Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF150025 • OG ZH PF150025 KI-generiert

Renouncing Heir Liability for Insolvency Estate Proceedings Costs

Geschäftsnummer PF150025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An heir appealed a lower court's decision that imposed the costs of the inheritance proceedings, including the fee for formally declaring the renunciation of the estate, upon the renouncing heirs, even though the estate was insolvent and the heir had no relationship with the deceased. The appellate court upheld the cost allocation, reasoning that under current procedural law, the party initiating a unilateral proceeding, such as an heir renouncing an inheritance to avoid liability, is generally responsible for the initial court costs, and the lack of personal ties to the deceased does not negate this obligation; however, the court agreed that any reservation for future additional costs must be specified in a separate, challengeable decision rather than being vaguely attached to the initial cost order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 110 ZPO, Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 98 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Renouncing Heir Liability for Insolvency Estate Proceedings Costs: The appellate court upheld the cost allocation, reasoning that under current procedural law, the party initiating a unilateral proceeding, such as an heir renouncing an inheritance to avoid liability, is generally responsible for the initial court costs, and the lack of personal ties to the deceased does not negate this obligation; however, the court agreed that any reservation for future additional costs must be specified in a separate, challengeable decision rather than being vaguely attached to the initial cost order.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Erbenhaftung Erbverzicht Kostenverlegung Zahlungsunfähigkeit Gebührenzahlung Ausschlagung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 111 Abs. 1 ZPO

This article regarding the advance payment of court costs by the applicant is discussed in the context of the general rules for cost allocation, which underpins the decision to uphold the cost imposition.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final judgment ('Endentscheid') for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited as the procedural rule governing the admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited as the procedural rule governing the admissibility of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in conjunction with other articles to define the form and admissibility of a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 28. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Oktober 1937, von C._____, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in D._____,

Beschwerde gegen ein Urteil der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. März 2015 (EN150005)

Erwägungen:

1. Am tt.mm.2015 verstarb B._____, der keine Nachkommen hinterliess (act.

4). Mit Schreiben vom 23. bzw. 26. Januar 2015 erklärten A._____ (Erbe 1), E._____ (Erbe 2) und F._____ (Erbe 3) die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1-3). In der Folge wurden die gesetzlichen Erben nicht abschliessend ermittelt (vgl. act. 12 S. 3). Mit Urteil vom 25. März 2015 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Erbschaftskanzlei) fest, dass der Nachlass durch die Erben 1 bis 3 ausgeschlagen worden sei. Die Ausschlagung des offenkundig überschuldeten Nachlasses durch allfällige weitere gesetzliche Erben werde vermutet (act. 12 S. 4 Dispositiv Ziffer 1). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.– festgesetzt und als weitere Auslagen die Erbenermittlung im Betrag von Fr. 131.– aufgeführt. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf Fr. 281.– mit dem Hinweis "allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten" (act. 12 S. 4 Dispositiv Ziffer 3). Die Kosten wurden den ausschlagenden Erben auferlegt (act. 12 S. 4 Dispositiv Ziffer 3). Dieser Entscheid wurde A._____ am 31. März 2015 zugestellt (act. 10). Demnach lief die für Summarsachen geltende 10tägige Rechtsmittelfrist am 10. April 2015 ab.

2. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel 8. April 2015) erhob A._____ gegen diesen Entscheid Berufung (act. 13). Er führte u.a. aus, er könne die Entscheidgebühr (persönlicher Anteil Fr. 94.00) nicht nachvollziehen. Es könne doch nicht sein, dass er als ausschlagender Erbe die Kosten der Erbenermittlung zu tragen habe. Er habe dem Bezirksgericht Bülach Arbeit abgenommen, indem er selber bei seiner betagten Schwester in Australien die Ausschlagungserklärung angefordert habe. Mit dem verstorbenen B._____ habe er seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr gehabt. Eigentlich wisse er nicht, wer dieser B._____ sei. Mit der Verwandtschaft habe der Verstorbene jede Beziehung abgebrochen. Gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides, wonach allfällige weitere Auslagen vorbehalten bleiben, habe

er zu befürchten, dass eventuell weitere Gebühren zu erwarten seien. Er wolle schriftlich Klarheit über die mögliche Ursache der zu erwartenden Auslagen haben (act. 13 sinngemäss). Ferner bemerkte er, seine Schwester habe ebenfalls Berufung erheben wollen, es sei ihr aber infolge der kurzen Zeitspanne nicht möglich gewesen fristgemäss zu reagieren (act. 13).

3. Aus den Ausführungen von A._____ geht hervor, dass er sich gegen die Kostenauflage im Urteil vom 25. März 2015 wehrt. Werden in einem Endentscheid nur die Kosten angefochten, so ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Die Eingabe vom 7. April 2015 ist deshalb nicht als Berufung, sondern als Beschwerde entgegen zu nehmen. Da A._____ nicht geltend machte, seine Schwester hätte ihn zur Anfechtung des Entscheides bevollmächtigt, kann er nur in eigenem Namen Beschwerde erheben.

4. a) Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende neue eidgenössische Prozessrecht geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblas-

sers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (vgl.

dazu OGer ZH PF140037 vom 6. August 2014). Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Insgesamt haben drei Erben um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung ersucht.

Die Kostenpflicht der ausschlagenden Erben ist selbst dann zu bejahen, wenn diese keine persönlichen Beziehungen zum Erblasser unterhielten.

b) Soweit der Beschwerdeführer vom Obergericht eine schriftliche Aussage zur Ursache und Höhe möglicher weiterer Kosten der Vorinstanz verlangt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich hat er sich an die Vorinstanz zu wenden, welche die weiteren Schritte der Nachlassregelung zu veranlassen hat. Um den Beschwerdeführer mit den vorbehaltenen "allfälligen weiteren Auslagen" zu belasten, reicht das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2015 jedenfalls nicht aus, sondern diese Auslagen wären mit einem neuerlichen (anfechtbaren) Entscheid festzusetzen.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Erbschaftskanzlei) unter Beilage der Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 281.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

28. April 2015