Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF190055 • OG ZH PF190055 KI-generiert

Inheritance Rejection Cost Liability Appeal

Geschäftsnummer PF190055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's decision that required them to pay CHF 354 in costs for formally rejecting an inheritance. The appellate court determined that the rejection of an inheritance falls under non-contentious probate matters, for which the declarant incurs the associated costs, as the declaration is made in their own interest to avoid potential inheritance liabilities. The court reasoned that since the appellant initiated the necessary procedural steps by declaring the refusal, they were correctly held liable for both the court fee and the expenses incurred for mandatory heir identification by the authority, thus dismissing the appeal against the cost allocation.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 28 Abs. 2 ZPO; Inheritance Rejection Cost Liability Appeal: The appellate court determined that the rejection of an inheritance falls under non-contentious probate matters, for which the declarant incurs the associated costs, as the declaration is made in their own interest to avoid potential inheritance liabilities. The court reasoned that since the appellant initiated the necessary procedural steps by declaring the refusal, they were correctly held liable for both the court fee and the expenses incurred for mandatory heir identification by the authority, thus dismissing the appeal against the cost allocation.

Schlagwörter

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Erbverzicht Erbenhaftung Verfahrenskosten Streitiges Verfahren Ermittlungsverfahren Beschwerdelegitimation Ausschlagung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO

Used to justify that the appellant must bear the cash expenses incurred by the court for clarifying the facts during the declaration of renunciation.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to determine the ten-day appeal period applicable to the case concerning non-contentious inheritance matters.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect determination of the facts).

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish that a decision on costs is independently challengeable by appeal.

Art. 255 lit. b ZPO

Cited in the reasoning in conjunction with § 142a GOG regarding the court's duty to establish the relevant facts ex officio in non-contentious inheritance matters.

Art. 248 lit. e ZPO

Cited in the reasoning to establish that the procedure for recording the renunciation of inheritance falls under the summary procedure.

Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the decision on costs is independently challengeable by appeal.

Art. 64 LTF

Although not explicitly in the dispositive orders 1-5, this is assumed as the rule for legal aid if legal aid was granted or refused, but since no explicit mention is made in the dispositive regarding legal aid, and it is not one of the three types of provisions explicitly required to be listed from the dispositive, it is excluded based on the strict rules.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs were dealt with in the dispositive (order 2: 'Keine Kosten erhoben'), the specific article from the LTF concerning costs was not cited in orders 1-5. Therefore, it is excluded based on the strict rule.

Art. 570 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning to establish the duty to examine and record the declaration of renunciation.

Art. 566 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to state that legal and appointed heirs can renounce the inheritance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190055-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 25. November 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend

Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1944, von C._____ NW, gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. November 2019 (EN190119)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt.mm.2019 verstarb die am tt. September 1944 geborene B._____ (Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in D._____ (act. 2). Am 9. Oktober 2019 erklärte der Bruder der Erblasserin, A._____, er verzichte auf den Nachlass seiner verstorbenen Schwester und schlage die Erbschaft aus (act. 1). Die Vorinstanz klärte in der Folge die familienrechtlichen Verhältnisse ab (vgl. act. 2 - 4). Mit Urteil vom

5. November 2019 nahm sie von der Ausschlagung der Erbschaft durch A._____ Vormerk. Die Kosten von insgesamt Fr. 354.– (Entscheidgebühr von Fr. 150.– und weitere Auslagen [für die Erbenermittlung] von Fr. 204.–) auferlegte sie A._____ (act. 5, Dispositivziffer 4 = act. 8, Dispositivziffer 4). Der vorinstanzliche Entscheid wurde A._____ am 8. November 2019 zugestellt (act. 6).

1.2. Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Datum Poststempel) an die Vorinstanz wehrte sich A._____ gegen den Kostenentscheid (act. 10). Mit Schreiben vom 15. November 2019 leitete die Vorinstanz die Eingabe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 9).

1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 6). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1 Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 (Datum Poststempel) kann entnommen werden, dass er einzig mit der Verlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren nicht einverstanden ist (act. 10). Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit, weshalb das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 248 lit. e ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt damit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

2.2 Nachdem der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am

8. November 2019 (act. 6) zugestellt worden ist, lief ihm die 10-tägige Beschwerdefrist bis zum 18. November 2019. Die als Kostenbeschwerde entgegen zu nehmende Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 (Datum Poststempel) ist innert noch laufender Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingegangen. Damit gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt (vgl. BGE 140 III 636, E. 3.7).

3.

3.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei ist von der Beschwerde führenden Partei im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (sog. Begründungslast), d.h. sie muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH, PF160023 vom 8. Juli 2016, m.w.H.). An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift somit das, was sie daraus bei loyalem Verständnis entnehmen kann (statt vieler: OGer ZH, RB150008 vom

17. April 2015, E. 2.2).

3.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwar keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag gestellt und bringt zur Begründung lediglich vor, er habe mit der Ausschlagung des Erbes seiner Schwester nur seinen Verzicht auf die Hinterlassenschaft der Verstorbenen mitgeteilt und sei nicht bereit, für eine blosse Verzichtserklärung Kosten zu übernehmen (vgl. act. 10). Mangels eines (bezifferten) Antrags wäre auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 137 III 617,

E. 4.3, m.w.H. sowie OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II./2). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird indes immerhin klar, dass er die im

Zusammenhang mit seiner Ausschlagung entstandenen Gerichtskosten nicht tragen möchte.

3.3 Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (vgl. Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mitteilung der Ausschlagung der Erbschaft vom 9. Oktober 2019 die Protokollierung seiner Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz in Gang gebracht und diese dadurch letztlich in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Der Beschwerdeführer hat entsprechend die dadurch entstandenen Kosten zu tragen und die Vorinstanz hat die für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung entstandenen Kosten demnach zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.4. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich diese in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 150.– ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

3.5. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer ausserdem die für die Erbenermittlung entstanden Barauslagen von Fr. 204.– (vgl. act. 5). Da die Protokollierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; siehe zum Ganzen auch

OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011 E. III/1a). Dies bedeutet, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Auch die dafür entstandenen Barauslagen des Gerichts hat der Beschwerdeführer als Antragsteller zu tragen (vgl. E. 3.2. sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO).

4. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am: