Waiver of Legal Costs for Indigent Litigant in Missing Person Declaration Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower court's decision, which had declined jurisdiction over the litigant's request to have their spouse declared missing and imposed court costs of CHF 100 on the litigant. The appellate court, finding that the litigant was supported by social welfare, lacked assets, and lived in modest circumstances, granted the litigant retroactive legal aid for the lower court proceedings, consequently waiving the initial court costs and imposing no costs for the appeal proceedings, as an exception due to the litigant's financial situation and status as a non-lawyer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Waiver of Legal Costs for Indigent Litigant in Missing Person Declaration Appeal: The appellate court, finding that the litigant was supported by social welfare, lacked assets, and lived in modest circumstances, granted the litigant retroactive legal aid for the lower court proceedings, consequently waiving the initial court costs and imposing no costs for the appeal proceedings, as an exception due to the litigant's financial situation and status as a non-lawyer.
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KI-generiertThe appellant was informed of the obligation to repay costs contingent upon later financial improvement, as granted by the court for legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 16. November 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Verschollenerklärung / Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2018 (EP180009)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 17. September 2018 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), es sei ihr Ehemann, B._____, für verschollen zu erklären (act. 1). Nach Abklärungen zum letzten bekannten Wohnsitz von B._____ (act. 2) trat die Vorinstanz auf das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 mangels Zuständigkeit nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 100.– (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6). Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin bei der Kammer an, wobei sie sich nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen wandte, sondern lediglich um Erlass der Kosten ersuchte bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 7). Dieser Eingabe und den dazu eingereichten Beilagen (vgl. act. 9/1-6) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt wird, über kein relevantes Vermögen verfügt und in äusserst bescheidenen Verhältnissen lebt. Angesichts dessen und des Umstandes, dass sie juristischer Laie ist, rechtfertigt es sich in der vorliegenden Situation im Sinne einer Ausnahme, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren EP180009 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die der Beschwerdeführerin in der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2018 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 100.– werden zufolge der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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