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PF190013 • OG ZH PF190013 KI-generiert

Tenants Withdraw Eviction Appeal; Procedural Costs Imposed.

Geschäftsnummer PF190013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The tenants, who were appealing a lower court decision regarding eviction/reinstatement, formally withdrew their appeal before the appellate court. Consequently, the court dismissed the proceedings, made the initial cost allocation decision legally binding for the appeal proceedings by imposing the procedural costs of the appeal on the tenants, and determined that no party compensation would be awarded due to the lack of significant effort demonstrated by the opposing party in their brief response.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Tenants Withdraw Eviction Appeal; Procedural Costs Imposed: Consequently, the court dismissed the proceedings, made the initial cost allocation decision legally binding for the appeal proceedings by imposing the procedural costs of the appeal on the tenants, and determined that no party compensation would be awarded due to the lack of significant effort demonstrated by the opposing party in their brief response.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Verfahrenskosten Mitmieter Recht auf Besitzkehrung Mietzinsherabsetzung Rückzug des Rechtsbegehrens Ausweisung / Wiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the articles governing the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive as the articles governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as the article governing the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190013-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. P. Higi und Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Beschluss vom 26. April 2019

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (Mieter),

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (Vermieter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ausweisung / Wiederherstellung

Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Februar 2019 (ER190007)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 23. April 2019, beim Obergericht eingegangen am

26. April 2019, ziehen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal in der kurzen Stellungnahme zur Wiederherstellung (act. 26) keine Entschädigung beantragt wurde.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt Fr. 9'000.-- (sechs Monatsmietzinse).

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

26. April 2019