Executor's Appeal Against Insufficiently Reasoned Court Fee Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party, designated as the executor of an estate, filed a precautionary appeal against a lower court's decision that established court fees of CHF 4,290.00 for the opening of a will, arguing the fee was insufficiently justified. The appellate court found that the lower court's sole reference to the governing fee ordinance, without specifying the applicable provisions, the determined value in dispute, or the associated workload, violated the constitutional right to a reasoned decision necessary for an effective appeal. Consequently, the appellate court upheld the appeal, quashed the fee assessment order, and remanded the case to the lower court to remedy this procedural defect and issue a new decision with proper reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Executor's Appeal Against Insufficiently Reasoned Court Fee Assessment: The appellate court found that the lower court's sole reference to the governing fee ordinance, without specifying the applicable provisions, the determined value in dispute, or the associated workload, violated the constitutional right to a reasoned decision necessary for an effective appeal. Consequently, the appellate court upheld the appeal, quashed the fee assessment order, and remanded the case to the lower court to remedy this procedural defect and issue a new decision with proper reasoning.
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KI-generiertThe court annulled the prior fee assessment due to violation of the right to be heard, which is guaranteed by this constitutional provision.
This provision was cited to determine that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the court treasury.
The decision is explicitly classified as an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') pursuant to this article, relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 22. April 2020
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
betreffend Testament / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1925, von C._____ ZH und D._____ LU, gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in E._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Februar 2020 (EL200016)
Erwägungen:
I.
Mit Urteil vom 20. Februar 2020, versandt am 24. Februar 2020, eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen im Nachlass B._____ den Beteiligten das Testament der Erblasserin vom 7. Mai 2017. Die Entscheidgebühr setzte es auf Fr. 4'290.– fest, die Barauslagen (Familienscheine) bezifferte es mit Fr. 91.–. Den Kostenbezug ordnete es bei der A._____ AG als Willensvollstreckerin an. In einem Postskript zum Entscheid hielt es unter "Besondere Hinweise" fest, die Entscheidgebühr stütze sich auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und werde aufgrund des Interessewertes und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes festgesetzt (act. 13).
Mit Eingabe vom 6. März 2020 wandte sich die Willensvollstreckerin innerhalb der Beschwerdefrist an das Obergericht (act. 14). Sie ersucht um Mitteilung, wie sich die Entscheidgebühr berechne, und macht geltend, das Bezirksgericht habe ihr auf telefonische Anfrage keine Auskunft erteilt. Sie erklärt, gegen die Gerichtskosten vorsorglich Beschwerde zu erheben (act. 14).
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11).
II.
1. Wie die Vorinstanz die Entscheidgebühr berechnet hat, vermag die Kammer der Beschwerdeführerin nicht mitzuteilen. Die vorsorglich erhobene Beschwerde ist zu prüfen.
2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Entscheidgebühr ungenügend begründet, und verlangt (sinngemäss) eine ihr die Beurteilung der Entscheidgebühr ermöglichende Begründung.
3. Die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss den Parteien ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 Erw. 4.3.2).
Der vorinstanzliche Hinweis auf die 23 Paragrafen umfassende Gebührenverordnung genügt zur Begründung der auf Fr. 4'290.– festgesetzten Entscheidgebühr nicht. Die Vorinstanz hat weder die angewendeten Bestimmungen bezeichnet noch den der Festsetzung zugrunde gelegten Interessewert beziffert und sich über den Aufwand ausgesprochen.
Die vorinstanzliche Festsetzung der Entscheidgebühr ist deshalb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache ist zur Behebung des Mangels und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein bezifferter Antrag in der Sache ist in diesem Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin als prozessrechtlicher Laiin ausnahmsweise nicht zu verlangen. Ohne hinreichende Begründung der vorinstanzlichen Gebührenfestsetzung ist sie nicht in der Lage, einen sachgerechten Antrag zu stellen (vgl. OGer PF180051 vom 13. Februar 2019 Erw. 5b, LF170010 vom 10. April 2017 Erw. 6).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung ist nicht beantragt.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Gebührenfestsetzung) aufgehoben.
Die Sache wird zur Behebung des Verfahrensmangels im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'290.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: