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PF140054 • OG ZH PF140054 KI-generiert

Security Deposit for Urgent Prohibition Order Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PF140054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's order requiring a security deposit of CHF 2,000 for court costs related to an urgent application seeking a prohibition order against the appellees entering a property. The court dismissed the appeal because the appellant’s argument that the case was cost-exempt due to a prior European Court of Human Rights judgment was unfounded as no such exemption applied under the relevant procedural code, confirming the lower court's right to demand security. Furthermore, the court declined to rule on the appellant's request to immediately issue the prohibition or suspend a separate eviction proceeding, as the lower court had not yet ruled on those substantive matters, meaning there was no proper subject of appeal for those claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verbot (Prozesskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2014 (EH140012)

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Recht zur Hinterlegung Freistellung vom Verbot Sondergut prozessleitende Verfügungen unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 92 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.

Urteil vom 17. November 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsund Beschwerdegegner

betreffend Verbot (Prozesskostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2014 (EH140012)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 beantragte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz, den Gesuchsund Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner) sei zu verbieten, das Grundstück und Lagerhaus an der D._____-Strasse in E._____ zu betreten (act. 4/3 = act. 7/1). Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte die Vor– instanz dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 3 = act. 5).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. November 2014 hierorts rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2):

"1. Die angefochtene Verfügung sei sofort aufzuheben.

2. Das im Gesuch verlangte Verbot sei sofort zu erlassen.

3. Das Verfahren betreffend Ausweisung, welches die Gesuchsgegner dem Bezirksgericht beantragten (Geschäfts-Nr. ER140049-D/Z01/B- 3/mh; Beilage 2), sei sofort einzustellen."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Der Beschwerdeführer stellt den sinngemässen Antrag, es sei von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Verfahren stütze sich auf ein Feststellungsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb es kostenfrei sei (act. 2 S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten ge-

währen. Für das vom Beschwerdeführer eingeleitete vorliegende Verfahren betreffend Erlass eines Verbots ist keine Kostenbefreiung vorgesehen. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe des Vorschusses äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, das im Gesuch verlangte Verbot sei sofort zu erlassen. Er wiederholt damit sinngemäss sein vor Vorinstanz gestelltes Hauptbegehren. Die Vorinstanz hat über dieses Begehren noch nicht entschieden, insbesondere nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014. Für den Antrag des Beschwerdeführers fehlt es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Für die vom Beschwerdeführer weiter beantragte Einstellung des vor Vorinstanz hängigen Verfahrens betreffend Ausweisung ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht zuständig, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 250.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

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