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PF140059 • OG ZH PF140059 KI-generiert

Employee Must Pay Costs in Data Release Appeal Despite Labor Law Exemption Application

Geschäftsnummer PF140059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An employee appealed a lower court decision that ordered him to pay costs after he unsuccessfully sought to prevent his former employer from releasing his professional data to the United States, arguing the matter fell under labor law's cost exemption pursuant to Article 114 lit. c of the Civil Procedure Code. The appellate court reasoned that because the dispute directly concerned the employee's professional actions while employed, it constituted a non-pecuniary labor law matter, which are generally cost-free under the statute, distinguishing this from pecuniary labor disputes exceeding a certain threshold, thus ruling that the costs imposed on the employee for the initial proceedings must be borne by the court treasury, although the original court's decision regarding party compensation remained unchanged.

Legislator-Regeste

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Art. 114 lit. c ZPO, Art. 328b OR, Art. 343 OR, Art. 308 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Employee Must Pay Costs in Data Release Appeal Despite Labor Law Exemption Application: c of the Civil Procedure Code. The appellate court reasoned that because the dispute directly concerned the employee's professional actions while employed, it constituted a non-pecuniary labor law matter, which are generally cost-free under the statute, distinguishing this from pecuniary labor disputes exceeding a certain threshold, thus ruling that the costs imposed on the employee for the initial proceedings must be borne by the court treasury, although the original court's decision regarding party compensation remained unchanged.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten Zahlungsbefehl Zivilprozessordnung Verzicht auf Lohnansprüche vermögensrechtliche Angelegenheit Auskunftsrecht über Personendaten Kostenfreiheit arbeitsrechtlicher Angelegenheiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

The court confirmed the application of this provision, leading to the costs imposed on the appellant being borne by the court treasury because the matter originated from an employment relationship.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imputation of costs, which is implicitly applied when the decision rules on the cost burden in the dispositive part (though the final dispositive orders are not fully provided, the reasoning discusses cost placement based on the final outcome).

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Volltext

Art. 114 lit. c ZPO, Kostenfreiheit arbeitsrechtlicher Angelegenheiten. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur sind kostenfrei.

Im Rahmen der bekannten Probleme von Banken, welche US-Personen betreuten, will eine Bank Daten eines ehemaligen Angestellten an die USA ausliefern. Der Angestellte setzt sich zur Wehr. Vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren unterliegt er, und es werden ihm zudem Kosten auferlegt. Dagegen setzt er sich zur Wehr.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

II.

1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das vorinstanzliche Verfahren stelle eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis dar (Art. 114 lit. c ZPO). Folglich hätte die Vorinstanz für ihren Entscheid keine Gerichtskosten erheben dürfen. Die Vorinstanz geht auf die Frage der arbeitsrechtlichen Natur vorliegender Streitsache nicht ein.

Der Beschwerdeführer bejaht den engen Bezug zu seinem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu Recht: Er war bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen angestellt und die zur Weitergabe bestimmten Daten betreffen gerade seine beruflichen Verrichtungen für die Beschwerdegegnerin. Um die Datenweitergabe durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern, stützt sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seiner Persönlichkeit, wie er u.a. in Art. 328b OR und im DSG konkretisiert wird. Folglich ist von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen. Ob diese nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, lässt sich dem Gesetz eben so wenig direkt entnehmen wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liegt es nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung besteht beim Weiterzug. Dort werden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung ist immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch ist allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gibt es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt wird: In Zivilsachen ist gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen sind (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gilt (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr geht. Demgemäss ist die zu entscheidende Beschwerde gegen die Kostenauflage begründet.

Da die Gesuchsgegnerin weder das Festsetzen von Kosten überhaupt noch die teilweise Auflage an sie angefochten hat, bleibt es ihr gegenüber dabei. Der dem Gesuchsteller auferlegte Teil ist aber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. (…) Der arbeitsrechtliche Charakter einer Streitigkeit schützt nicht vor einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung nicht angefochten, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in diesem Punkt weiter entgegen zu kommen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer vor Vorinstanz jedoch unterlag, indem seinem Begehren nicht entsprochen wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Gegenseite für diesen Ausgang des Verfahrens entschädigungspflichtig werden sollte. Aus der einstweiligen superprovisorischen Gutheissung seines Antrags kann er für die spätere Verteilung der Kosten bzw. die Auferlegung einer Parteientschädigung im Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit muss es bezüglich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 16. Dezember 2014 Geschäfts-Nr.: PF140059-O/U