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PF190044 • OG ZH PF190044 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Enforcement Order Recognition

Geschäftsnummer PF190044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's refusal to recognize a foreign enforcement order, but the appellate court dismissed the appeal because it was filed late. The lower court's decision was served on September 10th, making the ten-day appeal deadline September 20th; however, the party initially submitted the appeal via fax on September 20th, which the court deemed insufficient to meet the deadline as only written submissions or electronic filings are valid, and the subsequent timely submission of the original document via international mail on September 26th was too late. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal due to the untimely filing.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a i.Vm, Art. 309 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 130 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 319 lit. a i.Vm. Art. 309 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Enforcement Order Recognition: The lower court's decision was served on September 10th, making the ten-day appeal deadline September 20th; however, the party initially submitted the appeal via fax on September 20th, which the court deemed insufficient to meet the deadline as only written submissions or electronic filings are valid, and the subsequent timely submission of the original document via international mail on September 26th was too late. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal due to the untimely filing.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung verspätete Einreichung von Urkunden Anerkennung ausländischer Entscheide nachträglicher Rechtsvorschlag gültige Reisedokumente Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Vollstreckbarerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. a i.Vm. Art. 309 lit. a ZPO

Although cited in the reasoning regarding the deadline, this article was not explicitly cited in the dispositive orders 1-5 to justify the non-admission.

Art. 143 Abs. 2 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the deadline, this article was not explicitly cited in the dispositive orders 1-5 to justify the non-admission.

Art. 130 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the deadline, this article was not explicitly cited in the dispositive orders 1-5 to justify the non-admission.

Art. 90 BGG

Cited at the end of the decision to establish that the decision is final for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the commentary on appeal to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the commentary on appeal to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

Art. 42 BGG

Cited in the commentary on appeal to the Federal Supreme Court, but not in the operative part (orders 1-5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 17. Oktober 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch X._____,

gegen

B._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. September 2019 (EZ190004)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 29. August 2019 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon um Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. April 2019 mit der Geschäfts Nr. 19-8932137-0-4 (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 3. September 2019 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Begehren nicht ein (act. 3 = act. 8).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde (act. 9 u. act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Das Verfahren ist spruchreif.

3.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 319 lit. a i.Vm. Art. 309 lit. a ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird die Eingabe im Ausland aufgegeben und die ausländische Post zur Expedition in Anspruch genommen, ist für die Fristwahrung ebenfalls der Eingang bei Gericht oder der Zeitpunkt der Empfangnahme durch die Schweizerische Post zur Weiterleitung massgebend (vgl. etwa BSK ZPO-BENN, 3. Aufl. 2017, Art. 143 N 9 m.w.H.). Eingaben sind in Papierform oder elektronisch einzureichen (vgl. Art. 130 ZPO). Eingaben per Fax (also letztlich per Telefon) sind daher nicht gültig, und die Rechtsmittelfrist wird durch diese nicht gewahrt (MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 143 N 2 m.w.H.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 wurde der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin am 10. September 2019 zugestellt (act. 5). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am 20. September 2019. Wie gezeigt,

wahrt die am 20. September 2019 mittels Fax erfolgte Eingabe (act. 9) die Frist nicht. Das Original der Beschwerdeschrift wurde am 26. September 2019 der deutschen Post übergeben, und am 1.Oktober 2019 von der Schweizerischen Post übernommen (vgl. act. 12 u. 13). Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Umständehalber ist auf Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Dietikon gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

18. Oktober 2019