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PF150030 • OG ZH PF150030 KI-generiert

Heir Liable for Fee on Disclaiming Inheritance

Geschäftsnummer PF150030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An heir challenged a court's decision to charge him a fee for disclaiming an inheritance. The court reasoned that under Swiss civil procedure, any party initiating legal proceedings is initially responsible for costs. In cases of unilateral petitions, like disclaiming an inheritance, there is no opposing party to recoup costs from, thus the petitioner bears the expense, as the action was taken in their own interest to avoid liability for the deceased's debts. The court affirmed the lower court's decision to charge the fee to the disclaiming heir.

Legislator-Regeste

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Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO; Heir Liable for Fee on Disclaiming Inheritance: The court reasoned that under Swiss civil procedure, any party initiating legal proceedings is initially responsible for costs. In cases of unilateral petitions, like disclaiming an inheritance, there is no opposing party to recoup costs from, thus the petitioner bears the expense, as the action was taken in their own interest to avoid liability for the deceased's debts. The court affirmed the lower court's decision to charge the fee to the disclaiming heir.

Schlagwörter

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Erbenhaftung Kostenverlegung Anwaltskosten Erbverzichtsvertrag Anspruch auf Kenntnis seiner Nachkommen Zahlungspflicht Erbausschlagung usw. / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 570 Abs. 3 ZGB

Cited by the lower court to acknowledge the declaration of inheritance renunciation.

Art. 98 ZPO

Used to waive the advance payment of costs for the appeal proceedings.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Establishes that the applicant initially bears the court costs, which the court references in its reasoning regarding cost allocation in unilateral proceedings.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited by the lower court's decision on the distribution of court costs.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited to establish that the cost decision is independently contestable by appeal.

Art. 110 ZPO

Cited to establish that the cost decision is independently contestable by appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.1934, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in … Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2015 (EN150163)

Erwägungen:

1.1. Am tt.mm.2015 verstarb B._____, geboren tt.mm.1934 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in Zürich und hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Bruder A._____ (act. 2/2a; act. 2/3). Mit undatierter Eingabe, eingegangen beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich am 17. April 2015, schlug A._____ die Erbschaft aus (act. 1).

1.2. Mit Urteil vom 20. April 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Es wurde festgestellt, dass der Nachlass durch den einzigen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursrichter Kenntnis gegeben werde. Die Gerichtsgebühr für die Erbausschlagung wurde auf Fr. 150.00 festgesetzt und dem ausschlagenden Erben auferlegt (act. 5 S. 2 = act. 7 S. 2).

2.1. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein mit "Berufung" betiteltes Rechtsmittel (act. 13). Er beanstandet sinngemäss die vorerwähnte Kostenauflage und beantragt, die Kosten seien aus dem Nachlass des Erblassers zu beziehen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er habe mit dem Erblasser keinen Kontakt mehr gehabt und er beziehe nur eine AHV-Rente und Zusatzleistungen (act. 6).

2.2. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Eingabe vom 27. April 2015 ist als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, vor Art. 308-334 N 72).

2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere wurde umständehalber auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 98 ZPO).

3. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Gesuchsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011).

Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Um das Erbe zur Deckung der Kosten heranziehen zu können, hätte der Beschwerdeführer das Erbe (allenfalls unter öffentlichem Inventar, Art. 580 ZGB) annehmen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten dem ausschlagenden Erben, dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.

4. Umständehalber ist auf Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

6. Mai 2015