Nullity of Promissory Notes and Complaint for Procedural Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought the declaration of nullity for two promissory notes and subsequently filed a complaint against the lower court for procedural delay, claiming an unjustified two-month wait for a decision concerning the required advance payment for publication costs, followed by a further three-week delay after payment. The appellate court dismissed the complaint as inadmissible because the required public notice was already ordered and initiated by the lower court by the time the appeal was filed, meaning the appellant no longer possessed a legally protected interest in having the delay reviewed; furthermore, the court found that even if considered on the merits, the processing time was not an unreasonable delay given the procedural nature of the request and the subsequent six-month waiting period inherent to the nullification process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 319 lit. c, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Nullity of Promissory Notes and Complaint for Procedural Delay: The appellate court dismissed the complaint as inadmissible because the required public notice was already ordered and initiated by the lower court by the time the appeal was filed, meaning the appellant no longer possessed a legally protected interest in having the delay reviewed; furthermore, the court found that even if considered on the merits, the processing time was not an unreasonable delay given the procedural nature of the request and the subsequent six-month waiting period inherent to the nullification process.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the right to appeal regarding unreasonable delay, although the actual dismissal was based on lack of current interest.
Cited in the reasoning as the basis for the right to appeal regarding unreasonable delay, although the actual dismissal was based on lack of current interest.
The decision is explicitly characterized as an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') according to this provision in the concluding section.
Although not explicitly in the numbered orders, the standard practice for costs in the cantonal decision implies the application of the respective procedural law for costs, which in this context references BGG provisions for appeals to the Federal Tribunal. However, based strictly on the text's dispositive orders (2 and 3), no specific cost provision from the BGG (like Art. 66 BGG for costs) is cited in the orders themselves, only the ruling on costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 13. August 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____,
betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes / Rechtsverzögerungsbeschwerde
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. April 2018 (ES180003)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Gesuch vom 26. März 2018 ersuchte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz) um Kraftloserklärung von zwei Namenschuldbriefen vom 29. Januar 1962 und 28. September 1995 (act. 5/1). Mit Verfügung vom 30. April 2018 ordnete die Vorinstanz den öffentlichen Aufruf der vermissten Schuldbriefe an und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Barvorschusses für die Publikationskosten von Fr. 1'000.– an (act. 4 = act. 5/6). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
28. Mai 2018 zugestellt (act. 5/7). Am 29. Mai 2018 wurde der Vorschuss in der verlangten Höhe einbezahlt (act. 5/8). Am tt.mm.2018 erfolgte der erste öffentliche Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 5/9).
1.2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an Regierungsrätin J. Fehr, Direktion der Justiz und des Innern, und beschwerte sich über die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 3). Das Schreiben wurde am 2. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (act. 2). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer auf die rechtliche Einordnung seiner Eingabe hingewiesen, und er wurde aufgefordert, bis Ende Juli 2018 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (act. 6). Bis heute ging keine Mitteilung des Beschwerdeführers ein. Die Eingabe ist daher als Beschwerde zu behandeln.
1.3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1- 18). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 ZPO). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (vgl. OGer ZH PQ130035 vom 6. Dezember 2013).
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, es habe zwei Monate gedauert, bis er eine Verfügung der Vorinstanz mit Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses erhalten habe. Nachdem er den Vorschuss am 29. Mai 2018 bezahlt habe, sei ihm weitere drei Wochen später – am 18. Juni 2018 – telefonisch mitgeteilt worden, die Publikation erfolge "vielleicht anfangs nächster Woche" (act. 3).
2.3. Würde eine Rechtsverzögerung bejaht, könnte die Beschwerdeinstanz einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und ihr dafür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Aufl. 2016, Art. 327 N 15 f.). Wie erwähnt hat die Vorinstanz die Publikation am tt.mm.2018 mittlerweile veranlasst (vgl. act. 5/9). Damit hatte der Beschwerdeführer bereits bei Eingang der Beschwerde am Obergericht kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der geltend gemachten Rechtsverzögerung mehr. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.4. Auch wenn die Beschwerde materiell behandelt würde, wäre sie abzuweisen. Die angemessene Frist zur Beurteilung eines Begehrens hängt vom Gegenstand der Streitsache, dem prozessualen Verhalten der Parteien selbst sowie mindestens faktisch von den dem Gericht zur Verfügung stehenden Ressourcen ab (vgl. BK ZPO-STERCHI, Band II, Art. 327 N 15). Vorliegend dauerte es einen Monat bis die erwähnte Verfügung erlassen wurde und einen weiteren Monat bis zu deren Zustellung. Schliesslich wurde der öffentliche Aufruf drei Wochen nach Eingang des Kostenvorschusses veranlasst. Zwar wäre es wünschenswert, dass solche Routinegeschäfte rascher abliefen. Im Vergleich zu anderen Verfahren erweist sich aber dasjenige der Kraftloserklärung in der Regel als weniger dringlich. Insbesondere da nach der Publikation ohnehin eine gesetzliche Frist von sechs Monaten abzuwarten ist. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Bearbeitungsdauer nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führte.
3.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
13. August 2018