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PF170054 • OG ZH PF170054 KI-generiert

Appellant v. Lower Court Regarding Confirmation of Receipt and Delay in Justice

Geschäftsnummer PF170054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against the lower court for the refusal to issue confirmations of receipt for thirteen prior submissions dating back to the previous October and November, which the appellant claimed constituted a denial or delay of justice. The court reasoned that while the code mandates confirmation of a complaint's receipt, this requirement is procedural, and if the court otherwise acknowledges the filing—such as by serving the opposing party or issuing procedural orders—a separate confirmation is unnecessary; furthermore, the mere absence of a confirmation notice does not automatically establish an unjustified delay in handling the case, absent any specific facts indicating the lower court would fail to process the matters within a reasonable time, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 ZPO; Appellant v. Lower Court Regarding Confirmation of Receipt and Delay in Justice: The court reasoned that while the code mandates confirmation of a complaint's receipt, this requirement is procedural, and if the court otherwise acknowledges the filing—such as by serving the opposing party or issuing procedural orders—a separate confirmation is unnecessary; furthermore, the mere absence of a confirmation notice does not automatically establish an unjustified delay in handling the case, absent any specific facts indicating the lower court would fail to process the matters within a reasonable time, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Einreichungszeitpunkt E-Justice Prozessvoraussetzung hängiges Verfahren Streitgegenstand Eingangs-Bestätigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for appealing a delay in proceedings, but ultimately the appeal was dismissed based on the facts presented, not a direct procedural application in the dispositive.

Art. 62 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the obligation to confirm receipt of submissions, but not directly applied in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P.

Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden

Urteil vom 20. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Eingangs-Bestätigungen

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beschwerde Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" Beschwerde gegen das Bezirksgericht Pfäffikon. Er reichte Kopien mehrerer Eingaben ein, die er der Vorinstanz im Oktober und November 2017 eingereicht hatte. Den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begründete er damit, das Bezirksgericht Pfäffikon habe ihm bis heute keine Eingangsbestätigung zugestellt.

Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 ZPO). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (OGer ZH, 6. Dezember 2013, PQ130035).

Gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Eingang einer Klage zu bestätigen. Häufig wird eine solche Bestätigung unmittelbar nach Klageeingang zugestellt, mit Hinblick auf den Zweck der Bestimmung ist dies indes nicht zwingend. Die Eingangsbestätigung soll der Partei als Nachweis dafür dienen, dass die Rechtsschrift tatsächlich beim Gericht angekommen ist. Reagiert das Gericht auf andere Weise auf den Eingang der Klage, so durch Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei, durch Erlass einer prozessleitenden Verfügung oder durch Zusendung eines Briefes, so erübrigt sich eine separate Eingangsanzeige (vgl. Kuko ZPO-BERTI, 2. Auflage, Art. 62 N 14). Sofern eine sogenannte Direkterledigung als zulässig erachtet wird, muss ein Verzicht auf eine separate Eingangsanzeige ebenfalls möglich sein. Dies jedenfalls, wenn der verfahrensabschliessende Entscheid relativ bald nach Eingang der Klage erfolgt. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine separate Eingangsanzeige zu versenden ist, kommt dem Gericht ein gewisser Spielraum zu. Art. 62 Abs. 2 ZPO ist eine Ordnungsvorschrift. Aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht keine Eingangsanzeige versandt hat, lässt sich nicht ableiten, es werde das Verfahren nicht innert angemessener Frist erledigen, mithin es liege eine Rechtsverzögerung vor.

Der Beschwerdeführer moniert, er habe beim Bezirksgericht Pfäffikon 13 Eingaben eingereicht, das Gericht habe Eingangsbestätigungen verweigert. Die ältes-

ten Eingaben sind auf den 16. Oktober 2017 datiert. Allein aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Eingangsanzeige zugestellt worden war, kann nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer nennt keine Umstände, aus denen zu schliessen wäre, dass das Bezirksgericht Pfäffikon die Klage und Gesuche nicht innert angemessener Frist behandeln würde. Die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am: