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PF180032 • OG ZH PF180032 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Jurisdictional Cost Assessment Dispute

Geschäftsnummer PF180032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the cost assessment following a lower court's decision not to proceed with an application for a certificate of succession because the deceased's last residence was in a different jurisdiction, arguing that the initial court had provided incorrect information regarding jurisdiction, upon which the party relied. The appellate court found that although the appeal was timely submitted to the correct instance despite being mislabeled and based on alleged detrimental reliance on a prior court statement, the appeal itself lacked sufficient substantiation as the appellant failed to provide specific details about who gave the incorrect advice and when, making review impossible, thus the appeal was dismissed without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Jurisdictional Cost Assessment Dispute: The appellate court found that although the appeal was timely submitted to the correct instance despite being mislabeled and based on alleged detrimental reliance on a prior court statement, the appeal itself lacked sufficient substantiation as the appellant failed to provide specific details about who gave the incorrect advice and when, making review impossible, thus the appeal was dismissed without imposing costs.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Auslegung von Urteilen Subrogation des Versicherers Begründung Erbschein / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law) which the court implicitly rejected by dismissing the appeal.

Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis allowing the appeal against the costs decision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the filing deadline and the requirement for the appeal to be substantiated.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the time limit for filing the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning regarding the analogous application for treating a late submission to the lower court as timely.

Art. 48 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the analogous application for treating a late submission to the lower court as timely.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding remarks regarding the form and admissibility requirements for a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the concluding remarks regarding the type of appeal applicable to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the concluding remarks regarding the type of appeal applicable to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to qualify the decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the dispositive, the court's decision on costs (Order 2: 'Es werden keine Kosten erhoben') is implicitly governed by procedural rules concerning costs in federal appeals, although the text only cites this article in the context of a potential appeal to the BGer.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Urteil vom 30. August 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbschein / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1919, von Winterthur ZH, gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen C._____, … [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2018 (EM181545)

Erwägungen:

I.

1. Am 13. Juni 2018 ersuchte A._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins im Nachlass ihrer Tante, B._____ (nachfolgend Erblasserin), welche am tt.mm.2018 verstorben war (act. 1). Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch von A._____ ein, weil sich der letzte Wohnsitz der Erblasserin in D._____ befunden habe und für die Ausstellung eines Erbscheins als Massnahme im Zusammenhang mit dem Erbgang gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO deshalb nicht die Vorinstanz, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur als Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin zwingend zuständig sei (act. 10 [= act. 5 = act. 8]).

2. Am 2. Juli 2018 wandte sich A._____ an die Vorinstanz und hielt fest, sie widerspreche dem von der Vorinstanz erlassenen Gebührenentscheid. Sie habe mehrmals bei der Vorinstanz telefonisch nachgefragt, welches Amt für die Ausstellung eines Erbscheins im Nachlass ihrer Tante zuständig sei und dabei ausdrücklich den Wohnort ihrer Tante betont. Da sie von Deutschland aus nicht beurteilen könne, in wessen Zuständigkeit ein Erbschein falle, habe sie sich natürlich auf diese Auskunft des Zivilgerichts verlassen. Sie verstehe deshalb nicht, weshalb sie für diese fehlerhafte Auskunft auch noch Gebühren bezahlen solle (act. 7). Dieses Schreiben leitete die Vorinstanz am 9. Juli 2018 der Kammer zur Prüfung weiter, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (act. 10).

II.

1. A._____ richtet sich grundsätzlich gegen die Kostenfolgen des von der Vorinstanz am 18. Juni 2018 erlassenen Nichteintretensentscheides. Gemäss Art. 110 ZPO sind diese selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

1.1 Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittel bei der Vorinstanz fristwahrend, da der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2-4).

1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2018 wurde A._____ am

28. Juni 2018 zugestellt (vgl. act. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit bis zum 9. Juli 2018. Die Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Juni 2016 (Datum Poststempel 2. Juli 2018; vgl. act. 7) erfolgte damit innerhalb der Rechtsmittelfrist. Deshalb ist zu prüfen, ob diese Eingabe von A._____ als Beschwerde entgegen zu nehmen ist.

1.3 Die Eingabe von A._____ an die Vorinstanz vom 28. Juni 2018 ist mit "Widerspruch gegen den Gebührenentscheid" betitelt. Zwar reicht A._____ ihre Eingabe trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz ein, doch verlangt sie inhaltlich die Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides, da ihr ihrer Ansicht nach aufgrund des durch die falsche Auskunftserteilung erweckten Vertrauens keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Eingabe von A._____ ist dementsprechend als Beschwerde entgegen zu nehmen.

2.1 Mit einer Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen hat, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Bei Parteien ohne anwaltli-

che Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).

2.2 A._____ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) macht sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, weil diese nicht beachtet habe, dass sie sich auf die ihr angeblich von der Vorinstanz erteilte Auskunft bezüglich der örtlichen Zuständigkeit habe verlassen dürfen. Indes beschränkt sie sich in ihrer Eingabe auf das pauschale Behaupten einer falschen Auskunft, ohne nähere Anhaltspunkte dazu zu machen oder Belege dazu einzureichen. Insbesondere macht sie weder geltend, wer ihr die falsche Auskunft erteilt haben soll, noch wann die entsprechenden Telefonate stattgefunden haben sollen. Ohne Kenntnis dieser Elemente ist eine Überprüfung ihrer Darstellung nicht möglich. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich aus diesem Grund als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

III.

Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an A._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

31. August 2018