicht mehr notwendig sei (act. 8). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
4. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2020 auferlegte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– am 1. April 2020 und damit innert Frist bei der Bezirksgerichtskasse einging (act. 6/7). Dennoch setzte ihm die Vorinstanz am 22. April 2020 eine Nachfrist an (act. 6/8). Nachdem sie ihr Versehen auf telefonische Nachfrage der Kammer bemerkt hatte (act. 6/10 und 7), stellte sie am 29. April 2020 die verlangte Erbbescheinigung aus (act. 6/11). Die Nachfristansetzung erfolgte demnach zu Unrecht und wurde mit der Ausstellung der Erbbescheinigung im Übrigen hinfällig. Da der Beschwerdeführer durch den der Vorinstanz unterlaufenen Fehler zur Beschwerde veranlasst wurde, sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen, er beantragte auch keine solche. Eine Entschädigung aus der Staatskasse käme – mangels gesetzlicher Grundlage – ohnehin nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 Erw. 4.1). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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