Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF190002 • OG ZH PF190002 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Super-Provisional Construction Lien Dismissed

Geschäftsnummer PF190002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a property owner's appeal against a lower court's decision, which had provisionally ordered the entry of a construction lien against their property based on a contractor's application, issued as a *super-provisional* measure without prior hearing due to urgency. The court reasoned that the relevant procedural code explicitly does not provide for an appeal against decisions concerning *super-provisional* measures, and therefore, the appeal was inadmissible, directing the property owners to present their substantive objections regarding the lien in the ongoing main proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 961 ZGB, Art. 132 ZPO, Art. 263 ZPO, Art. 265 Abs. 1 ZPO, Art. 265 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Property Owner Appeal Against Super-Provisional Construction Lien Dismissed: The court reasoned that the relevant procedural code explicitly does not provide for an appeal against decisions concerning *super-provisional* measures, and therefore, the appeal was inadmissible, directing the property owners to present their substantive objections regarding the lien in the ongoing main proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauhandwerkerpfandrecht Verfahrensrügen Legitimation gegen Baubewilligung Vorläufige Maßnahmen Verstrickungsbruch Begründung in der Sache Bauhandwerkerpfandrecht / superprovisorische Anordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

Cited in the final orders to classify the decision as an interlocutory decision concerning provisional measures, relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 98 BGG

Cited in the final orders to specify the admissibility requirements for the appeal to the Federal Supreme Court concerning provisional measures.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders as governing the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 11. Februar 2019

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

C._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / superprovisorische Anordnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Februar 2019 (ES190001)

Erwägungen:

I.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen auf Gesuch der C._____ GmbH das Grundbuchamt D._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen an, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Eheleute A._____B._____ am E._____-Weg in F._____ vorläufig ein Pfandrecht im Grundbuch einzutragen. Es setzte der Gesuchstellerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Gesuchsgegnern, um schriftlich zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Eingang beim Gericht: 8. Februar 2019) erklären die Gesuchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, das Bauhandwerkerpfandrecht per sofort zu löschen (act. 2).

Die Eingabe der Gesuchsgegner trägt nur eine Unterschrift (act. 2). Von einer Fristansetzung zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift ist ausnahmsweise abzusehen (vgl. Art. 132 ZPO).

II.

Die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ist eine vorsorgliche Massnahme, die angeordnet wird, bevor im ordentlichen Zivilprozess über die definitive Eintragung entschieden wird (vgl. Art. 261 ff. ZPO, insbes. Art. 263 ZPO).

Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme, wie es hier geschehen ist, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei als superprovisorische Massnahme anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall hat das Gericht die Parteien sogleich zu einer Verhandlung vorzuladen oder der Gegenpartei

– wie im vorliegenden Fall geschehen – Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. Danach entscheidet es unverzüglich, ob die superprovisorische Mass-

nahme aufgehoben oder als vorsorgliche Massnahme bestätigt wird (Art. 265 Abs. 2 ZPO).

Gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen sieht die ZPO kein Rechtsmittel vor (vgl. BGE 137 III 417 Erw. 1.3). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv- Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) ausschliesslich den Entscheid über den Kostenvorschuss – der die Gesuchsgegner nicht beschwert – als beschwerdefähig erklärt.

III.

Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Der Gesuchstellerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.

Ihre Einwendungen gegen die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts haben die Gesuchsgegner beim Einzelgericht vorzubringen. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme läuft ihnen bereits. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts ergeben sich im Wesentlichen aus den Art. 837 und 839 sowie 799 und 972 ZGB.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'181.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am: