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PF150059 • OG ZH PF150059 KI-generiert

Inheritance Renunciation Costs Liability Appeal

Geschäftsnummer PF150059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party who filed an appeal against a lower court's decision that upheld the imposition of court costs for formally renouncing an inheritance appealed the decision, arguing that as an heir who renounced the estate, they should not bear costs, especially given their financial hardship anticipating social assistance. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the protocolization of an inheritance renunciation falls under voluntary jurisdiction, where the party petitioning the court (in this case, the renouncing heir acting in their own interest to avoid liability) is generally responsible for the costs in the absence of an opposing party, and found the distribution of the moderate fee among the renouncing heirs to be appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 110 ZPO, Art. 327 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO; Inheritance Renunciation Costs Liability Appeal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the protocolization of an inheritance renunciation falls under voluntary jurisdiction, where the party petitioning the court (in this case, the renouncing heir acting in their own interest to avoid liability) is generally responsible for the costs in the absence of an opposing party, and found the distribution of the moderate fee among the renouncing heirs to be appropriate.

Schlagwörter

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Erbverzicht Erbenhaftung schwerer Härtefall Beschwerdelegitimation Vertriebskosten Parteientschädigung Erbausschlagung usw. / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 3 ZPO

This article was mentioned in the reasoning but was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 98 ZPO

This article was mentioned in the reasoning but was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 111 Abs. 1 ZPO

This article was mentioned in the reasoning but was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 111 Abs. 2 ZPO

This article was mentioned in the reasoning but was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 110 ZPO

This article was mentioned in the reasoning to classify the appeal as a cost appeal but was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 570 Abs. 3 ZGB

This article was mentioned in the reasoning regarding the requirement to record the declaration of renunciation but was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150059-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1948, von C._____ BE, gestorben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Oktober 2015 EN150286)

Erwägungen:

1.1. Am tt. August 2015 verstarb B._____ in D._____/SH (act. 4/5). Mit Urteil vom 23. Juni 2015 wurde den gesetzlichen Erben von ihrer Erbberechtigung Kenntnis gegeben. In der Folge erklärten die gesetzlichen Erben A._____ (Beschwerdeführerin), E._____ sowie F._____ die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1-3). Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Ausschlagungserklärungen gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und den ausschlagenden Erben zu je einem Drittel auferlegt (act. 7).

1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Kammer (act. 8). Sie macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids zu tragen habe, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie sei arbeitslos und beziehe ab Ende November Sozialhilfe, weshalb die ihr auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 100.– viel Geld für sie sei (act. 8). Mit ihren Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss die erstinstanzliche Kostenauflage, weshalb ihre Eingabe als Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 110 ZPO). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift. Aus der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten ergibt sich aber, dass, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt (Art. 98 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren

auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff mangels Gegenpartei nicht in Frage. In diesen Verfahren bleibt es daher dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat (vgl. OGer ZH LF110081 vom 16. August 2011 E. 4). Dies erscheint auch im Verfahren der Erbausschlagung durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zum Handeln veranlasst. Da die Vorinstanz (auch) auf die Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin hin tätig wurde, durfte sie von ihr demnach eine Gebühr dafür erheben. Die Höhe der Gebühr erweist sich angesichts der vorliegenden Umstände mit Fr. 300.– als angemessen (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts, wonach die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– beträgt). Sind am Prozess – wie vorliegend – mehrere Personen beteiligt, bestimmt das Gericht ihren jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten auf die drei ausschlagenden Erben gleichermassen zu verteilen, erscheint angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet, und ihre Beschwerde ist abzuweisen.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

29. Oktober 2015