Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF150035 • OG ZH PF150035 KI-generiert

Eviction Upheld Due to Untimely Request for Reinstatement

Geschäftsnummer PF150035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court decision that granted the opposing party's request for eviction from a furnished room after the appellant failed to appear at the scheduled hearing. The court upheld the dismissal of the appellant's request for reinstatement (for setting aside the non-appearance), reasoning that the request was filed late, postmarked April 30th, while the incapacity ended April 9th, exceeding the ten-day deadline stipulated by law, and the appellant failed to credibly demonstrate that the initial failure to appear was not their fault or that they could not report their absence sooner; furthermore, a new medical certificate submitted on appeal was excluded as a new piece of evidence, and the appellant did not sufficiently challenge the lower court's reasoning regarding the lack of credible justification for their tardiness in filing for reinstatement.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 149 ZPO, Art. 308 Abs. 2 i.V, Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Eviction Upheld Due to Untimely Request for Reinstatement: The court upheld the dismissal of the appellant's request for reinstatement (for setting aside the non-appearance), reasoning that the request was filed late, postmarked April 30th, while the incapacity ended April 9th, exceeding the ten-day deadline stipulated by law, and the appellant failed to credibly demonstrate that the initial failure to appear was not their fault or that they could not report their absence sooner; furthermore, a new medical certificate submitted on appeal was excluded as a new piece of evidence, and the appellant did not sufficiently challenge the lower court's reasoning regarding the lack of credible justification for their tardiness in filing for reinstatement.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren verspätete Einreichung medizinische Beweismittel Vorkaufsrecht des Mieters verspätete Kündigung Parteianhörung Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Wiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to pay the costs of the second instance procedure.

Art. 96 ZPO

Used as a basis for determining the amount of the court fee.

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Used to deny the opposing party (Beschwerdegegner) compensation for party costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.

Urteil vom 19. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Wiederherstellung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2015 (ER150052)

Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdegegner beantragte vorinstanzlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem von diesem bewohnten möblierten Zimmer in der 4- Zimmer-Wohnung im Hochparterre an der C._____-Strasse ... in Zürich (act. 1, 2/1, 2/2). Die Vorinstanz lud auf den 9. April 2015 zur Verhandlung vor (act. 3). Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht (Prot. I S. 1). Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren gut, verurteilte den Beschwerdeführer, das möblierte Zimmer in der 4-Zimmer-Wohnung im Hochparterre, inkl. Kellerund Estrichabteil, an der C._____-Strasse ..., Zürich, zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act.

12 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz wies sodann das Stadtammannamt Zürich 6 an, diesen Entscheid auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken (act.

12 Dispositivziffer 2).

b) Mit auf den 28. April 2015 datierter, am 30. April 2015 der Post übergebener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verhandlung vom 9. April 2015 zu vertagen auf einen späteren Zeitpunkt (act. 7). Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (act. 13). Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen (act. 14 i.V. mit act. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers könne bewilligt werden, wenn er glaubhaft mache, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Voraussetzung sei, dass das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht werde. Das Arztzeugnis vom 10. April 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

lediglich für den 9. April 2015 bescheinigt. Das erst am 30. April 2015 (Datum Poststempel) gestellte Gesuch erweise sich daher als verspätet. Der Beschwerdeführer sei in der Vorladung darauf hingewiesen worden, dass er eine Verhinderung sofort schriftlich mitteilen müsse. Seine Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, sich vorher zu melden, habe er nicht glaubhaft machen können, denn das Arztzeugnis vom 10. April 2015 habe seine Arbeitsunfähigkeit nur für einen Tag und für die Vergangenheit bescheinigt (act. 13 S. 2). Es sei daher nicht mehr entscheidend, dass der Arzt nur die Arbeits-, aber nicht, wie in der Vorladung verlangt, auch die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe (act. 13 S. 2).

b) Der Beschwerdeführer brachte zweitinstanzlich vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend sein können, da er in einer strengen wöchentlichen Chemotherapie sei (act. 14). Er reichte sodann ein neues, vom 19. Mai 2015 datierendes Arztzeugnis ein, welches ihm Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 10. April 2015 bescheinigte (act. 15).

3. a) Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Sind die Rechtsmittelkläger Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Immerhin lässt sich seiner Eingabe entnehmen, dass der Beschwerdefüh-

rer mit der Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs nicht einverstanden ist und die Neuansetzung der vorinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verlangt.

b) Die Beschwerde ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch nach dem Endentscheid erging (ZR 110/2011 Nr. 91; BGE 139 III 478; Art. 149 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 4'350.--, d.h. sechs monatlichen Mietzinsen zu je Fr. 725.--, erweist sich der angefochtene Entscheid als beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO; act. 12 S. 3; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45).

c) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer reichte mit seiner zweitinstanzlichen Eingabe ein neues, auf den 19. Mai 2015, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid, datiertes Arztzeugnis ein (act. 15). Dieses ist als zweitinstanzlich neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, bliebe es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein am

30. April 2015 zur Post gebrachtes Wiederherstellungsgesuch später als 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt habe. Denn gemäss diesem neuen Arztzeugnis endete die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 10. April 2015, so dass er sein Wiederherstellungsgesuch spätestens am 20. April 2015, einem Montag, hätte stellen müssen. Mit der Postaufgabe vom 30. April 2015 (act. 7) war die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs abgelaufen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

Der Beschwerdeführer tat nicht dar, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Der Beschwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach er seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich sobald als möglich bei der Vorinstanz gemeldet habe (act. 13 S. 2 i.V. mit act. 14).

Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

4. Entsprechend seinem Unterliegen im Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs.

1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (Art. 96 ZPO, § 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einer Ausweisung ist praxisgemäss von einem Streitwert von sechs Monatsmieten zu je Fr. 725.-- auszugehen, d.h. von Fr. 4'350.-- (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art.

91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 350.-- festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 2, ferner 8 Abs. 1 GebV OG). Mangels notwendiger Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 4'350.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

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