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PF200049 • OG ZH PF200049 KI-generiert

Late Inheritance Certificate Deposit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PF200049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal regarding a requirement to pay a deposit for an inheritance certificate, because the appeal was filed too late. The court reasoned that the appeal was filed after the ten-day deadline, even accounting for weekends, and that specific instructions had stated that statutory pauses in deadlines did not apply. Additionally, the court noted that a conditional appeal based on avoiding costs was not permissible. Despite not hearing the appeal, the court waived costs for the appeal proceedings themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Late Inheritance Certificate Deposit Appeal Dismissed: The court reasoned that the appeal was filed after the ten-day deadline, even accounting for weekends, and that specific instructions had stated that statutory pauses in deadlines did not apply. Additionally, the court noted that a conditional appeal based on avoiding costs was not permissible. Despite not hearing the appeal, the court waived costs for the appeal proceedings themselves.

Schlagwörter

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Erbbescheinigung gesetzliche Frist Recht zur Hinterlegung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Erbschaftsliquidation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited to explain that the decision is an interim decision allowing for a further appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 5. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Erbschein

im Nachlass von B._____, geboren tt. Januar 1959, Staatsangehörigkeit: Brasilien, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen C._____-Str. ..., ... Zürich

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbsschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2020 (EM200111)

Erwägungen:

1. Gestützt auf das Gesuch von A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) um Bestellung eines Erbscheines betreffend Nachlass von B._____ (act.

6/1a-b) setzte ihm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 18. März 2020 eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Barvorschusses von einstweilen Fr. 6'083.00 an, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 5). Diese Verfügung wurde ihm am 25. März 2020 zugestellt (act. 8). Mit Eingabe vom 17.

April 2020 (Poststempel) wandte sich A._____ an das Obergericht und erhob gegen die Verfügung Beschwerde. Er führte u.a. aus, er habe das Bezirksgericht nie beauftragt. Er habe das Geld dazu gar nicht. Das sei ihm schon immer bewusst gewesen. Er sei IV-Bezüger und müsse seine Familie ernähren. Er hoffe, dass das Beschwerdeverfahren nicht auch noch Kosten verursache. Ansonsten bitte er inständig, ihm vorgängig Bescheid zu geben, um alles kostenneutral zu halten (act. 2).

2. Gegenstand der Beschwerde kann nur die Verfügung betreffend Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses sein. Diese muss innert 10 Tagen ab Zustellung, vorliegend bis 6. April 2020 (unter Berücksichtigung des Fristenablaufs am Wochenende, Art. 142 Abs. 3 ZPO), beim Obergericht eingereicht werden. In der Verfügung vom 18. März 2020 wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gälten (act. 5 S. 4). Die Beschwerde wurde demnach verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Überdies könnte auch keine bedingte Beschwerde, unter dem Vorbehalt, dass keine Kosten entstehen, erhoben werden.

3. Zu bemerken ist Folgendes: Aus dem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 17. April 2020 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass er mit seinem Gesuch um Bestellung eines Erbscheines ein Verfahren einleitete (act. 4). Im Formular "Erbscheinbestellung" wurde darauf hingewiesen, dass mit Kosten von Fr. 250.- bis Fr. 7'000.- zuzügl. Kosten für die Erbenermittlung zu rechnen sei (act .1a S. 1). Das weitere Vorgehen wird der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz abzusprechen haben.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'083.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: