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PF190017 • OG ZH PF190017 KI-generiert

Tenant's Appeal for Eviction Reasoning Deadline Reinstatement Denied Due to Unsubstantiated Incapacity

Geschäftsnummer PF190017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a tenant's appeal seeking reinstatement of the deadline to request the reasoning for a prior eviction order, which the lower court had denied because the tenant failed to adequately substantiate that her documented 100% work incapacity prevented her from requesting the reasoning or delegating that procedural act to a third party within the statutory time limit. The court reasoned that a medical certificate of incapacity alone does not automatically prove excusable default, and since the appellant did not provide the promised detailed medical evidence in the appeal proceedings, the lower court's finding that the tenant failed to demonstrate impossibility to act or delegate was not challengeable.

Legislator-Regeste

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Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. [BGG, Art. 113 ff. [BGG, Art. 42 [BGG; Tenant's Appeal for Eviction Reasoning Deadline Reinstatement Denied Due to Unsubstantiated Incapacity: The court reasoned that a medical certificate of incapacity alone does not automatically prove excusable default, and since the appellant did not provide the promised detailed medical evidence in the appeal proceedings, the lower court's finding that the tenant failed to demonstrate impossibility to act or delegate was not challengeable.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters gesetzliche Voraussetzungen gesetzliche Verfahrensfrist Mitmieter Drittwiderspruch medizinische Beweismittel Ausweisung / Fristwiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural ground excluding the introduction of new evidence (detailed medical certificate) in the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. [BGG]

Cited in the final section to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. [BGG]

Cited in the final section to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 [BGG]

Cited in the final section as a rule applicable in conjunction with the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 25. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ausweisung (Fristwiederherstellung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. März 2019 (ER180068)

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster A._____ (im Folgenden Gesuchsgegnerin), ihre 2-Zimmer-Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ unverzüglich zu räumen und B._____ (im Folgenden Gesuchstellerin) ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Das Stadtammannamt D._____ wurde angewiesen, die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Der Entscheid wurde ohne Begründung eröffnet mit dem Hinweis, dass die Parteien innert

10 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen könnten und ihnen gegebenenfalls eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides laufe, um Beschwerde zu erheben (act. 14 = act. 27).

2. Mit vom 27. Februar 2019 datiertem, am 4. März 2019 bei der Post aufgegebenem Schreiben ersuchte die Gesuchsgegnerin das Bezirksgericht um eine Begründung des ihr am 4. Februar 2019 (vgl. act. 15) im Dispositiv eröffneten Urteils. Sie machte geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die 10-tägige Frist zu wahren (act. 17 und 20; vgl. act. 16).

Das Einzelgericht setzte der Gesuchsgegnerin Frist an, um mit einem Original- Arztzeugnis nachzuweisen, dass sie mindestens vom 5. Februar bis zum

20. Februar 2019 nicht in der Lage gewesen sei, eine Begründung des Urteils zu verlangen, ansonsten das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen werde (act. 18; vgl. act. 19). Das von der Gesuchsgegnerin daraufhin eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 14. März 2019 attestierte ihr für die Zeit vom

5. bis 28. Februar 2019 krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (act. 21 und 22/1).

Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies das Einzelgericht das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ab (act. 26).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin beim Obergericht mit Eingaben vom 29. März 2019 rechtzeitig "Einsprache" (act. 28 und 29; Beilage: act. 31), welche als Beschwerde entgegengenommen wurde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die Wiederherstellung der Frist, um die Begründung des Ausweisungsentscheides zu verlangen.

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Eine Stellungnahme der Gegenpartei wurde nicht eingeholt.

II.

1. Das Einzelgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, das Gericht könne auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederherstellung sei nur möglich, wenn der säumigen Partei die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins unmöglich gewesen sei. Eine Wiederherstellung setze voraus, dass die Partei, etwa durch Unfall oder Krankheit, effektiv davon abgehalten worden sei, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht hervor, inwiefern die Gesuchsgegnerin arbeitsunfähig gewesen sei bzw. wie stark sich ihre Arbeitsunfähigkeit auf ihre Fähigkeit ausgewirkt habe, innert Frist eine Begründung des Urteils zu verlangen. Konkrete Gründe dafür, dass sie nicht wenigstens eine Drittperson mit ihrer Interessenwahrung habe betrauen können, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht. Da eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit den Nachweis der Entschuldbarkeit der Säumnis nicht ohne Weiteres erbringe und die Gesuchsgegnerin keine weiteren Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit gemacht habe, sei nicht ausreichend dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine Begründung zu verlangen bzw. eine Drittperson damit zu betrauen (act. 26 Erw. 2).

2. Mit der Beschwerde erklärt die Gesuchsgegnerin, sie möchte sich nochmals zu ihrer Krankheit erklären und werde zum Nachweis dafür, dass ihre Krankheit sie

an der Fristwahrung gehindert habe, ein neues detailliertes Arztzeugnis beibringen, sobald Dr. med. E._____ am 2. April 2019 aus den Ferien zurück sei. Sie macht geltend, sie sei alleinstehend und habe somit niemanden, der ihr helfen könne. Sie sei weiterhin in medizinischer und psychologischer Behandlung und könne kaum allein den Alltag bewältigen. Sie legt eine Bestätigung des Psychiatriezentrums … vom 27. März 2019 bei, wonach sie sich dort seit 6. März 2019 in (ambulanter) psychiatrischer psychotherapeutischer Behandlung befindet (act. 31), und ersucht um Anhörung (act. 28 f.).

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Trotz entsprechender Ankündigung reichte sie im Rechtsmittelverfahren kein detailliertes Arztzeugnis nach, das belegen würde, dass sie ausserstande war, die Begründung des Urteils innert Frist zu verlangen. Ohnehin wäre ein derartiges Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung.

III.

1. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Gesuchstellerin sind keine Umtriebe erwachsen, die es zu entschädigen gälte.

2. Bei einem sich laut Mietvertrag der Parteien auf brutto Fr. 1'487.– belaufenden Monatsmietzins (act. 4/1) ist praxisgemäss von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 8'922.– (6 Monatszinsen) auszugehen, der den für die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorausgesetzten Minimalbetrag von Fr. 15'000.– nicht erreicht (Art. 74 Bundesgerichtsgesetz). Eine abweichende Auffassung des Bundesgerichtes bleibt vorbehalten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 28, 29 und 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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