Creditor's Right to Heir Information vs. Probate Secrecy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA third party, having established a legally recognized claim against a deceased individual through a granted right of execution, sought information from the probate court regarding the decedent's heirs to enforce that debt, which the court initially denied, citing official secrecy. The higher court overturned this decision, reasoning that a creditor who can credibly demonstrate a claim against the deceased has a legally protected interest, grounded in the right to legal remedy, to obtain necessary information about the heirs from the court handling the estate, as this knowledge is indispensable for pursuing claims such as official liquidation or debt enforcement proceedings, and this interest overrides any claim to secrecy by the heirs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 Abs. 1 StGB, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 560 Abs. 2 ZGB, Art. 594 Abs. 1 ZGB, Art. 65 Abs. 3 SchKG; Creditor's Right to Heir Information vs. Probate Secrecy: 129 I 249 E. 3). In Einklang mit dieser Rechtsprechung bestimmt § 131 Abs. 3 lit. a und b GOG, dass Dritte Anspruch auf Akteneinsicht haben, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Art. 320 Abs. 1 StGB, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 49 und 65 SchKG, § 131 Abs.
2 und 3 GOG; Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts. Wer glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch gegen den Erblasser zustand, kann vom Erbschaftsgericht die nötigen Auskünfte verlangen, um diese Ansprüche durchzusetzen.
Eine Drittperson verlangt vom Gericht, welches für die Eröffnung von Testamenten und das Ausstellen von Erbscheinen zuständig ist, Auskunft darüber, wer die Erben ihres verstorbenen Schuldners sind. Unter Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert das Gericht die Auskunft und weist das Gesuch ab. Das Obergericht hebt diesen Entscheid auf.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3.
(…) Die Beschwerdeführerin verlangt Auskunft über die Erben von X und damit Einblick in allfällig vorhandene Akten beim Bezirksgericht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus dieser Bestimmung der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Auch ein Dritter hat Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies zur Wahrnehmung von Rechten unerlässlich ist. Der Dritte hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen (BGE
129 I 249 E. 3). In Einklang mit dieser Rechtsprechung bestimmt § 131 Abs. 3 lit. a und b GOG, dass Dritte Anspruch auf Akteneinsicht haben, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wer Ansprüche gegen eine Person geltend macht, muss, sobald diese Person gestorben ist, wissen, wer ihre Erben sind, denn auf sie gehen die Schulden des Erblassers über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Zur Erlangung dieser Information ist der Gläubiger häufig auf Informationen angewiesen, über die das Gericht verfügt, das für die Testamentseröffnung und Erbenermittlung zuständig ist. Die zugunsten von Gläubigern eingerichteten Rechtsbehelfe nützen ihm nichts, solange er nicht weiss, wer Erbe ist. So kann zum Beispiel eine amtliche Liquidation im Sinne von Art. 594 Abs. 1 ZGB vom Gläubiger erst verlangt werden, nachdem er die Erben erfolglos zur Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung aufgefordert hat (BSK ZGB I-KARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage, Art. 594 N 7). Auch die Betreibung gegen die noch unverteilte Erbschaft gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG setzt das Bekanntsein der Erben voraus, da ansonsten kein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Die nötigen Informationen sind vom Gläubiger zu erheben und werden nicht vom Betreibungsamt vorgenommen (KuKo SchKG-GEHRI, 2. Auflage, Art. 65 N 8). Macht jemand glaubhaft, Gläubiger des Erblassers zu sein, so hat er ein schützenswertes Interesse daran, zu erfahren, wer die Erben sind. Diese haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung. Das mit dem Erbgang befasste Gericht hat deshalb dem Gläubiger die Informationen zu geben, die Aufschluss über die Erben geben (CHRISTIAN GÜBELI, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 44). Dies kann auch eine negative Information sein, wenn zum Beispiel kein Testament zu eröffnen und keine Erben zu ermitteln waren. Ein schützenswertes Interesse besteht auch an der Bekanntgabe weiterer im Zusammenhang mit dem Erbgang angefallener Informationen, soweit dies zur Verfolgung der Ansprüche des Gläubigers nötig ist.
Das Bezirksgericht erteilte der Beschwerdeführerin gestützt auf ein Urteil eines Gerichts von Santa Cruz de Tenerif im Verfahren gegen X definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von rund 187'000 Franken und verpflichtete X, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie 1'000 Franken Kostenvorschuss-Ersatz zu bezahlen. Dieser Entscheid wurde mit der Ausfällung vollstreckbar. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid wies das Obergericht mit Verfügung vom 11. August 2017 einen Antrag von X um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Verfügung vom 14. November 2017 hielt die mit dem Rechtsöffnungsverfahren befasste I. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass X am 18. Oktober 2017 verstorben war. Das Verfahren wurde bis 31. Januar 2018 sistiert. Gestützt auf diese Unterlagen hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass X ihr Schuldner war. Sie hat Anspruch darauf zu erfahren, ob das Bezirksgericht in Sachen des Nachlasses von X gehandelt hat und wer die Erben sind. Über allfällige Ausschlagungserklärungen ist auch Auskunft zu geben. An weiteren Informationen hat die Beschwerdeführerin (…) kein schützenswertes Interesse. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Kammer keinen Zugang zu den entsprechenden Unterlagen der Vorinstanz hat, ist die Sache zur Auskunftserteilung im Sinne der
Erwägungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 5. Februar 2018 Geschäfts-Nr. PF170053-O/U