Cantonal Refusal to Return Seized Documents: Public vs. Private Law Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought a court order compelling the canton to return specific documents previously seized during criminal proceedings and subsequently ordered released, requesting either direct return or the posting of a bond for transport, but the lower court declined to rule. The reviewing court affirmed that jurisdiction requires a civil dispute under Article 1 lit. a of the Civil Procedure Code, noting that disputes concerning the administrative handling of evidence release after a criminal investigation—where the authority orders the handover of items based on criminal procedure statutes—remain matters of public law, not private law, because the state acts in a superior, sovereign capacity in regulating the return of property.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 267 StPO; Cantonal Refusal to Return Seized Documents: Public vs. Private Law Jurisdiction: The reviewing court affirmed that jurisdiction requires a civil dispute under Article 1 lit. a of the Civil Procedure Code, noting that disputes concerning the administrative handling of evidence release after a criminal investigation—where the authority orders the handover of items based on criminal procedure statutes—remain matters of public law, not private law, because the state acts in a superior, sovereign capacity in regulating the return of property.
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KI-generiertThe court determined the matter was not a civil dispute, citing this article as the basis for not proceeding.
Cited because the court did not enter upon the case as it was not a civil dispute.
Volltext
Art. 1 lit. a ZPO, Zivilsache. Sollen die Behörden Sachen herausgeben, die in einem Strafverfahren beschlagnahmt und später frei gegeben worden sind, ist das keine zivilrechtliche Streitigkeit.
Der Gesuchsteller verlangte vom Einzelgericht im Verfahren des klaren Falles einen Befehl, wonach der Kanton Zürich ihm bestimmte Unterlagen an den Ort von deren polizeilichen Beschlagnahme zurückzubringen habe, eventuell sei der Kanton zur Leistung einer "Kaution" für den Rücktransport zu verurteilen. Das Einzelgericht trat auf die Sache nicht ein.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 f. ZPO zutreffend dar. Insbesondere trifft es zu, dass die Aufzählung von Art. 59 Abs. 2 ZPO nicht abschliessend ist (Botschaft ZPO,
S. 7276; so bspw. auch: ZK ZPO-ZÜRCHER, 2. Aufl. 2013, Art. 59 N 9; BORIS MÜL- LER, DIKE-Komm-ZPO, N 50). Allerdings ist zu präzisieren, dass die Voraussetzung der zivilrechtlichen Streitigkeit nicht ungeschriebenes Recht darstellt, sondern in Art. 1 lit. a ZPO verankert ist und Teil der gerichtlichen Zuständigkeit bildet (Art. 59 Abs. 2 lit. b; OGer ZH, LF140043 vom 1. Juli 2014, E. II.2). Handelt es sich bei der zu beurteilenden Streitigkeit also um keine zivilrechtliche, so ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
4.2. Die Abgrenzung zwischen einer öffentlichund einer privatrechtlichen Streitigkeit erfolgt nach den herkömmlichen Kriterien, d.h. in der Regel nach der Subordinations-, der Funktionsoder der Interessentheorie (ZK ZPO-SUTTER- SOMM/KLINGLER, 2. Aufl. 2013, Art. 1 N 4). Massgebend ist demnach kurz gefasst das Vorliegen eines rechtlichen Unterordnungsverhältnisses zwischen Staat und Bürger, der Schutz von öffentlichen Interessen oder das Vorliegen einer Staatsaufgabe (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, N 4). Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird (BGE 138 I 274 E. 1.2).
4.3. Mit Herausgabeverfügung vom 16. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Rahmen einer Strafuntersuchung die vorzeitige Herausgabe der streitgegenständlichen Ordner an den Beschwerdeführer infolge Wegfalls des Beschlagnahmegrundes ("für das weitere Verfahren als Beweismittel nicht mehr benötigt werden") gemäss Art. 267 StPO. Nach dieser Bestimmung entscheidet die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) aber nicht nur über die Aufhebung einer Beschlagnahme, sondern ist die Untersuchungsbehörde auch für die Aushändigung der Gegenstände (oder Vermögenswerte) an die berechtigte Person zuständig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers endet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und der an den Gegenständen berechtigten Person somit nicht bereits mit der Aufhebung(sverfügung) der Beschlagnahme. Soweit der Beschwerdeführer wie vorliegend die Umstände der Aushändigung beanstandet, nämlich die Rückgabe der Ordner am Ort der Behändigung, fällt das noch in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft. Auch in diesem Zusammenhang tritt der Kanton dem Beschwerdeführer gegenüber noch als übergeordnetes Rechtssubjekt auf und ordnet er die Aushändigung in Anwendung der StPO einseitig hoheitlich an. Demnach ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit aus und trat auf die Klage nicht ein.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und insbesondere mit der materiellen Rechtslage.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 22. Mai 2015 Geschäfts-Nr.: PF150020-O/U1