Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF170052 • OG ZH PF170052 KI-generiert

Estate Renunciation Fee Reduction Appeal

Geschäftsnummer PF170052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge against a lower court's decision that confirmed the estate renunciation by a grand-nephew and his four children and imposed a disproportionately high court fee of CHF 750, allocated equally among them. The court affirmed that those who renounce an inheritance must bear the procedural costs incurred by the authority for recording the declaration in their own interest, but found the fee of CHF 750 to be arbitrary and excessive given the low net value of the estate (CHF 26,000) and the minimal judicial effort required for the non-contentious procedure. Consequently, the court reduced the total fee to CHF 450 and allocated it such that the primary challenger and three minors were assigned CHF 300, and the remaining child CHF 150.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschlagung der Erbschaft (Kostenfolge) , Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. November 2017 (EN170088)

Schlagwörter

KI-generiert
Erbverzicht Herabsetzung der Verfahrenskosten Gebührenfestsetzung Normenkontrolle minderjähriges Kind Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 3 ZPO

Applied to determine the proportional share of costs imposed on the parties in the appeal proceedings.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appealability of a cost decision, which is relevant context but not explicitly cited in the dispositive orders (though the cost decision itself is being reviewed).

Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning as a basis for the appealability of a cost decision, which is relevant context but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this decision is a final decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 15. Januar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, Gesuchsteller und Verfahrensbeteiligte,

Nr. 2 - 4 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer als Inhaber der elterlichen Sorge,

betreffend Ausschlagung der Erbschaft (Kostenfolge)

im Nachlass von F._____, geboren tt. März 1911, von Richterswil und G._____ ZH, gestorben tt.mm.2016, wohnhaft gewesen in G._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. November 2017 (EN170088)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt.mm.2016 verstarb die am tt. März 1911 geborene F._____ (Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in G._____. Mit Urteil vom 11. September 2017 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 12. September 2006, vom November 2006 sowie vom 26. Dezember 2013. Als gesetzliche Erben hinterliess sie eine Nichte sowie fünf Grossnichten bzw. -neffen (vgl. act. 11/2+3).

1.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 schlugen die im Rubrum aufgeführten Personen die Erbschaft aus (vgl. act. 1). Es handelt sich dabei um A._____, einen Grossneffen der Erblasserin, sowie um seine vier Kinder (B._____, C._____, D._____, E._____). Mit Urteil vom 15. November 2017 nahm die Vorinstanz von der Ausschlagung Vormerk. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 750.– festgesetzt und den Ausschlagenden zu je einem Fünftel auferlegt (vgl. act. 2 = act. 7 = act. 9). Dagegen bzw. gegen den Kostenentscheid führt A._____ mit Eingabe vom 24. November 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 8, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 3/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5 und act. 11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.2. Die Beschwerde wurde auf Französisch verfasst. Da nach Art. 129 ZPO Verfahren in der Amtssprache geführt werden, ergeht der obergerichtliche Entscheid in deutscher Sprache (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich).

3.

3.1. Gegen die vorinstanzliche Entscheidgebühr bringt A._____ im Wesentlichen vor, er habe das Erbe ausgeschlagen, weil er die Erblasserin weder gekannt noch Kenntnis von ihrer Existenz gehabt habe. Die für die Protokollierung der Ausschlagung bzw. den entsprechenden Entscheid festgesetzte Gebühr von Fr. 750.– sei willkürlich und unverhältnismässig. Im Kanton Jura würde man hierfür etwa Fr. 10.– verlangen (vgl. act. 8).

3.2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (vgl. Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers an (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017 und OGer ZH PF130062 vom

10. Dezember 2013 mit Verweis auf OGer ZH LF110081 vom 16. August 2011 und OGer ZH PF110044 vom 15. September 2011, siehe auch ENGLER/JENT- SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, in: SJZ 113 (2017), S. 426 mit Hinweis auf OGer ZH, PF160004 vom 22. Februar 2016). A._____ und seine Kinder haben um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Sie haben folglich die Kosten zu tragen.

3.3. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–.

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid über die Höhe der Prozesskosten nicht begründet. In der Regel verlangen die für die Protokollierung der Ausschlagungs-

erklärung zuständigen Gerichte Fr. 150.– pro Person (vgl. z.B. OGer ZH LF160076 vom 28. November 2016 und OGer ZH PF160004 vom 22. Februar 2016). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Gebühr gestützt auf diese Praxis auf Fr. 750.– festgesetzt hat. Vorliegend entspricht diese Gebührenhöhe nicht dem Interessewert. Die Klärung der Erbenstellung der Ausschlagenden führte zu keinem grossen Aufwand (vgl. act. 7 S. 3 Mitte) und es waren keine prozessleitenden Entscheide zu treffen. Das Verfahren erweist sich – wie auch der angefochtene Entscheid zeigt – als eher unterdurchschnittlich aufwändig. Zudem beträgt der mutmassliche Nachlasswert lediglich Fr. 26'000.– (vgl. act. 11/2/1). Auch diesbezüglich erscheint die Entscheidgebühr der Vorinstanz als übersetzt. Es rechtfertig sich daher, die Gerichtsgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen.

Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erscheint es angemessen, A._____, der für sich und seine drei minderjährigen Kinder (C._____, D._____, E._____) um Protokollierung der Ausschlagungserklärung ersuchte, Fr. 300.– und B._____ Fr. 150.– aufzuerlegen.

4.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.00.

4. Die Kosten werden A._____ im Umfang von Fr. 300.00 und B._____ im Umfang von Fr. 150.00 auferlegt."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: